Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe bei FA Steuerschulden die ich auf Grund div. Probleme nicht zahlen konnte .
Daraufhin wurde das Konto gepfändet ( mittlerweile P-Konto ).
Laut FA ist die summe x zur Hälfte Schulden mit Vollstreckungszuschlag, die andere Hälfte Zinsen.
Gilt die Pfändung auch für die Zinsen oder "nur" für die eigendlichen Schulden
Wenn ich die 1. Hälfte sprich Schulden zahle und die zinsen ( noch ) nicht wird dann die Pfändung aufgehoben?
Problematik ist das ich als alleinerziehende mit Harz4 einfach weg will vom Jobcenter und mich wieder selbsständig machen. Allerdings sagt das FA ..erst zahlen dann wieder Gewerbe ..logisch.
Vllt. hat da jemand Ahung
Vielen Dank
Pfändung Finanzamt
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Re: Pfändung Finanzamt
Ich denke nicht, dass es darauf ankommt wie weitgehend die aktuelle Pfändungsmaßnahme des Finanzamtes reicht. Es wäre wahrscheinlich eine Fingerübung für die, ggf. weitere Kosten und Säumniszuschläge quasi hinterherzuschieben die von der aktuellen Maßnahme u.U. nicht erfasst sind.
Ich würde mich bei solchen Geschichten eher auf die Regulierung der gesamten bestehenden Schuld konzentrieren. Dabei hilft insbesondere der § 227 AO in Verbindung mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 Abs. 1. Nr. 1 InsO - also einem außergerichtlichen Einigungsversuch ggf. inkl. eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
Eine Dienstanweisung aus dem Jahre 2002, welche weiterhin für die Finanzämter gilt ist hier sehr hilfreich wenn man die dort beschriebenen Voraussetzungen beachtet. Werden diese erfüllt und bezieht man sich auf dieses Pamphlet, ist ein (Teil-)erlass bzw. eine erfolgreiche Bereinigung (selbst bei Nullplänen) sehr vielversprechend.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/89365/
Natürlich bräuchtest Du jemanden mit Erfahrung bei sowas der das für Dich macht...
Ich würde mich bei solchen Geschichten eher auf die Regulierung der gesamten bestehenden Schuld konzentrieren. Dabei hilft insbesondere der § 227 AO in Verbindung mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 Abs. 1. Nr. 1 InsO - also einem außergerichtlichen Einigungsversuch ggf. inkl. eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
Eine Dienstanweisung aus dem Jahre 2002, welche weiterhin für die Finanzämter gilt ist hier sehr hilfreich wenn man die dort beschriebenen Voraussetzungen beachtet. Werden diese erfüllt und bezieht man sich auf dieses Pamphlet, ist ein (Teil-)erlass bzw. eine erfolgreiche Bereinigung (selbst bei Nullplänen) sehr vielversprechend.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/89365/
Natürlich bräuchtest Du jemanden mit Erfahrung bei sowas der das für Dich macht...
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Re: Pfändung Finanzamt
Welcher Betrag steht in der PFÜV ("Pfändungs- und Überweisungsverfügung") vom Finanzamt?
Mit oder ohne Zinsen?
Mit welchem Zinssatz hat Dein Finanzamt gerechnet?
" ... die andere Hälfte Zinsen ..." - ist ja schon heftig, aber das Finanzamt denkt sich bei Steuerschulden dazu ja auch gern noch andere Zu- und Aufschläge, Kosten und Gebühren aus.
Je nach Sachbearbeiter/in im Finanzamt kann ein persönliches Gespräch durchaus Sinn machen.
Ruf an, bitte um einen Termin, sei pünktlich da, mach ein Angebot, was und wie Du zahlen kannst und frag freundlich nach Erlaß- oder Niederschlagungs-Möglichkeiten.
Viel Glück!
Gab es da nicht neulich mal ein Urteil vom BFH wegen zu hoher Zinssätze?
Mit oder ohne Zinsen?
Mit welchem Zinssatz hat Dein Finanzamt gerechnet?
" ... die andere Hälfte Zinsen ..." - ist ja schon heftig, aber das Finanzamt denkt sich bei Steuerschulden dazu ja auch gern noch andere Zu- und Aufschläge, Kosten und Gebühren aus.
Je nach Sachbearbeiter/in im Finanzamt kann ein persönliches Gespräch durchaus Sinn machen.
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Gab es da nicht neulich mal ein Urteil vom BFH wegen zu hoher Zinssätze?
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Re: Pfändung Finanzamt
Ich nehme an, Du meinst dieses hier:
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18
Hier ging es leider lediglich um die Aussetzung der Vollziehung. Das Urteil ist zwar schön (und m.E. mehr als richtig und überfällig), hilft aber aktuell Betroffenen kaum weiter. Dennoch schadet es sicher nicht, sich darauf zu beziehen. Man weiß ja aktuell nicht, wie sich das entwickelt. Nur "weg" ist die Forderung dadurch aktuell leider nicht.
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Re: Pfändung Finanzamt
Dem FA geht es in erster Linie um die Hauptforderung. Wenn man mit denen redet und es keine persönlichen Probleme gibt kann man einen guten Teil der Nebenforderungen weg verhandeln, oder eben diese in Raten bezahlen. Kommt aber immer auf das persönliche Verhältnis an. Habe mit dem FA schon sehr positive aber auch sehr negative Erfahrungen gemacht. Aber ohne reden geht nix.
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Re: Pfändung Finanzamt
Hier auch mal was Neues zum Thema Säumniszuschläge bei Steuerschulden.
Das FG München (14 V 736/18) hat hier kürzlich die Erhebung von Säumniszuschlägen als sachlich "unbillig" (tolles Wort!;)) erklärt, wenn der Schuldner nachweislich überschuldet und zahlungsunfähig ist.
Laut Gericht würde der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn von Säumniszuschlägen - nämlich als Druckmittel für fristgerechte Zahlung - bei Überschuldungen bzw. Zahlungsunfähigkeit vollends ab absurdum geführt und somit jeden Zweck verlieren. (sinngemäß)
... welch weise Worte meines Erachtens. (und das aus München!)
Da aber Logik leider nicht selten das Gegenteil von Richtig ist, ist hier eine Beschwerde der Behörde vor dem BFH anhängig. Die genannte richterliche Abwortung ist also nicht rechtskräftig. Das Thema bleibt also auch spannend.
Das FG München (14 V 736/18) hat hier kürzlich die Erhebung von Säumniszuschlägen als sachlich "unbillig" (tolles Wort!;)) erklärt, wenn der Schuldner nachweislich überschuldet und zahlungsunfähig ist.
Laut Gericht würde der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn von Säumniszuschlägen - nämlich als Druckmittel für fristgerechte Zahlung - bei Überschuldungen bzw. Zahlungsunfähigkeit vollends ab absurdum geführt und somit jeden Zweck verlieren. (sinngemäß)
... welch weise Worte meines Erachtens. (und das aus München!)
Da aber Logik leider nicht selten das Gegenteil von Richtig ist, ist hier eine Beschwerde der Behörde vor dem BFH anhängig. Die genannte richterliche Abwortung ist also nicht rechtskräftig. Das Thema bleibt also auch spannend.
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Re: Pfändung Finanzamt
Gutes Urteil (und bemerkenswert logisch), aber die Beamten in der Behörde scheinen nicht lesen zu könnencaffery hat geschrieben: ↑4. Jun 2019, 15:12
Das FG München (14 V 736/18) hat hier kürzlich die Erhebung von Säumniszuschlägen als sachlich "unbillig" (tolles Wort!;)) erklärt, wenn der Schuldner nachweislich überschuldet und zahlungsunfähig ist.
Laut Gericht würde der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn von Säumniszuschlägen - nämlich als Druckmittel für fristgerechte Zahlung - bei Überschuldungen bzw. Zahlungsunfähigkeit vollends ab absurdum geführt und somit jeden Zweck verlieren. (sinngemäß)
... welch weise Worte meines Erachtens. (und das aus München!)
Da aber Logik leider nicht selten das Gegenteil von Richtig ist, ist hier eine Beschwerde der Behörde vor dem BFH anhängig.
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