Bank macht Probleme
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Re: Bank macht Probleme
sind die 3 von 50 schon endgültig, oder kann da noch was nachkommen? Wenn endgültig dann Glückwunsch! Das würde ja richtig Möglichkeiten eröffnen...
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Re: Bank macht Probleme
Da bin ja jetzt mal gespannt, ob einer der 47 gedacht hat, er wäre schlauer als das Gesetz oder ob es wirklich die alte Pfändung war.
Was ich nur nicht verstehe....die Bank weiß doch dass du in der Inso bist, dass die da überhaupt drauf reagieren. Man sollte eigentlich meinen, dass sie die Pfändung beiseite legen oder sogar zurück an den Adressaten geben. So nach dem Motto....leider zu spät. Aber da würde man, denke ich zu viel von einer Bank erwarten.
Was ich nur nicht verstehe....die Bank weiß doch dass du in der Inso bist, dass die da überhaupt drauf reagieren. Man sollte eigentlich meinen, dass sie die Pfändung beiseite legen oder sogar zurück an den Adressaten geben. So nach dem Motto....leider zu spät. Aber da würde man, denke ich zu viel von einer Bank erwarten.
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Re: Bank macht Probleme
Das deckt sich in etwa mit meiner Erfahrung mit Multigläubigerportfolien. Je mehr Gläubiger da sind, desto mehr scheinen Prozentual während der Meldephase "verschütt" zu gehen. Als ob die Gläubiger bei so vielen Mitbewerbern zu einem noch höheren Prozentsatz den Anmeldespaß verlieren als sowieso schon.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑9. Apr 2019, 17:19 Ich habe bei dem Gespräch erfahren, das grade mal drei Gläubiger (mit je einer Forderung) sich gemeldet haben von über 50 Forderungen. Die Summe liegt unter 5000€, muss ich nun warten bis der erste Teil des Verfahrens vorbei ist, oder kann es auch sein, dass das Verfahren vorher aufgehoben werden kann ?
Aber nein: Der "erste Teil" (der eigentlich die zweite ist;)) wie Du ihn nennst endet mit der Aufhebung. Wenn dann bei der Verteilung mehr Masse da ist als festgestellte Forderungen und Gerichts/verfahrenskosten bekommst Du quasi mit dem Aufhebungsbeschluss die RSB und den überschüssigen Teil erstattet.
Gläubiger können auch nach der im Eröffnungsbeschluss genannten Meldefrist noch (gegen eine geringe Gebühr) nachmelden. Dies passiert auch sehr häufig. Endgültig Schicht im Schacht ist schlimmstenfalls erst mit dem Aufhebungsbeschluss - zumindest aber bis zum Ablauf des Schlusstermins. Du wirst also wohl noch etwas Daumen drücken müssen.
Ich würde bei der Masse an Gläubigern auch in Erwägung ziehen, dass der ein oder andere die Eröffnung einfach in seinem Automatismus nicht mitbekam und im Verfahren aus Versehen einen Pfänungsbeschluss in die Welt gesetzt hat.Lieschenmüller hat geschrieben: ↑9. Apr 2019, 18:58 Da bin ja jetzt mal gespannt, ob einer der 47 gedacht hat, er wäre schlauer als das Gesetz oder ob es wirklich die alte Pfändung war.
Auf der anderen Seite ist es bei der Menge auch einigermaßen unwahrscheinlich, dass es vorher keine Kontopfändung gab. Aber warten wirs ab...
Das würde man wohl und das auch aus meiner Sicht zurecht. Denn die müssten doch erstmal prüfen ob es überhaupt eine Insolvenzforderung ist, ob der Gläubiger pfänden darf obwohl es eine Insolvenzforderung ist etc. Da werden die nciht für bezahlt. - im Falle des TE wurde das Konto sogar freigegeben. Für die Bank gibt es das Verfahren also im Prinzip schon überhaupt nicht mehr. Das machts dann noch abwegiger.Lieschenmüller hat geschrieben: ↑9. Apr 2019, 18:58 Was ich nur nicht verstehe....die Bank weiß doch dass du in der Inso bist, dass die da überhaupt drauf reagieren. Man sollte eigentlich meinen, dass sie die Pfändung beiseite legen oder sogar zurück an den Adressaten geben. So nach dem Motto....leider zu spät. Aber da würde man, denke ich zu viel von einer Bank erwarten.
Zumal die Bank ja auch mit einem Pfändungsbeschluss ohnehin im Prinzip wenig anfängt wenn es einen Insolvenzbeschlag gibt. Das wird halt nur zum Problem wenn das Konto freigegeben wurde.
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Re: Bank macht Probleme
Achso dann sammelt der IV im offenen Verfahren das Geld erstmalcaffery hat geschrieben: ↑9. Apr 2019, 20:09
Aber nein: Der "erste Teil" (der eigentlich die zweite ist;)) wie Du ihn nennst endet mit der Aufhebung. Wenn dann bei der Verteilung mehr Masse da ist als festgestellte Forderungen und Gerichts/verfahrenskosten bekommst Du quasi mit dem Aufhebungsbeschluss die RSB und den überschüssigen Teil erstattet.
Im Grunde ist es mir egal ob alle sich melden oder keiner. Mein Bestreben war es in die inso zu kommen und meine Schulden los zu werden.
Wäre nur Klasse, wenn ich das auch schneller erledigt bekomme.
Ich bin mal gespannt, wie das mit meiner Bank weiter geht und wann ich an meinem Geld komme. Diese gelb/blaue Bank kann ich nicht mehr empfehlen trotz günstiger Kontoführungsgebühren.
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Re: Bank macht Probleme
Ich kenne niemanden der das kann.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑9. Apr 2019, 22:01 Diese gelb/blaue Bank kann ich nicht mehr empfehlen trotz günstiger Kontoführungsgebühren.
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Re: Bank macht Probleme
Ich habe das Thema geklärt, die Bank hat ein Fehler gemacht, wurde begradigt.
Zum Thema IV, da hatte ich gestern ein Gespräch mit der Sekretärin, da ich im Juli 18 reingekommen bin, wird sie versuchen bis Okt den Bericht fertig zu stellen, damit ich in den zweiten Teil komme. Ich bleibe gespannt, ob das nachher auch stimmt.
Ich danke euch für eure Hilfe.
Zum Thema IV, da hatte ich gestern ein Gespräch mit der Sekretärin, da ich im Juli 18 reingekommen bin, wird sie versuchen bis Okt den Bericht fertig zu stellen, damit ich in den zweiten Teil komme. Ich bleibe gespannt, ob das nachher auch stimmt.
Ich danke euch für eure Hilfe.
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Re: Bank macht Probleme
Hey Leute, ein paar kleine Fragen hätte ich noch.
Angenommen, morgen komme ich in die nächste Phase der Inso und mein Verfahren wird geschlossen. Ab da kann ich bei Gericht sehen, was noch offen ist (ich hoffe das ist richtig). Wenn ich das schaffe mit Hilfe meiner Eltern eine 100% befriedigung der Gläubiger schaffe, daef ich ein Antrag bei Gericht stellen das ich wieder raus darf.
Bis wann können sich die anderen Gläubiger noch melden, bis das Gericht mir den Zettel geschickt hat, das ich meine RSB bekomme?
Meine Angst ist, wenn meine Eltern mir helfen das das Geld am Ende verpufft.
Bis jetzt war die Dame vom meinem IV mir gegenüber freundlich und hilfsbereit, macht es Sinn, wenn 12 Monate rum sind da mal rumzunerven das das Verfahren schnell beendet wird?
Ich würde mich freuen, wenn mir einer Klarheit in meinem Kopf bringen könnte. Im Moment zähle ich die Tage
Ich wünsche euch noch ein schönen Abend und hoffentlich nerve ich euch mit mein Fragen nicht zu doll.
Angenommen, morgen komme ich in die nächste Phase der Inso und mein Verfahren wird geschlossen. Ab da kann ich bei Gericht sehen, was noch offen ist (ich hoffe das ist richtig). Wenn ich das schaffe mit Hilfe meiner Eltern eine 100% befriedigung der Gläubiger schaffe, daef ich ein Antrag bei Gericht stellen das ich wieder raus darf.
Bis wann können sich die anderen Gläubiger noch melden, bis das Gericht mir den Zettel geschickt hat, das ich meine RSB bekomme?
Meine Angst ist, wenn meine Eltern mir helfen das das Geld am Ende verpufft.
Bis jetzt war die Dame vom meinem IV mir gegenüber freundlich und hilfsbereit, macht es Sinn, wenn 12 Monate rum sind da mal rumzunerven das das Verfahren schnell beendet wird?
Ich würde mich freuen, wenn mir einer Klarheit in meinem Kopf bringen könnte. Im Moment zähle ich die Tage
Ich wünsche euch noch ein schönen Abend und hoffentlich nerve ich euch mit mein Fragen nicht zu doll.
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Re: Bank macht Probleme
Zunächst mal kommt der Schlussbericht, Schlussverteilung und Schlusstermin. Alles gefolgt von "schönen" Rechtsmittelfristen und nachfolgender Wiedervorlage;)PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Angenommen, morgen komme ich in die nächste Phase der Inso und mein Verfahren wird geschlossen.
Wenn das alles noch nicht passiert ist, wird auch "morgen" kein Aufhebungsbeschluss kommen - leider. Selbst nach der Schlussrechnung wird es aber noch so ca. 2-4 Monate dauern bis die WVP beginnt.
Die Insolvenztabelle kannst Du schon vorher einsehen. Mit dem Schlussbericht lohnt sich ein Blick.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Ab da kann ich bei Gericht sehen, was noch offen ist (ich hoffe das ist richtig).
Bei 100% Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der Verfahrenskosten darfst Du gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO "raus" beantragen, ja:)PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Wenn ich das schaffe mit Hilfe meiner Eltern eine 100% befriedigung der Gläubiger schaffe, daef ich ein Antrag bei Gericht stellen das ich wieder raus darf.
Es gibt aber auch noch die Option einer Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger nach § 213 InsO, auch Insolvenzvergleich genannt. Oft ist das die elegantere Methode mit der Du wahrscheinlich Deinen Eltern ein wenig Geld ersparen kannst.
Das ist leider nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich gehandhabt. Ich würde da zur Sicherheit bis zum Aufhebungsbeschluss warten oder mich vorher verbindlich erkundigen bis wann Dein Gericht mögliche Nachmeldungen zulässt.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Bis wann können sich die anderen Gläubiger noch melden, bis das Gericht mir den Zettel geschickt hat, das ich meine RSB bekomme?
Das wäre natürlich blöd. Drum würde ich da mal ganz zärtlich Geduld anraten.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Meine Angst ist, wenn meine Eltern mir helfen das das Geld am Ende verpufft.
Wenn Dus zart machst und immer freundlichen Umgang mit denen hattest - frag doch. Ich würde da aber nicht zu offensiv werden und auf KEINEN Fall mit dem Geldsegen anfangen, den die Nicht-Aufhebung eines Verfahrens aus dem jeden Monat 400 Euro Gehalt reinsprudeln für den Verwalter bedeutet;) Darauf reagieren die normalerweise allergisch.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Bis jetzt war die Dame vom meinem IV mir gegenüber freundlich und hilfsbereit, macht es Sinn, wenn 12 Monate rum sind da mal rumzunerven das das Verfahren schnell beendet wird?
Damit solltest Du aufhören. Das ist sehr schlecht zu beeinflussen und man ärgert sich eigentlich nur unnötig wenn man zu viel darauf rumdenkt. Ich halte den ganzen Zusammenhang rechtlich auch für suboptimal gelöst, aber wie gesagt - da ändern Deine Gedanken nichts dran.PleiteGeier15 hat geschrieben: ↑25. Apr 2019, 20:02 Ich würde mich freuen, wenn mir einer Klarheit in meinem Kopf bringen könnte. Im Moment zähle ich die Tage
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Re: Bank macht Probleme
Danke Caffery, ich werde mich in Geduld üben. Ich bedanke mich für deine hilfreichen Antworten.
Jetzt werde ich brav warten und in 69 Tagen ( Google hat mir das ausgerechnet ) werde ich mal doof beim IV anfangen ob noch Gläubiger dazu gekommen sind und ob das Finanzamt, alter Vermieter und die Stadtwerke brav die Guthaben überwiesen haben .
Jetzt werde ich brav warten und in 69 Tagen ( Google hat mir das ausgerechnet ) werde ich mal doof beim IV anfangen ob noch Gläubiger dazu gekommen sind und ob das Finanzamt, alter Vermieter und die Stadtwerke brav die Guthaben überwiesen haben .
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Re: Bank macht Probleme
Ich muss den Post nochmal hervorholen.
Ich habe grade bei Insobekanntmachungen geguckt und folgenden Text gefunden:
1. Das schriftliche Verfahren wird gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt für:
● Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
● Schlusstermin gem. § 197 InsO:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.12.2019
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht XXX erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hab ich das richtig gelesen, dass ich nach dem 27.12.19 der Schlusstermin stattgefunden hat und ich mein Antrag abschicken kann, um vorzeitig aus der Inso zu kommen ?
Lg
Ich habe grade bei Insobekanntmachungen geguckt und folgenden Text gefunden:
1. Das schriftliche Verfahren wird gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt für:
● Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
● Schlusstermin gem. § 197 InsO:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.12.2019
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
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Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
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Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
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