Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

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Kein_Beinbruch
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Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von Kein_Beinbruch »

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Drei oder vier Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens hat die KfW noch Lohn bei meinem Arbeitgeber gepfändet.

Was passiert mit dieser ehem. Pfändung nach Erteilung der Restschuldbefreiung? Es ist eine "normale" Forderung, kein vbuH.

Die darf doch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wieder von meinem Arbeitgeber bedient werden?

Danke und viele Grüße

Kein Beinbruch
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

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Hi Kein_Beinbruch,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung" geschaut?
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caffery
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von caffery »

Kein_Beinbruch hat geschrieben: 23. Nov 2021, 12:13 Die darf doch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wieder von meinem Arbeitgeber bedient werden?
Richtöch!
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Kein_Beinbruch
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von Kein_Beinbruch »

Vielen Dank Caffery.
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INTI
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von INTI »

caffery hat geschrieben: 23. Nov 2021, 12:50
Kein_Beinbruch hat geschrieben: 23. Nov 2021, 12:13 Die darf doch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wieder von meinem Arbeitgeber bedient werden?
Richtöch!
Sicher?
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caffery
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von caffery »

INTI hat geschrieben: 23. Nov 2021, 13:13 Sicher?
Dir steht jederzeit frei die Gesellschaft mit alternativen Sichtweisen zu beglücken. Dieses "Sicher?"-Spielchen ist ehrlich gesagt nicht mehr so meins.

Warum Du bei dem dargestellten Sachverhalt die Wirkung der Restschuldbefreiung bezweifelst, würde uns vermutlich alle interessieren.
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INTI
praktischer Schuldnerberater
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von INTI »

Ich frage mich, was mit der Pfändung passiert ist? Ist denn die so einfach weg?
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habwiederwas
Wissender
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von habwiederwas »

ähm, Restschuldbefreiung!
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Graf Wadula
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von Graf Wadula »

Das ist in der Tat nicht (mehr) so einfach wie hier dargestellt. Der § 114 InsO ist weggefallen. Dadurch gibt es keine Vorschrift mehr, die eine Pfändung der lfd. Bezüge gesetzlich für unwirksam erklärt. Der BGH sagt ja, die Pfändungsverstrickung bleibt bestehen, man kann nur die Rechte aus dem PfÜB während des Insoverfahrens einschränken, aber nicht aufheben. Es gibt bereits erste Entscheidungen, die der Ansicht sind, das Pfändungspfandrecht aus dem PfÜB ist zurecht erwirkt und gibt somit ein Absonderungsrecht, was unter § 301 InsO fällt ( so z.B. LG Hannover, 19.03.2019, 20 O 277/16; ZInsO 2019, 1850). Somit also lebenslange Zahlung! Der Münchener Kommentar zur InsO, § 301, Rz. 32 beschäftigt sich mit dem Phänomen und drängt den Gesetzgeber, tätig zu werden.
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INTI
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von INTI »

Die Pfändung wurde außerhalb der Rückschlagsperre ausgebracht, wurde laut Sachverhalt weder vom Schuldner, noch Insolvenzverwalter, noch Treuhänder beseitigt. M. E. müsste nun der TE die Pfändung mittels § 767 ZPO beseitigen. Leistet der Arbeitgeber in der Zwischenzeit an den Gläubiger, dann dürfte die Kohle weg sein, § 301 Abs. 3 InsO.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Ehem. Lohnpfändung nach Erteilung Restschuldbefreiung

Beitrag von Graf Wadula »

INTI hat geschrieben: 23. Nov 2021, 15:00 Die Pfändung wurde außerhalb der Rückschlagsperre ausgebracht, wurde laut Sachverhalt weder vom Schuldner, noch Insolvenzverwalter, noch Treuhänder beseitigt. M. E. müsste nun der TE die Pfändung mittels § 767 ZPO beseitigen. Leistet der Arbeitgeber in der Zwischenzeit an den Gläubiger, dann dürfte die Kohle weg sein, § 301 Abs. 3 InsO.
Und die § 767er kann er sich wahrscheinlich sparen, folgt man dem LG Hannover und dem OLG Celle. Denn das Absonderungsrecht besteht ja zurecht.
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