Eröffnetes Insolvenverfahren
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Meine oben beschriebene (abweisende) Stellungnahme bezüglich des Antrags meines Insolvenzverwaltes beim InsoGericht zur Herausrechnung meines Kindes ist mittlerweile vor gut einem Monat bei Gericht eingegangen. Seitdem habe ich nichts mehr von dem Thema gehört. Auch meine November-Gehaltsabrechnung ist "normal".
Kann ich aufgrund der zeitlichen Dauer sowie aufgrund meiner neuen Abrechnung davon ausgehen, dass das Gericht den Antrag meines Insolvenzverwalters abgelehnt und auch nur ihm geschrieben hat?
Kann ich aufgrund der zeitlichen Dauer sowie aufgrund meiner neuen Abrechnung davon ausgehen, dass das Gericht den Antrag meines Insolvenzverwalters abgelehnt und auch nur ihm geschrieben hat?
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Nein, der Antrag des Verwaltes muss durch das Insolvenzgericht verbeschieden werden, außer er nimmt den Antrag zurück, was Dir das Gericht jedoch mitteilen sollte.
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Also erhalte ich definitiv noch ein Schreiben vom Gericht wie zum Antrag des Verwalters entschieden wurde? Ich habe aufgrund der abgelaufenen Zeit (ein Monat) nun hoffnungsvoll angenommen, dass bereits entschieden wurde. Meine November-Abrechnung (keine Herausrechnung) hat diese Hoffnung weiter verstärkt.
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Naja, dem Insolvenzverwalter muss man ja rechtliches Gehör zu Deiner Stellungnahme gewähren. Dauert halt.
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Ah okay, er hat also auch nochmal zwei Wochen Zeit. Dann hat das Gericht ihm also meine Stellungnahme quasi zur Stellungnahme gegeben? Habe ihn dennoch als "zügig" kennengelernt und hätte vermutet, dass er in diesem Fall besonders zügig ist, um sich weitestgehend meine Jahressonderzahlung zu holen
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Tatsächlich ist nun eine Entscheidung des Gerichts bei mir eingegangen... mein Einwand hatte laut Gericht keinen Erfolg, mein Kind wird nun nur noch zur Hälfte unberücksichtigt. Wie kann ich nun darauf reagieren? Das schmeckt mir natürlich nicht so gut
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
sollte ein Rechtsbehelf drunterstehen, "Gegen diesen Beschluss können Sie...".
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
ach...
Wenn das Gericht keine Angaben und keine Nachweise erhält, dass und was Du an Unterhalt leistest, dann führt der Umstand, dass sich die Mutter vom Konto bedient und Du das zulässt, zu solchen Entscheidungen: Hälfte, nicht den ganzen Freibetrag für Dich.
Oder hast Du bezifferte Angaben zur Höhe einer Geldleistung für den Kindesunterhalt doch gemacht??
Wenn das Gericht keine Angaben und keine Nachweise erhält, dass und was Du an Unterhalt leistest, dann führt der Umstand, dass sich die Mutter vom Konto bedient und Du das zulässt, zu solchen Entscheidungen: Hälfte, nicht den ganzen Freibetrag für Dich.
Oder hast Du bezifferte Angaben zur Höhe einer Geldleistung für den Kindesunterhalt doch gemacht??
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Der dargestellte Entscheidungsgrund des Gerichts ist genauso allgemein-pauschal wie der Grund im vorangegangenen Antrag des InsoVerwalters, nämlich fast im Wortlaut der gleiche (so ungefähr): "wenn das andere Elternteil eigenes Einkommen hat wird der Unterhalt des gemeinsamen Kindes dadurch bedient, wodurch sich meine Unterhaltspflicht verringert, nämlich auf 50%"
Und nein, ich habe dem Gericht in meiner Stellungnahme keine Ziffern genannt, sondern den Antrag des InsoVerwalters als das dargestellt was er ist, nämlich pauschal, sprich keine Einzelfallentscheidung, wie es erforderlich ist bzw. sein müsste. Außerdem teilte ich mit, dass ich unterhaltspflichtig bin und dieser Pflicht auch vollumfänglich nachkomme.
Und nein, ich habe dem Gericht in meiner Stellungnahme keine Ziffern genannt, sondern den Antrag des InsoVerwalters als das dargestellt was er ist, nämlich pauschal, sprich keine Einzelfallentscheidung, wie es erforderlich ist bzw. sein müsste. Außerdem teilte ich mit, dass ich unterhaltspflichtig bin und dieser Pflicht auch vollumfänglich nachkomme.
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Re: Eröffnetes Insolvenverfahren
Selbst bei der Beschwerdekammer wirst Du keine Chance haben.
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZB 41/14
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZB 41/14
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