Masseunzulänglichkeit
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Masseunzulänglichkeit
Hallo zusammen ,mich interessiert seit geraumer Zeit was eigentlich der Begriff „Masseunzulänglichkeit“genau bedeutet. Zum Beispiel in diesem Bezug : „ Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.“….bezieht sich das auf die Verfahrenskosten, oder einen Teil davon ?
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Re: Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit = § 208 InsO, heisst, dass zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, jedoch nicht die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten z. B. Grundsteuer für ein Grundstück.
Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten s. §§ 53ff InsO.
Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten s. §§ 53ff InsO.
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Re: Masseunzulänglichkeit
INTI hat geschrieben: ↑13. Dez 2021, 16:23 Masseunzulänglichkeit = § 208 InsO, heisst, dass zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, jedoch nicht die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten z. B. Grundsteuer für ein Grundstück.
Danke für Deine Antwort, aber genau das verstehe ich nicht . Was sollen die Masseverbindlichkeiten noch sein , außer eventuelle Grundbesitzabgaben .Mit dem Begriff kann ich absolut nichts anfangen, eventuell habe ich hier auch ein Brett vor dem Kopf
Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten s. §§ 53ff InsO.
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Re: Masseunzulänglichkeit
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1.die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
1.die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
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