Wie geht es nach erfolgreichem (Teil-) Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid weiter?

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mucel
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Wie geht es nach erfolgreichem (Teil-) Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid weiter?

Beitrag von mucel »

Servus,

ich habe hier grad ein Problem, bei dem ich ganz ehrlich gesagt nicht mehr wirklich weiter weiß.

Ich habe für eine Freundin von mir Teilwiderspruch gegen einen Mahnbescheid und Teileinspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt.

Bei den widersprochenen Positionen (MB) bzw. den Positionen gegen die Einspruch (VB) eingelegt wurde, handelt es sich überwiegend um Kosten für das Inkassobüro bzw. Kosten für den Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren (MB/VB).

Die Gegenseite hatte dann auch Klage eingereicht und versucht, die Posten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch Urteil titulieren zu lassen. Ich habe dann für die Freundin eine entsprechende Klageerwiderung geschrieben. Daraufhin hat die Gegenseite die Klage vollständig zurückgenommen. Das Amtsgericht hat, ohne das es zu einer Verhandlung oder gar einem Urteil gekommen wäre, das Verfahren eingestellt.

Nun ist es ja so, dass die Posten denen im Mahnbescheid widersprochen wurden, im darauf folgenden Vollstreckungsbescheid nicht tituliert wurden und sich somit erledigt haben. Jedoch sind die Posten, die im Vollstreckungsbescheid neu hinzugekommen sind, gegen die dann Einspruch eingelegt wurde, im Vollstreckungsbescheid ja enthalten.

Dadurch, dass es jetzt im Verfahren zu keinem Urteil gekommen ist, hat die Gläubigerin (das IKB) ja nun einen Vollstreckungsbescheid in den Händen, der die Posten enthält, gegen die erfolgreich Einspruch eingelegt wurde.

Ich habe nun versucht, dass ursprüngliche Gericht dazu zu bewegen, den 1. Vollstreckungsbescheid, also den mit den Posten gegen die Einspruch eingelegt wurde, für ungültig zu erklären und einen neuen zu erlassen, der nur noch die berechtigten Positionen enthält. Das lehnt dieses Gericht ab. Die Begründung, die ich nachvollziehen kann lautet, dass nach der Abgabe an das Prozessgericht, dieses für die Sache zuständig ist.

Mit dem zuständigen Richter des Prozessgerichtes habe ich telefoniert. Der war auch total nett und umgänglich, schien aber im Prinzip auch nicht zu wissen, wie man jetzt zu einer Lösung kommen könnte. Sein Vorschlag war, alles aufbewahren, insbesondere die Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren und die Klagerücknahme. Dann könne man ja, wenn die Gegenseite doch versuchen sollte später die unberechtigten Posten zu vollstrecken, anhand dieser Unterlagen nachweisen, dass der Vollstreckungsbescheid in diesen Punkten nie rechtskräftig wurde. Jedenfalls kann er, so seine Aussage, keinen abgeänderten Vollstreckungsbescheid ausstellen und ein Urteil kann er auch nicht sprechen, da ja die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Wie kommt man nun aus dem Dilemma heraus, dass es einen Vollstreckungsbescheid gibt, der Positionen enthält, gegen die erfolgreich Einspruch eingelegt wurde aber dennoch, da es das Dokument ja nun mal gibt, später versucht werden könnte die Positionen zu vollstrecken?
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tidus82
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Re: Wie geht es nach erfolgreichem (Teil-) Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid weiter?

Beitrag von tidus82 »

Wow!
Ich habe zwar keine Lösung, aber ich bewundere das Problem!

Ich bin - auch wenn das jetzt komisch klingt - begeistert davon, was alles möglich ist und welche Hintertürchen man manchmal bedenken muss.

Es tut mir echt leid mucel, so gern ich dir helfen wollen würde - ich hab keine Ahnung. Würde eine Vollstreckungsgegenklage etwas bringen, sollten die versuchen den gesamten Betrag zu vollstrecken? Das ist jetzt aus der Luft gegriffen - aber vielleicht eine Idee?
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mucel
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Registriert: 14. Aug 2018, 12:22

Re: Wie geht es nach erfolgreichem (Teil-) Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid weiter?

Beitrag von mucel »

Hallo Tidus,

die Vollstreckungsabwehrklage ist ja im Prinzip das, was der Richter bei seinem Vorschlag die Unterlagen gut aufzubewahren, im Hinterkopf hat. Die würde im Fall der Fälle auch sicherlich erfolgreich enden.

Mir würde evtl. noch einfallen, im Rahmen einer Fesstellungsklage entscheiden zu lassen, dass nur die unwidersprochenen Posten bzw. die Posten, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, rechtswirksam tituliert sind. Aber ich bin mir nicht wirklich klar darüber, ob das sinnvoll wäre.

Ich kenne mich ganz gut im BGB aus. Was die ZPO angeht, bin ich da bei dem Punkt dann aber auch soweit, dass ich am Ende bin.

Aber Dank für den Versuch der Hilfe an dich! :-)
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