Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion rund um das Thema Ver- und Überschuldung (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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INTI hat geschrieben: ↑1. Feb 2023, 11:05
Es wird immer vergessesn, dass das Insolvenzgericht eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber dem Schuldner hat, § 4a Abs. 2 S. 1 InsO. Allein ist der Schuldner somit nicht.
Im von dir genannten Gesetzestext steht: "Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint."
...Ist es nur eine Wunschvorstellung meinerseits, dass ich hieraus lese, einen für mich kostenfreien Anwalt beauftragen zu dürfen, der mir während meiner Insolvenz bei Streitthemen zur Seite steht?
Reine Wunschvorstelllung. Durch den Hinweis auf die „dem Gericht obliegenden Fürsorge“ wird deutlich gemacht, dass diese Fürsorge im Regelfall als ausreichend anzusehen ist, um die Verfahrensrechte des Schuldners zu wahren.
Die nicht vorhandene Pauschalität bzw. die Einschränkung ("Regelfall") habe ich durchaus wahrgenommen. Bleibt dennoch die Frage, was mit dieser schwammigen Gesetzesformulierung gemeint sein könnte? Ich sag mal so... ein Gläubiger-Versagungsantrag ist für mich als Insolventer sicherlich kein Regelfall.
Bin gerade am zweifeln § 295 "keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge zu verheimlichen" das bedeutet nicht das man eine wegfallende Unterhaltspflicht mitteilen muss?
Grüße Newa
Deine Frage berührt eher Unterhaltsrecht statt Insolvenzrecht. Insolvenzrecht wurde oben schon beantwortet. Unterhaltsrechtlich - wenn auch in diesem Forum Off Topic - sieht die Sache anders aus. Dafür fehlen aber hier Details.
Grundsätzlich ist das Gehalt des Sohnes mit ein zu beziehen abzügl. Freibetrag (100 € i.d.R) Nur wenn sich dann noch eine Bedürftigkeit ergäbe - was bei einer Vollzeitstelle unwahrscheinlich ist, wär Unterhalt noch fällig. Und auch dann in der Form, das beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet sind. Da wird sodann das beiderseitige Einkommen genommen und dann werden Haftungsquoten ermittelt.
Mehr will ich dazu jetzt nicht schreiben. Ich kenne ja die Details nicht. Fällst Du aber aus der Unterhaltspflicht heraus, wird sich das natürlich auf Deinen Freibetrag - wie auch schon oben erwähnt - auswirken.