Vollzeitstelle mit geringerem Gehalt oder Teilzeitstelle mit höherem Gehalt wählen?

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Russel
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Registriert: 28. Jun 2023, 20:33

Re: Vollzeitstelle mit geringerem Gehalt oder Teilzeitstelle mit höherem Gehalt wählen?

Beitrag von Russel »

„Einmal ist keinmal“ ist nicht anwendbar.

Ich habe einen Obliegenheitsverstoß begangen und nach meiner Rechtsauffassung muss ein Richter mir dafür die RSB versagen.

Welche Gründe könnte es geben, dass ein Richter mir die Restschuldbefreiung nicht versagt?
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robo
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Re: Vollzeitstelle mit geringerem Gehalt oder Teilzeitstelle mit höherem Gehalt wählen?

Beitrag von robo »

Na ja ... gem. § 290 (1) 5. InsO muss zunächst mal einer Deiner Inso-Gläubiger überhaupt den Antrag stellen. Schrieb Graf Padula hier nicht schon, dass es keine Versagung von Amtswegen gibt ?

Und dann, wenn tatsächlich ein Gläubiger den Antrag gestellt hat (hast Du einen dabei, der Dir persönlich 'an die Wäsche' will? ), dann muss ja auch noch 'Vorsatz' oder zumindest 'grobe Fahrlässigkeit' vorliegen.

Und dann, falls das alles tatsächlich zusammen kommen sollte, gibt es immer noch Rechtsmittel gegen den Beschluss.
Also fang schon mal an zu sparen, wenn Du das alles befürchtest, damit Du Dir zu gegebener Zeit einen guten Anwalt leisten kannst.

Aber ich glaube, Du machst Dir diese Gedanken / Sorgen völlig unnötig.
Keep cool.

Es geht hier übrigens nicht um Deine Rechtsauffassung, sondern um das Gesetz und die Rechtsprechung dazu. Und darum sollte sich dann, wenn es tatsächlich so weit kommen sollte, ein Profi kümmern.
Oder ziehst Du Dir auch selbst den Zahn, wenn Du einen faulen hast ?
Oder reparierst Dein Auto selbst, wenn der Motor einen Defekt hat ?
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robo
Allwissender
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Re: Vollzeitstelle mit geringerem Gehalt oder Teilzeitstelle mit höherem Gehalt wählen?

Beitrag von robo »

Bist Du eigentlich noch im Status "eröffnetes Verfahren" oder bereits in der sogen. WVP ?
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El Torro
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Re: Vollzeitstelle mit geringerem Gehalt oder Teilzeitstelle mit höherem Gehalt wählen?

Beitrag von El Torro »

Hallo...
Also Ich glaube, das für eine Versagung auch der Zeitfaktor eine Rolle spielt..296 Inso sagt aus , innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Verstoßes muss der Gläubiger einen Antrag auf Versagung stellen..297 a sagt aus , 6 Monate nach Bekanntwerden..wie gesagt , Ich betrachte nur den Zeitfaktor WVP....Der Treuhänder schreibt ja seinen Jahresbericht..und da steht das eventuell drin..Gläubiger KANN diesen einsehen, muss aber nicht...dann kann Gläubiger einen Antrag stellen...
Liege Ich da richtig? TE ist glaube ich in der WVP...
Gruß El Torro
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