Hey...
Mir geht in den letzten Tagen eine Frage nicht aus dem Kopf...
Es wird ja recht deutlich, recht schnell zu einem P-Konto in der Inso geraten.
So weit, so gut... Schützt es ja zumindest bei Kontopfändung das Pfändungsfreie Einkommen.
Was ist aber, wenn man keine Kontopfändung anhängig hat. Dann müsste doch eigentlich nach der Pfändungstabelle berechnet werden oder?
Und was wäre, wie in meinem Fall, wenn der Schuldner keine Kontopfändung anhängig hat (Also ich weiß zumindest von nix! Krieg ich das bei der Bank raus?) und ein Einkommen unter dem ersten Satz der Pfändungstabelle hat... Dann dürfte doch eigentlich nichts an den IV abgeführt werden und ein P-Konto wäre damit "überflüssig" (Ohne kann ohne Ankündigung jederzeit eine Kontopfändung von einem der Gläubiger wieder einschlagen?).
Hintergrund der Frage: Ich bekomme momentan sehr unregelmäßig Krankengeld, es überschneidet sich teilweise in den Monaten etwas, so das mir alles über den Pfändungsfreibetrag von der Bank bis in den nächsten Monat gesperrt wird. Das sind jetzt keine riesigen Probleme, nervt aber ziemlich da ich mit recht viel Bargeld hantieren muss und je nach Krankschreibung manchmal die ein oder andere Lastschrift zurück geht...
So etwas würde mir mit einem Basiskonto ja nicht passieren (Wobei... Kaum geschrieben, bemerke ich ja die nächste Krücke. In Monaten wo z.B. am 01. und nochmals am 27. Krankengeld kommen würde und ich somit über Pfandungsfreien Betrag komme, müsste ich dann ja wohl an den IV abgeben...)...
Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
Hi Ruhrpottmensch,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso" geschaut?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
Die Frage höre ich relativ häufig und kann sie auch nachvollziehen. Leider werden dabei zwei Punkte nicht bedacht.
1. Im Moment der Insolvenzeröffnung gehört jedes Kontoguthaben in die Insolvenzmasse. Nur Guthaben auf einem P-Konto genießt den besonderen Schutz vor dem Insolvenzbeschlag. Bestünde zum Zeitpunkt der Eröffnung nur ein normales Giro/Basiskonto ohne P-Kontoschutz, würde zunächst mal jeder Pfennig Guthaben der in diesem Moment vorhanden wäre in die Masse wandern.
2. Ein weitgend unbekanntes Problem (weil Banken in der Praxis oft nicht darauf bestehen) ist, dass jeder Geschäftsbesorgungsvertrag (so auch ein Girokontovertrag) im Moment der Insolvenzeröffnung automatisch erlischt. Die Bank KANN das einfach nicht machen (auch weil es seit dem Basiskontogesetz etwas absurd wäre)- wenn sie das aber macht bzw. geschehen lässt, ist das Konto futsch sobald die Insolvenzeröffnung passiert ist... und dann ist erstmal Panik im Busch.
Es erlöschen auf diese Weise aber lediglich Verträge die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen.
Ein P-Konto gehört aber gem. §850k nicht zur Insolvenzmasse und erlischt daher nicht zur Eröffnung "automatisch".
Unterm Strich würde ich also weiterhin sagen, dass ich jedem der sein aktuelles Konto weiterführen möchte dringend empfehlen würde zur Insolvenzeröffnung ein P-Konto zu führen.
1. Im Moment der Insolvenzeröffnung gehört jedes Kontoguthaben in die Insolvenzmasse. Nur Guthaben auf einem P-Konto genießt den besonderen Schutz vor dem Insolvenzbeschlag. Bestünde zum Zeitpunkt der Eröffnung nur ein normales Giro/Basiskonto ohne P-Kontoschutz, würde zunächst mal jeder Pfennig Guthaben der in diesem Moment vorhanden wäre in die Masse wandern.
2. Ein weitgend unbekanntes Problem (weil Banken in der Praxis oft nicht darauf bestehen) ist, dass jeder Geschäftsbesorgungsvertrag (so auch ein Girokontovertrag) im Moment der Insolvenzeröffnung automatisch erlischt. Die Bank KANN das einfach nicht machen (auch weil es seit dem Basiskontogesetz etwas absurd wäre)- wenn sie das aber macht bzw. geschehen lässt, ist das Konto futsch sobald die Insolvenzeröffnung passiert ist... und dann ist erstmal Panik im Busch.
Es erlöschen auf diese Weise aber lediglich Verträge die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen.
Ein P-Konto gehört aber gem. §850k nicht zur Insolvenzmasse und erlischt daher nicht zur Eröffnung "automatisch".
Unterm Strich würde ich also weiterhin sagen, dass ich jedem der sein aktuelles Konto weiterführen möchte dringend empfehlen würde zur Insolvenzeröffnung ein P-Konto zu führen.
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
... aber freigabenotwendig gesperrt wird auch das P-Konto doch erstmal, oder?
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
Nein - zumindest sollte es das nicht (mittlerweile hat das auch fast jede Bank verstanden)
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
Also kann man, unterm Strich, durchaus sagen, dass ein P-Konto zumindest bis zur WVP Sinn macht. Auch wenn man Einkommen deutlich unter Pfändungsfreigrenze hat?!
Danke für die umfangreiche ANtwort. Genau deswegen schätze ich das Forum, und besonders Dich caffery, sehr.
Muss mir meine Bank eigentlich Auskunft über eventuelle Kontopfändungen geben?
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Re: Thema Kontopfändung/P-Konto/Inso
Das muss nicht sein. Es gibt nicht wenige Verwalter, die das Konto auch schon während des eröffneten Verfahrens "in Ruhe lassen". Es gibt aber auch welche, die so etwas prinzipiell nicht machen. Das muss man dann ggf. erfragen.Ruhrpottmensch hat geschrieben: ↑3. Mai 2019, 07:52
Also kann man, unterm Strich, durchaus sagen, dass ein P-Konto zumindest bis zur WVP Sinn macht. Auch wenn man Einkommen deutlich unter Pfändungsfreigrenze hat?!
Was mir noch eingefallen ist:
Es gibt noch einen dritten Grund aus dem ein P-Konto zur Verfahrenseröffnung - eigentlich auch schon mindestens 3 Monate vorher Sinn macht. Das sind die Anfechtungen. Wenn jemand z.b. vor und während der Eröffnungsphase Mietrückstände, eine Geldstrafe oder sonst irgendeine Forderung bedient und dies von einem eigenen Nicht-P-Konto tut, kann es sehr gut zu einer Anfechtung kommen. Der Verwalter kann also die auf diese Weise gezahlten Beträge vom Gläubiger zurückfordern, was zu erheblichem Ungemach führen kann.
Nur Zahlungen von einem P-Konto sind hier rechtlich "aus dem Unpfändbaren" und können daher nicht angefochten werden.
Das würde ich doch mal meinen. Zumindest wüsste ich spontan nicht, aus welchem Grund man diese Auskunft verweigen können sollte. Das wäre mir auch noch nie passiert...Ruhrpottmensch hat geschrieben: ↑3. Mai 2019, 07:52 Muss mir meine Bank eigentlich Auskunft über eventuelle Kontopfändungen geben?
bzw... ich bin mir nicht sicher wie die Frage gemeint ist. Wenn jemand einfach nur die Rückumwandlung in ein normales Konto wünscht, würde ich mich nicht drauf verlassen, dass die Bank sagen muss "Tun Sie das nicht! Da ist noch eine Pfändung drauf!"
Ich würde immer empfehlen diese Frage vor der Rückumwandlung ausdrücklich zu stellen und mir die Antwort auch schriftlich geben zu lassen.
Meine erste Antwort war für die Frage: "Gibt es bei mir eine oder mehrere Kontopfändungen und wenn ja welche".
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