RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Meines Wissens hängt das von der Art Deines Verfahrens und
vom Zeitpunkt der Lohnauszahlung im Nov. 21 ab:
Wurde Dein Inso-Verfahren am 14.11.2015 eröffnet ?
(dann endete die Abtretungsfrist im Regelfall am 14.11.2021)
Hast Du Deinen Lohn/Dein Gehalt für Nov.21 komplett erst NACH dem 14.11.21 erhalten ?
2x "ja", dann wäre die Antwort: Ja, war falsch.
Wenn Dein Verfahren aber erst später (als 14.11.15) eröffnet wurde
und wenn Du die vorzeitige RSB beantragt hast (vor Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist lt. Gesetz),
dann wäre die Antwort: Nein, war nicht falsch.
So verstehe ich jedenfalls das hier:
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/vo ... n-zurueck/
Aber vielleicht sieht das einer von den Profis hier anders ?
vom Zeitpunkt der Lohnauszahlung im Nov. 21 ab:
Wurde Dein Inso-Verfahren am 14.11.2015 eröffnet ?
(dann endete die Abtretungsfrist im Regelfall am 14.11.2021)
Hast Du Deinen Lohn/Dein Gehalt für Nov.21 komplett erst NACH dem 14.11.21 erhalten ?
2x "ja", dann wäre die Antwort: Ja, war falsch.
Wenn Dein Verfahren aber erst später (als 14.11.15) eröffnet wurde
und wenn Du die vorzeitige RSB beantragt hast (vor Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist lt. Gesetz),
dann wäre die Antwort: Nein, war nicht falsch.
So verstehe ich jedenfalls das hier:
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/vo ... n-zurueck/
Aber vielleicht sieht das einer von den Profis hier anders ?
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Hallo,
ich habe zu diesem Thema Antwort von meiner TH erhalten:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom 27.04.2022 wurde Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt. Ausweislich des vorbezeichneten Beschlusses endete die Abtretungsfrist für pfändbare Beträge mit Rechtskraft des Beschlusses vom 27.04.2022.
Die pfändbaren Einkommensanteile für 04/2022 hatten Sie daher bis einschließlich 27.04.2022 abgetreten.
Von dem pfändbaren Betrag für 04/2022 in Höhe von 355,15 €, den Ihr Arbeitgeber auf das Insolvenztreuhandkonto abgeführt hatte, stand Ihnen daher lediglich ein Betrag in Höhe von (355,15 € : 30 Tage * 27 Tage = 319,64 €; 355,15 € - 319,64 € =) 35,51 € zu. Diesen Betrag haben wir Ihnen erstattet."
Ist das jetzt korrekt was sie schreibt?
ich habe zu diesem Thema Antwort von meiner TH erhalten:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom 27.04.2022 wurde Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt. Ausweislich des vorbezeichneten Beschlusses endete die Abtretungsfrist für pfändbare Beträge mit Rechtskraft des Beschlusses vom 27.04.2022.
Die pfändbaren Einkommensanteile für 04/2022 hatten Sie daher bis einschließlich 27.04.2022 abgetreten.
Von dem pfändbaren Betrag für 04/2022 in Höhe von 355,15 €, den Ihr Arbeitgeber auf das Insolvenztreuhandkonto abgeführt hatte, stand Ihnen daher lediglich ein Betrag in Höhe von (355,15 € : 30 Tage * 27 Tage = 319,64 €; 355,15 € - 319,64 € =) 35,51 € zu. Diesen Betrag haben wir Ihnen erstattet."
Ist das jetzt korrekt was sie schreibt?
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Das ist nicht zutreffend. Schau Dir die Anlage 3 zum Insolvenzantrag einmal an. Darin sind doch Beginn und Ende der Abtretung genannt.
Wenn jetzt der Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt wurde, schreib doch mal, wann dieser Antrag erfolgte.
Wenn jetzt der Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt wurde, schreib doch mal, wann dieser Antrag erfolgte.
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Das Thema kann man mit §§ 300 InsO lösen ...
Das LG Bochum hat unsere Ansicht in seinem Urteil vom 23.4.21 (NZI 21, 634) bestätigt und entschieden, dass zwar bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung der Treuhänder berechtigt ist, auf Grundlage der Abtretungserklärung Gehaltsanteile einzuziehen. Bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen, steht der Neuerwerb allerdings dem Schuldner zu. Insofern muss der Treuhänder bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung den Neuerwerb an den Schuldner herausgeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung legen.
Das LG Bochum hat unsere Ansicht in seinem Urteil vom 23.4.21 (NZI 21, 634) bestätigt und entschieden, dass zwar bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung der Treuhänder berechtigt ist, auf Grundlage der Abtretungserklärung Gehaltsanteile einzuziehen. Bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen, steht der Neuerwerb allerdings dem Schuldner zu. Insofern muss der Treuhänder bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung den Neuerwerb an den Schuldner herausgeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung legen.
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Der Antrag auf vorzeitige RSB nach 5 Jahren wurde im November 2021 gestellt.
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Wann hast Du Dein April-Gehalt bekommen ?
"Normal" (wenn nicht Beamter oder im öD) wäre der letzte Bankarbeitstag d.M. rückwirkend für den Monat
(im April 2022 wäre das dann der 29.4. gewesen)
Hast Du den Link nicht gelesen, den ich Dir geschickt hatte ?
Da steht:
Zitat:
" ... steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:
Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)
Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.
Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:
Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:
Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.
..."
Zitat Ende.
Dein Insolvenzverwalter/Treuhänder hat (wie so mancher seiner Zunft) "ein einnehmendes Wesen ..." !
"Normal" (wenn nicht Beamter oder im öD) wäre der letzte Bankarbeitstag d.M. rückwirkend für den Monat
(im April 2022 wäre das dann der 29.4. gewesen)
Hast Du den Link nicht gelesen, den ich Dir geschickt hatte ?
Da steht:
Zitat:
" ... steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:
Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)
Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.
Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:
Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:
Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.
..."
Zitat Ende.
Dein Insolvenzverwalter/Treuhänder hat (wie so mancher seiner Zunft) "ein einnehmendes Wesen ..." !
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Ich erhalte meinen Lohn immer am 25. jeden Monates rückwirkend.
Ich habe jetzt alles durchgelesen und verstanden.
Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Mit einer einfachen Mail mit den § werde ich bei der Dame sicherlich nicht weiter kommen.
Ich habe jetzt alles durchgelesen und verstanden.
Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Mit einer einfachen Mail mit den § werde ich bei der Dame sicherlich nicht weiter kommen.
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Doch, zunächst musst Du den IV auffordern, korrekt abzurechnen, zB vielleicht so:
Sg …
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 27.4.22,
meines Wissens gilt jedoch § 300a Abs. 1 InsO:
„Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.“
Aus dem § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:
Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb, d.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:
Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung (wie in meinem Fall), ist alles, was nach dem fünften Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an mich zurückzuzahlen.
Bitte zahlen Sie mir also …. Euro bis zum …. (14 Tage Frist etwa) zurück auf mein Konto ….
Mit Dank und freundlichem Gruß
Ihr Ex-Kunde
Viel Glück !
Sg …
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 27.4.22,
meines Wissens gilt jedoch § 300a Abs. 1 InsO:
„Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.“
Aus dem § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:
Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb, d.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:
Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung (wie in meinem Fall), ist alles, was nach dem fünften Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an mich zurückzuzahlen.
Bitte zahlen Sie mir also …. Euro bis zum …. (14 Tage Frist etwa) zurück auf mein Konto ….
Mit Dank und freundlichem Gruß
Ihr Ex-Kunde
Viel Glück !
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Das liest sich echt toll und ich kann mir vorstellen dass der ehemalige IV sich darauf selbst nochmal schlau machen wird.
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Re: RSB nach 5 Jahren, noch Fragen
Schreiben:
Liebe Frau xyz, mein Nachbar hat mich auf die Entscheidung LG Bochum, Urteil vom 23. April 2021 – I-9 S 115/20 –, juris , aufmerksam gemacht. Danach steht mir und nicht dem Treuhänder der pfändbare Betrag für den gesamten Monat zu. Warum sehen Sie das anders? Liebe Grüße
Liebe Frau xyz, mein Nachbar hat mich auf die Entscheidung LG Bochum, Urteil vom 23. April 2021 – I-9 S 115/20 –, juris , aufmerksam gemacht. Danach steht mir und nicht dem Treuhänder der pfändbare Betrag für den gesamten Monat zu. Warum sehen Sie das anders? Liebe Grüße
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