Hallo..hatte heute wieder mal ein verwirrendes Bankentelefonat.
Befinde mich in der WV, Verfahren ist seit Dezember letzten Jahres aufgehoben,
Also Treuhänder und kein Insolvenzverwalter mehr .
Mein Heutiger Treuhaender hat keinen Aufhebungsbescheid meines Verfahrens zur Bank geschickt, das hole Ich jetzt nach.
Im heutigen Telefonat mit meiner Bank sagte man mir,
Wenn ich den Bescheid schicke, wird mein Pkonto
Von aktiv in ein passives Pkonto weitergeführt, diesen Begriff habe Ich noch nie gehört.Der Insolvenbeschlag ist weg, mir soweit bekannt. Heisst das, das die Bank nichts mehr an meinen Treuhaender abführen muss?
Allerdings Lastet noch eine Pfaendung auf mein Konto...
Muss die dann wieder bedient werden..das Problem mit der Verstrickung ist mir bekannt..
Oder heisst jetzt passives Pkonto, das auch die ruhende
Pfaendung nicht bedient werden darf?...weil das Verfahren aufgehoben wurde..ich erwarte eine Versicherungsleistung von wenigen hundert Euro...das geht dann über meine Freigrenze..
MFG
El Torro
Bank verwirrt
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Re: Bank verwirrt
Meines Wissens kann man eine 'Verstrickung' nur mit einem Beschluss vom Gericht per sogenannter 'Vollstreckungsabwehrklage' aufheben lassen. Weder Bank noch IV/TH können/werden Dir dabei helfen.
Auch, wenn Du Dein Konto jetzt wieder umwandelst, liegt ja die Altpfändung darauf. Diese darf die Bank im Inso-Verfahren zwar nicht bedienen, auch nicht in der WVP, sie darf Dich aber weiterhin auch nur über Deinen pfandfreien Betrag verfügen lassen.
Ich würde dieses Konto nicht umwandeln, sondern als P-Konto bestehen lassen, und mir bei einer neuen Bank ein neues Konto einrichten, dann kann der Versicherungsbetrag dorthin geleistet werden (denn da liegt dann ja keine Alt-Pfändung vor).
Die Alternative: Dein Gläubiger zieht seine Pfändung zurück. Er kann sie ja auch eh nicht mehr durchsetzten (wenn sie in der Tabelle steht und keinen 'vbuH'-Zusatz hat).
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Re: Bank verwirrt
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH NZI 2021, 489).
BGH, Beschluss vom 2.12.2021 – IX ZB 10/21
Heisst auf Deutsch: Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht einlegen, dass den PfÜb erlassen hat.
BGH, Beschluss vom 2.12.2021 – IX ZB 10/21
Heisst auf Deutsch: Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht einlegen, dass den PfÜb erlassen hat.
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Re: Bank verwirrt
Danke für die Antworten...
@Inti...das heisst also auch noch im laufenden Verfahren...nicht nach Restschuldbefriung...
Isst manchmal alles bissl verwirrend...weil Ich kenne diese Regelung nur nach Erteilter Restschuldbefreiung...
Gruss El Torro
@Inti...das heisst also auch noch im laufenden Verfahren...nicht nach Restschuldbefriung...
Isst manchmal alles bissl verwirrend...weil Ich kenne diese Regelung nur nach Erteilter Restschuldbefreiung...
Gruss El Torro
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Re: Bank verwirrt
Die Entscheidung betrifft nicht das laufene Verfahren, sondern die WVP, nachdem das laufende Verfahren aufgehoben worden ist.
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