Unterhaltspflicht
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Unterhaltspflicht
Hallo zusammen,
mein Sohn für den ich jeden Monat Unterhalt zahle, hat jetzt zum überbrücken bis Er eine Lehrstelle findet eine Vollzeitstelle begonnen.
Er verdient jetzt sein eigenes Geld und ist 19 Jahre alt.
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und weiß nicht so Recht Bescheid, ob ich Ihn aus der Unterhaltspflicht rausnehmen muss.
Muss ich meinen Treuhänder darüber informieren das er sein eigenes Geld momentan verdient.
Habe ich überhaupt Befugnis darüber ihn als Unterhaltspflichtige Person rauszunehmen.
Zählen eigentlich eigene Kinder auch mit einer Vollzeitstelle als Unterhaltspflichtige Personen.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
mein Sohn für den ich jeden Monat Unterhalt zahle, hat jetzt zum überbrücken bis Er eine Lehrstelle findet eine Vollzeitstelle begonnen.
Er verdient jetzt sein eigenes Geld und ist 19 Jahre alt.
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und weiß nicht so Recht Bescheid, ob ich Ihn aus der Unterhaltspflicht rausnehmen muss.
Muss ich meinen Treuhänder darüber informieren das er sein eigenes Geld momentan verdient.
Habe ich überhaupt Befugnis darüber ihn als Unterhaltspflichtige Person rauszunehmen.
Zählen eigentlich eigene Kinder auch mit einer Vollzeitstelle als Unterhaltspflichtige Personen.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
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Re: Unterhaltspflicht
Moin!
In der WVP muss man derartige Informationen nur auf konkrete Nachfrage - in der Regel also beim oft obligatorischen Halbjahresfragebogen des Treuhänders - mitteilen.
Anders als im eröffneten Verfahren, wo dies zu den Mitteilungspflichten gehört, enthält die für die WVP einschlägige Rechtsvorschrift § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine solche Verpflichtung zu einer ungefragten Mitteilung nicht.
Guckstu BGH Beschluss IX ZB 78/17 vom 12.7.18 sowie BGH Beschluss IX ZB 249/08 vom 22.10.09
In der WVP muss man derartige Informationen nur auf konkrete Nachfrage - in der Regel also beim oft obligatorischen Halbjahresfragebogen des Treuhänders - mitteilen.
Anders als im eröffneten Verfahren, wo dies zu den Mitteilungspflichten gehört, enthält die für die WVP einschlägige Rechtsvorschrift § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine solche Verpflichtung zu einer ungefragten Mitteilung nicht.
Guckstu BGH Beschluss IX ZB 78/17 vom 12.7.18 sowie BGH Beschluss IX ZB 249/08 vom 22.10.09
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Re: Unterhaltspflicht
Hallo caffery,
vielen Dank für deine Antwort.
Also bedeutet das für mich, das ich meinem Sohn weiterhin unterstützen kann und ihm jeden Monat wie gehabt Unterhalt zahlen kann ohne das ich irgendwelche Konsequenzen befürchten muss in Sachen Versagung.
Ich habe ja immer gedacht, sobald ein Kind eigenes Geld verdient, ist es automatisch für den Treuhänder nicht mehr Unterhaltsberechtigt.
vielen Dank für deine Antwort.
Also bedeutet das für mich, das ich meinem Sohn weiterhin unterstützen kann und ihm jeden Monat wie gehabt Unterhalt zahlen kann ohne das ich irgendwelche Konsequenzen befürchten muss in Sachen Versagung.
Ich habe ja immer gedacht, sobald ein Kind eigenes Geld verdient, ist es automatisch für den Treuhänder nicht mehr Unterhaltsberechtigt.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Unterhaltspflicht
Nein, ich habe etwas komplett anderes gesagt.
Mit Deinem Geld kannst Du machen was Du willst - was das mit Versagung zu tun haben soll wenn Du Deinem Sohn Geld gibst erschließt sich mir grad ma garnich.
Das stimmt so pauschal auch nicht - habe ich aber auch nicht gesagt.
Was ich gesagt habe: Du musst die Veränderung (Sohn verdient jetzt selber Kohle) in der WVP nicht ungefragt mitteilen, sondern nur wenn Du danach gefragt wirst. Wenn Du gefragt wirst und dann pflichtgemäß antwortest wie Du hier dargestellt hast, wird der Treuhänder höchstwahrscheinlich erwirken, dass Dein Sohn als unterhaltsberechtigte Person zukünftig nicht weiter berücksichtigt wird, da er Deines Unterhalts nicht mehr bedarf. Rückwirkend geht das aber nicht.
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Re: Unterhaltspflicht
Hallo,
mein IV hatte sich schön notiert, wann meine Kinder mit der Schule fertig sind und hat dann jeweils direkt im August nachgefragt was sie machen und wie viel sie verdienen. Außerdem hat er sofort meinen AG benachrichtigt, dass das Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt, obwohl der Verdienst im 1. Lehrjahr gerade mal 400 Euro waren. Das Gericht hat dem IV zugestimmt und somit hatte ich sehr schnell keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder mehr und wurde voll gepfändet. Obwohl meine Kinder noch bei mir gelebt haben, ich deswegen eine große Wohnung benötigte und auch Mehrkosten bei Essen und Nebenkosten hatte. War eine harte Zeit damals. Meine Kinder mussten letztendlich einen Teil ihres Lehrgeldes abgeben, damit wir überhaupt noch über die Runden gekommen sind. Aber so lange dein IV nicht fragt, musst du es in der WVP nicht von dir aus melden.
mein IV hatte sich schön notiert, wann meine Kinder mit der Schule fertig sind und hat dann jeweils direkt im August nachgefragt was sie machen und wie viel sie verdienen. Außerdem hat er sofort meinen AG benachrichtigt, dass das Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt, obwohl der Verdienst im 1. Lehrjahr gerade mal 400 Euro waren. Das Gericht hat dem IV zugestimmt und somit hatte ich sehr schnell keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder mehr und wurde voll gepfändet. Obwohl meine Kinder noch bei mir gelebt haben, ich deswegen eine große Wohnung benötigte und auch Mehrkosten bei Essen und Nebenkosten hatte. War eine harte Zeit damals. Meine Kinder mussten letztendlich einen Teil ihres Lehrgeldes abgeben, damit wir überhaupt noch über die Runden gekommen sind. Aber so lange dein IV nicht fragt, musst du es in der WVP nicht von dir aus melden.
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Re: Unterhaltspflicht
Au Mann!
Da möchte man ja direkt die faulen, chaotischen IV loben, die sich um nix kümmern ...
Wieder so einer vom Stamme Nimm.
Mein Beileid AdiDana (mit Verspätung, Du hast es ja jetzt überstanden ?)
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Re: Unterhaltspflicht
Ich nehme das hier nochmal zum Anlass für eine prinzipielle Büttenrede *gähn*;)
Ein Insolvenzverfahren ist keine pädagogische Veranstaltung und ein Insolvenzverwalter (der nebenbei gesagt - insbesondere in diesem Zusammenhang hier - nicht dasselbe ist wie der Treuhänder) ist kein schuldnerfreundlicher Berater - noch nicht einmal sowas wie ein neutraler Schiedsrichter. Er soll einfach Kohle in die Masse bringen!
Es ist daher völlig normal und liegt in der Natur der Sache, dass in allen Bereichen in denen es kein klares schwarz/weiß, sondern eine Einzelabwägung gibt, von Seiten der IV/TH tendenziell und parteilich deutlich in Richtung Masse argumentiert und beantragt wird. Das ist deren Job - für den sie mitunter sogar persönlich haften.
Wenn die Gegenseite (also die Schuldner - so wie hier AdiDana) das einfach geschehen lassen ohne rechtliche Einwände zu erheben, dann haben sie (Vorsicht - jetzt wirds richtig unpädagogisch) einfach Pech gehabt. Das klingt zwar hart, ist aber leider Realität und auch genauso gewollt. Wenn es keinen rechtlich versierten Bevollmächtigten gibt, sind Insolvenzschuldner ganz allein dafür zuständig für ihre Rechte innerhalb des Verfahrens einzustehen. Wenn sie es nicht machen, macht es einfach niemand und sie sind quasi dem Wirken derer ausgesetzt, welche die Interessen der Gegenseite vertreten.
Ein Insolvenzverfahren ist keine pädagogische Veranstaltung und ein Insolvenzverwalter (der nebenbei gesagt - insbesondere in diesem Zusammenhang hier - nicht dasselbe ist wie der Treuhänder) ist kein schuldnerfreundlicher Berater - noch nicht einmal sowas wie ein neutraler Schiedsrichter. Er soll einfach Kohle in die Masse bringen!
Es ist daher völlig normal und liegt in der Natur der Sache, dass in allen Bereichen in denen es kein klares schwarz/weiß, sondern eine Einzelabwägung gibt, von Seiten der IV/TH tendenziell und parteilich deutlich in Richtung Masse argumentiert und beantragt wird. Das ist deren Job - für den sie mitunter sogar persönlich haften.
Wenn die Gegenseite (also die Schuldner - so wie hier AdiDana) das einfach geschehen lassen ohne rechtliche Einwände zu erheben, dann haben sie (Vorsicht - jetzt wirds richtig unpädagogisch) einfach Pech gehabt. Das klingt zwar hart, ist aber leider Realität und auch genauso gewollt. Wenn es keinen rechtlich versierten Bevollmächtigten gibt, sind Insolvenzschuldner ganz allein dafür zuständig für ihre Rechte innerhalb des Verfahrens einzustehen. Wenn sie es nicht machen, macht es einfach niemand und sie sind quasi dem Wirken derer ausgesetzt, welche die Interessen der Gegenseite vertreten.
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Re: Unterhaltspflicht
Es wird immer vergessesn, dass das Insolvenzgericht eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber dem Schuldner hat, § 4a Abs. 2 S. 1 InsO. Allein ist der Schuldner somit nicht.caffery hat geschrieben: ↑1. Feb 2023, 10:23 Wenn es keinen rechtlich versierten Bevollmächtigten gibt, sind Insolvenzschuldner ganz allein dafür zuständig für ihre Rechte innerhalb des Verfahrens einzustehen. Wenn sie es nicht machen, macht es einfach niemand und sie sind quasi dem Wirken derer ausgesetzt, welche die Interessen der Gegenseite vertreten.
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