FSJ von Unterhalspflichtiger Person
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FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Hallo, einer meiner Unterhaltspflichtigen Kinder möchte ein FSJ absolvieren. Dort wird ein Taschengeld gezahlt. Dies liegt zwischen 300-400€. Ea handelt sich hier um kein Einkommen sondern um ein Taschengeld. Kann dieses Geld jetzt angerechnet werden und somit meinen Freibetrag mindern ?
LG
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Hi Jells99,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "FSJ von Unterhalspflichtiger Person" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "FSJ von Unterhalspflichtiger Person" geschaut?
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
In einem anderen thread hast Du geschrieben, dass Du im Status "eröffnetes Inso-Verfahren" bist.
Dann ist es m.W. so, dass Du Deinen Insolvenzverwalter nicht von Dir aus über das 'Einkommen' Deiner Unterhaltsberechtigten informieren musst, aber, wenn er/sie danach fragt, dass Du ehrlich antworten musst.
Und wenn der IV dann meint, die "Unterhaltsberechtigung" entfalle, dann kann er das nicht entscheiden, sondern muss einen entsprechenden Gerichtsbeschluss erwirken - den bekommt er aber nur, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltskosten komplett aus eigenem Einkommen decken kann.
Und das kann ich mir bei "Kind" (oft geht es ja um berufstätige Ehepartner) und "Taschengeld" kaum vorstellen.
Viel Glück !
Schon komisch, dass Dir hier bisher niemand geantwortet hat.
Sonst versuchen wir hier ja schon, dass es umgehend eine Antwort gibt.
Sorry.
Dann ist es m.W. so, dass Du Deinen Insolvenzverwalter nicht von Dir aus über das 'Einkommen' Deiner Unterhaltsberechtigten informieren musst, aber, wenn er/sie danach fragt, dass Du ehrlich antworten musst.
Und wenn der IV dann meint, die "Unterhaltsberechtigung" entfalle, dann kann er das nicht entscheiden, sondern muss einen entsprechenden Gerichtsbeschluss erwirken - den bekommt er aber nur, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltskosten komplett aus eigenem Einkommen decken kann.
Und das kann ich mir bei "Kind" (oft geht es ja um berufstätige Ehepartner) und "Taschengeld" kaum vorstellen.
Viel Glück !
Schon komisch, dass Dir hier bisher niemand geantwortet hat.
Sonst versuchen wir hier ja schon, dass es umgehend eine Antwort gibt.
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Somit dürfte der Freibetrag in den meisten Fällen nicht mehr gegeben sein.https://www.bundes-freiwilligendienst.de/unterhalt-familienrecht.html hat geschrieben: Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern ist das Fehlen einer eigenen Lebensstellung. Wer zur Schule geht oder eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, hat diese noch nicht. Anders ist es, wenn ein Zivildienst, ein Wehrdienst oder ein Freiwilligendienst abgeleistet wird. Denn hier hat das Kind schon vor Abschluss seiner Ausbildung eine eigene, von den Eltern nicht abgeleitete Lebensstellung erreicht
LG
Ratte
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Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten.
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Hallo,
LG
Ratte
Da in den meisten Fällen kein Unterhaltsanspruch besteht, außer das Kind ist minderjährig entfällt der Freibetrag Kraft Gesetz, leider...
LG
Ratte
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Nach ZPO § 850 ff ...
... aber es bleibt die Frage des Verfahrens:
Muss der Insulaner dem Insolvenzverwalter das 'Einkommen' des Kindes (hier im FSJ) unaufgefordert mitteilen ? Da scheint es im Netz unterschiedliche Meinungen zu geben ...
Ich würde es dann besser machen, Jells99, dann bist Du auf der sicheren Seite
(aber erst dann, wenn das Kind das Geld tatsächlich HAT - wer weiß ... ??).
Aber ich bleibe dabei: Der IV muss einen Gerichtsbeschluss erwirken, wenn er meint, die Unterhaltsberechtigung des Kindes würde entfallen.
Es gibt in solchen Fällen übrigens auch "halbe Kinder" ...
... aber es bleibt die Frage des Verfahrens:
Muss der Insulaner dem Insolvenzverwalter das 'Einkommen' des Kindes (hier im FSJ) unaufgefordert mitteilen ? Da scheint es im Netz unterschiedliche Meinungen zu geben ...
Ich würde es dann besser machen, Jells99, dann bist Du auf der sicheren Seite
(aber erst dann, wenn das Kind das Geld tatsächlich HAT - wer weiß ... ??).
Aber ich bleibe dabei: Der IV muss einen Gerichtsbeschluss erwirken, wenn er meint, die Unterhaltsberechtigung des Kindes würde entfallen.
Es gibt in solchen Fällen übrigens auch "halbe Kinder" ...
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Mein Sohn hat auch damals das FSJ gemacht. Hat in der Zeit auch bei uns gewohnt.
Ich befand mich in der Zeit schon in der WVP.
Hab den Treuhänder über das FSJ meines Sohnes informiert, und nie eine Antwort bekommen.
Hat ihn , vermute ich mal, nicht interessiert.
Ich befand mich in der Zeit schon in der WVP.
Hab den Treuhänder über das FSJ meines Sohnes informiert, und nie eine Antwort bekommen.
Hat ihn , vermute ich mal, nicht interessiert.
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Hallo,
ohne Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte wird das Kind einfach nicht mehr berücksichtigt, wie sollte man sich dagegen wehren?
LG
Ratte
ohne Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte wird das Kind einfach nicht mehr berücksichtigt, wie sollte man sich dagegen wehren?
Ich kann daher nur empfehlen... Ab zum Schuldnerberater... Die sollten sich damit auskennen, wird ja nicht der erste Fall sein. Nicht das man jetzt auch noch Steuerschulden aufbaut.https://www.steuertipps.de/die-erste-steuererklaerung/freiwilligendienste#:~:text=Ein%20Freiwilligendienst%20wie%20das%20FSJ,keinen%20Anspruch%20auf%20den%20Ausbildungsfreibetrag. hat geschrieben:
Ein Freiwilligendienst wie das FSJ, FÖJ oder der Bundesfreiwilligendienst zählen per Gesetz nicht als Ausbildung im klassischen Sinne. Aus diesem Grund haben Sie als Eltern während der Dauer des Freiwilligendienstes Ihres Kindes keinen Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
LG
Ratte
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Da kann man sich sehr gut wehren: für die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens ist erstmal der Drittschuldner zuständig. Die Lohnsteuerkarte kann ein Hinweis sein, ist aber nicht entscheidend. Gemäß § 850c ZPO ist entscheidend, ob der TE unterhaltspflichtig ist und ob er tatsächlich Unterhalt gewährt. Für seine Kinder ist man nunmal unterhaltspflichtig. Wenn der TE dem AG gegenüber mitteilt, dass er weiterhin unterhaltspflichtig ist und auch TATSÄCHLICH leistet (sei es in bar oder aber auch in natural durch Verpflegung und Unterkunft), dann ist das Kind voll zu berücksichtigen. In diesem Fall dann kann der Gläubiger (oder im Insolvenzverfahren der Treuhänder oder Insolvenzverwalter) einen Antrag bei Gericht gemäß § 850c VI ZPO stellen, dass das Kind voll oder teilweise unberücksichtigt bleibt (weil es eigenes Einkommen hat). Und da liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie es das eigene Einkommen berücksichtigt. Gemäß Rechtsprechung des BGH sind im Grunde alle Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (z.B. auch der Unterhaltsanspruch gg. dem anderen Elternteil). Und da kommt es dann auf den Einzelfall an. Das würde hier zu weit gehen.
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Re: FSJ von Unterhalspflichtiger Person
Hallo,
Okay, ich nehme alles zurück und setze mich dann mal zukünftig auf meine Finger
LG
Ratte
Deswegen gibt es ja auch euch
Okay, ich nehme alles zurück und setze mich dann mal zukünftig auf meine Finger
LG
Ratte
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