Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

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Sinalco88
Neuankömmling
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Registriert: 22. Mär 2023, 20:46

Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

Beitrag von Sinalco88 »

Hallo liebe Community,

Ich bin der René und habe eine Frage an euch. Vielleicht weiß ja der eine oder andere was mehr.
Folgendes ist Stand der Dinge. Nach dem ein Außergerichtlicher Schuldenvergleich mit 11 Gläubiger nach gut ein Jahr! und zwei Angebote, nur durch ein Gläubiger gescheitert ist, habe ich selber (mit den vorhanden Daten der Vergleiche) Insolvenz gestellt bzw. einen Gerichtlichen Vergleich beantragt.
Mein Anwalt wollte dafür nochmal 1200€ … war mir Zuviel, dafür das er im Prinzip nur die Daten übernimmt und eintragen tut. 1400€ hat der Außergerichtliche Vergleich schon gekostet.
Habe am 08.02.2023 das Schreiben vom Gericht bekommen, dass alle Gläubiger angeschrieben wurden und denen eine Frist von einen Monat zur Antwort gegeben wird. So weit so gut. Ich hab gelesen, solche Gerichtlichen Vergleiche können ja nach dem ob ein Gläubiger Beschwerde oder Einwände dagegen hat, sich über Monate hinauszögern.
Meine Frage nun, was darf ein Gläubiger noch gegen mich ausüben? Besonders dieser eine Gläubiger, ganz hartnäckig ist und ein Titel gegen mich hat (Mahnbescheid-Vollstreckungsbescheid).
Hab Angst das der Gläubiger ein Konto oder Lohnpfändung erzwingen tut. Das Recht dazu hat er ja.
Besten Dank im Voraus

Gruß

René
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Re: Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

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Hi Sinalco88,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?" geschaut?
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imker
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Re: Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

Beitrag von imker »

1. Das, was Du fragst, steht alles in der InsO.
2. Beantworten kann das ein Dritter nur, wenn er weiss, welche "Beträge" gegen den Vergleich sind. Das schreibst Du nicht.
3. Wenn der Gläubiger Dich ärgern will, vollstreckt er jetzt noch.
4. Wenn Du das verhindern willst, stellst Du vorsorglich einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Inso - hin zum Gericht und in der Rechtsantragstelle oder direkt bei der Geschäftststelle dies beanragen.
5. Für diesen "Kram" will der Anwalt das "viele" Geld. Wobei sich 1.400 und 1.100 bei 5.000 EUR Schuldennicht "lohnen", aber die Beträge können passen, wenn der Gegenstandswert passt.
6. Das ganze kann sich hinziehen - genau wie Du schon gelsenen und geschrieben hast.
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robo
Allwissender
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Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

Beitrag von robo »

Wenn Du befürchtest, dass der Gläubiger Dich ärgern will, dann würde ich beim Gericht einen Antrag auf Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellen, s. InsO § 21 (2) 3., zB hier:
https://dejure.org/gesetze/InsO/21.html

Viel Glück !
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Sinalco88
Neuankömmling
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Registriert: 22. Mär 2023, 20:46

Re: Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

Beitrag von Sinalco88 »

imker hat geschrieben: 22. Mär 2023, 22:23 1. Das, was Du fragst, steht alles in der InsO.
2. Beantworten kann das ein Dritter nur, wenn er weiss, welche "Beträge" gegen den Vergleich sind. Das schreibst Du nicht.
3. Wenn der Gläubiger Dich ärgern will, vollstreckt er jetzt noch.
4. Wenn Du das verhindern willst, stellst Du vorsorglich einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Inso - hin zum Gericht und in der Rechtsantragstelle oder direkt bei der Geschäftststelle dies beanragen.
5. Für diesen "Kram" will der Anwalt das "viele" Geld. Wobei sich 1.400 und 1.100 bei 5.000 EUR Schuldennicht "lohnen", aber die Beträge können passen, wenn der Gegenstandswert passt.
6. Das ganze kann sich hinziehen - genau wie Du schon gelsenen und geschrieben hast.
Habe leider nichts in der Inso gefunden, hätte ja sonst nicht gefragt.
Weiß nur, dass das in der Insolvenz Eröffnung so ist. Gehört der Gerichliche Vergleich schon dazu und hat die Gleiche Wirkung?
Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf insgesamt 80.000€ der eine Gläubiger rund 7.000€.
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Beiträge: 1239
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Was darf der Gläubiger bei einen Gerichtlichen Vergleich ?

Beitrag von imker »

Ja.
und
4. Wenn Du das verhindern willst, stellst Du vorsorglich einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Inso - hin zum Gericht und in der Rechtsantragstelle oder direkt bei der Geschäftststelle dies beantragen.
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