Hallo,
ich lese seit einiger zeit hier mit und bin jetzt in der situation mal eine frage zu fragen. also frage ich einfach mal
ich erreiche hoffentlich in 2 jahren die 5-jahres-insolvenz. ich habe immer wieder unregelmäßig aus meinem unpfändbaren geld an meinen th überwiesen. ich weiß aber nicht wieviel es jetzt insgesamt ist.
Wann würdet ihr den th vorher anschreiben mit der bitte auszurechnen wieviel noch fehlt um die 5-jahres-grenze zu erreichen? ich will ihn nicht nerven, aber brauche eventuell noch etwas zeit, falls es doch mehr ist als erwartet.
danke schonmal
Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
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Re: Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
Hi HaPe,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?" geschaut?
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Re: Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
Also ich würde direkt eine freundliche mail an den TH schreiben, und mich erkundigen, inwieweit die Verfahrenskosten bereits bezahlt sind, bzw. welche Summe noch fehlt. So haben Sie genug Zeit, die fehlende Summe "etappenweise" zu bezahlen.
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"Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt), rezitiert
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Re: Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
Einfach anrufen und erfragen, so hab ich das gemacht. Ist er nicht auch in der Pflicht, das zuerzählen?
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Re: Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
Ok, ich hab ihn einfach mal angefragt. danke euch!
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Re: Wann den th fragen wieviel geld bereits eingezahlt wurde?
Nö, das ist weiterhin ungeklärt. Von daher würde ich das Anliegen eher als Bitte, denn als Forderung formulieren.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑13. Jun 2019, 12:55 Ist er nicht auch in der Pflicht, das zuerzählen?
Die allermeisten machen das nach freundlicher Nachfrage. Wenn nicht, muss man sich selbst durch die Gerichtsakte wühlen. Bei der 5-Jahresberechnung ist das aber auch machbar.
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