Hallo,
beginne nächster Jahr einen minijob.
Der Verdienst daraus ergibt, jeden Monat 520 Euro Netto.
Befinde mich in der Wohlverhaltensphase, muss ich dem Treuhänder darüber informieren.
Und wie wird das zu pfändende Einkommen aus Vollzeitjob und Minijob gerechnet.
520 Euro Minijob und Vollzeitstelle
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Re: 520 Euro Minijob und Vollzeitstelle
Hi luxus1805,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "520 Euro Minijob und Vollzeitstelle" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "520 Euro Minijob und Vollzeitstelle" geschaut?
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Re: 520 Euro Minijob und Vollzeitstelle
Ja den Minijob musst du melden. Gehört zu deinen Informationspflichten
VZJ und MJ werden zusammengerechnet und daraus ergibt das pfändbare Einkommen.
Anhand der Pfändungstabelle sieht du ja dann wieviel dir mehr bleibt.
VZJ und MJ werden zusammengerechnet und daraus ergibt das pfändbare Einkommen.
Anhand der Pfändungstabelle sieht du ja dann wieviel dir mehr bleibt.
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Re: 520 Euro Minijob und Vollzeitstelle
Verstehe,
aber von welchem Einkommen wird dann der zu pfändende Betrag abgezogen.
Momentan wird mir ja von der Vollzeitstelle, der zu pfändende Anteil von meinem Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen.
Müssen die Arbeitgeber sich zusammen schließen und daraus den zu pfändenden Betrag an den Treuhänder überweisen oder bestimmt das Insolvenzgericht einen pfändungsfreien Betrag der mir bleiben soll.
aber von welchem Einkommen wird dann der zu pfändende Betrag abgezogen.
Momentan wird mir ja von der Vollzeitstelle, der zu pfändende Anteil von meinem Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen.
Müssen die Arbeitgeber sich zusammen schließen und daraus den zu pfändenden Betrag an den Treuhänder überweisen oder bestimmt das Insolvenzgericht einen pfändungsfreien Betrag der mir bleiben soll.
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Re: 520 Euro Minijob und Vollzeitstelle
Normalerweise bekommt der Drittschuldner bei dem das höhere Einkommen erzielt wird den dankenswerten Auftrag, sich mit dem anderen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen um das jeweilig Monatseinkommen dort zu ermitteln und dann entsprechend von der Summe den pfändbaren Betrag abzuführen.
Ganz allgemein würde ich aber als Schuldner in solchen Fällen grundsätzlich den Antrag stellen, die Hälfte des Einkommens welches zusätzlich zu einer Vollzeitstelle geleistet wird (also in dem Fall den Minijob) gem. § 850a Abs. 1. ZPO unpfändbar zu belassen, da dieses Einkommen eindeutig überobligatorisch ist - es also wie Mehrarbeit zu pfänden ist. Dazu gibt es auch diverse Rechtsprechung.
Ganz allgemein würde ich aber als Schuldner in solchen Fällen grundsätzlich den Antrag stellen, die Hälfte des Einkommens welches zusätzlich zu einer Vollzeitstelle geleistet wird (also in dem Fall den Minijob) gem. § 850a Abs. 1. ZPO unpfändbar zu belassen, da dieses Einkommen eindeutig überobligatorisch ist - es also wie Mehrarbeit zu pfänden ist. Dazu gibt es auch diverse Rechtsprechung.
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