Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz

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SucheRatundHilfe
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Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz

Beitrag von SucheRatundHilfe »

Guten Abend in die Runde,

ich habe ein Gedankenspiel, indem A leider in die Zwangsvollstreckung gerutscht ist, er also nicht nur Mahnschreiben, sondern auch seitens des GV einen Vollstreckungsbescheid erhalten hat, inkl. Aufforderung zur Vermögensauskunft, der er auch gefolgt ist und wahrheitsgemäß Angaben gemacht hat.

A hat nun auch in der Vermögensauskunft angegeben, dass er mehrere Aktien in einem Depot hat, dass jedoch mit einem Konto verbunden ist, dass sich in Auflösung befindet, nachdem seine Bank das Konto gekündigt hat.

Darf A nun die Aktien in dem Depot verkaufen und den Erlös seinem P-Konto gutschreiben lassen? Oder wäre dieses in einem (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren nach der Vermögensauskunft verboten, so dass A ggf. dann strafrechtlich Probleme bekommen kann?

Ich danke für Eure Einschätzung in diesem Fall.

Viele Grüße

SucheRatundHilfe
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Re: Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz

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Hi SucheRatundHilfe,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz" geschaut?
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robo
Allwissender
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Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz

Beitrag von robo »

Kommt vermutlich darauf an, was "A" mit dem Geld vorhat ...

Will er es dann vom -Konto abheben und unter seinem Kopfkissen verstecken ?
Und damit der Zwangsvollstreckung entziehen ... keine gute Idee !!

Oder bleibt das Geld auf dem Konto und wird von der Bank ggf. an den Gläubiger überwiesen ?
Dann gibt es sicher keine strafrechtlichen Probleme, würde ich mal vermuten.

Ich habe noch nie von einem "Aktien-Verkaufsverbot in der Zwangsvollstreckung" gehört,
wäre doch auch irgendwie widersinnig, meinst Du nicht ?
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SucheRatundHilfe
Neuankömmling
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Re: Frage zu Zwangsvollstreckung und Aktienbesitz

Beitrag von SucheRatundHilfe »

@robo

Ich danke Dir für Deine Rückmeldung.

Kann "A" den Erlös aus dem Aktienverkauf auch z. B. für die Zahlung einer anderen fälligen Rechnung (nicht im Mahn- oder Vollstreckungsverfahren) benutzen oder wäre dieses ggf. strafrechtlich problematisch?

Darf "A" den Erlös nur zur Bedienung des Gläubigers verwenden oder darf er auch andere fällige Rechnungen bedienen?

Danke nochmals an alle
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