ist es eigenbtlich so, dass Geldeingänge im Monat 1 mit 1000 EUR über dem individuellen Freibetrag im Moant 2 zur Vefügung steht, wenn im Monat 2 kein Geldeingang erfolgt?
Wenn das so ist, ist das ja nett, aber woraus ergibt sich das in der ZPO??
Verständnis des P-Kontos nach der Novelle
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Re: Verständnis des P-Kontos nach der Novelle
Hi imker,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verständnis des P-Kontos nach der Novelle" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verständnis des P-Kontos nach der Novelle" geschaut?
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Re: Verständnis des P-Kontos nach der Novelle
für die freundlichen Mitleser:
Meine Irritation über das, was man sonst dazu denken und schreiben kann, hat seine Ursache in der Gesetzesbegründung zu dem 899 II ZPO.
In der BT Drucksache (Gesetzentwurf - Bundesministerium der Justiz, https://www.bmjv.de › RegE_PKoFoG) auf Seite 37 ist zu finden, dass das Volumen des verfügbaren Geldbetrages durch die Höhe des Freibetrages im Eingangsmonat gedeckelt ist.
Dort ist zu finden:
Zu Absatz 2
Satz 1 nimmt – weitgehend wortgleich – die bisherige Regelung in § 850k Absatz 1 Satz 3
ZPO auf, nach der Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat
nicht in Höhe des nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in dem folgenden
Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst, sondern in diesen Monat übertragen wird.
Übertragen werden kann nach dieser Regelung nur der Teil des pfändungsfreien Guthabens,
der nicht verbraucht wurde. Die Übertragbarkeit gilt nach Absatz 2 Satz 1 für den
Grundfreibetrag gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1; sie gilt aber auch für die Erhöhungsbeträge
nach § 902 (vgl. § 902 Satz 2 ZPO-E).
Damit kann dieser thr... doch auch geschlossen werden.
Meine Irritation über das, was man sonst dazu denken und schreiben kann, hat seine Ursache in der Gesetzesbegründung zu dem 899 II ZPO.
In der BT Drucksache (Gesetzentwurf - Bundesministerium der Justiz, https://www.bmjv.de › RegE_PKoFoG) auf Seite 37 ist zu finden, dass das Volumen des verfügbaren Geldbetrages durch die Höhe des Freibetrages im Eingangsmonat gedeckelt ist.
Dort ist zu finden:
Zu Absatz 2
Satz 1 nimmt – weitgehend wortgleich – die bisherige Regelung in § 850k Absatz 1 Satz 3
ZPO auf, nach der Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat
nicht in Höhe des nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in dem folgenden
Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst, sondern in diesen Monat übertragen wird.
Übertragen werden kann nach dieser Regelung nur der Teil des pfändungsfreien Guthabens,
der nicht verbraucht wurde. Die Übertragbarkeit gilt nach Absatz 2 Satz 1 für den
Grundfreibetrag gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1; sie gilt aber auch für die Erhöhungsbeträge
nach § 902 (vgl. § 902 Satz 2 ZPO-E).
Damit kann dieser thr... doch auch geschlossen werden.
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