Hallo, ich stehe gerade gedanklich auf dem Schlauch. Besteht die Möglichkeit den Freibetrag des P-Kontos zu erhöhen, wenn kein Unterhalt gezahlt wird, sondern das Kind lediglich in den Ferien bzw. alle zwei Wochen für ein Wochenende kommt? Was wenn jemand für sein Patchworkkind Leistungen vom Jobcenter für 15 Tage im August bekommt. Ich kann mir das gerade nicht vorstellen, dass hier eine Erhöhung möglich ist. Freibetrag für 1 Jahr erhöht, weil einmal SGB II Leistungen entgegen genommen wurden und ansonsten wird das Jahr kein Unterhalt gezahlt. Habe bei Tante Google leider nix gefunden und die Kollegin ist im Urlaub.
Beste Grüße
Newa
Erhöhung Freibeträge P-Konto Bescheinigung
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Re: Erhöhung Freibeträge P-Konto Bescheinigung
Hi Newa,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Erhöhung Freibeträge P-Konto Bescheinigung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Erhöhung Freibeträge P-Konto Bescheinigung" geschaut?
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Re: Erhöhung Freibeträge P-Konto Bescheinigung
Ja, die Möglichkeit besteht. Die bescheinigende Stelle hat ja nur zu prüfen ob Unterhalt geleistet wird, oder Leistungen nach dem SGB II/XII entgegengenommen werden. Letzteres wäre bei Deinem Beispiel ja eindeutig erfüllt und was den geleisteten Unterhalt betrifft, würde ja Naturalunterhalt auch reichen.
Ich persönlich würde es in solchen Fällen wie beispielhaft dargestellt so machen, dass ich die P-Kontobescheinigung befriste indem ich irgendwo reinschreibe, "Erhöhung gilt befristet bis zum 31.08.XX" oder sowas in der Art.
Es gibt aber mit Sicherheit sehr viele Kollegen, die für sowas einfach eine "dauerhafte" Bescheinigung ausstellen - einfach weil eine weitere Person im SGB II Bescheid steht oder auch einfach nur weil der Kunde auf einem Zettel versichert, dass er Naturalunterhalt leistet indem er das (Trennungs-)Kind ständig sieht und ihm Klamotten, Eis und Geschenke kauft. Letzteres würde mir persönlich nicht reichen um eine Bescheinigung rauszurücken - wir haben uns mit unserer Stelle irgendwann mal auf "strengere" Standards geeinigt.
Wobei es "dauerhaft" auch ab dem 01.12.21 ohnehin nicht mehr geben wird. Der neue § 903 Abs. 2 ZPO wird sehr wahrscheinlich flächendeckend dazu führen, dass Banken alle Bescheinigungen nach 2 Jahren automatisch außer Kraft setzen werden. Die ein oder andere Bank hat das ja auch vor einiger Zeit in Eigenregie zur Praxis gemacht.
Ich persönlich würde es in solchen Fällen wie beispielhaft dargestellt so machen, dass ich die P-Kontobescheinigung befriste indem ich irgendwo reinschreibe, "Erhöhung gilt befristet bis zum 31.08.XX" oder sowas in der Art.
Es gibt aber mit Sicherheit sehr viele Kollegen, die für sowas einfach eine "dauerhafte" Bescheinigung ausstellen - einfach weil eine weitere Person im SGB II Bescheid steht oder auch einfach nur weil der Kunde auf einem Zettel versichert, dass er Naturalunterhalt leistet indem er das (Trennungs-)Kind ständig sieht und ihm Klamotten, Eis und Geschenke kauft. Letzteres würde mir persönlich nicht reichen um eine Bescheinigung rauszurücken - wir haben uns mit unserer Stelle irgendwann mal auf "strengere" Standards geeinigt.
Wobei es "dauerhaft" auch ab dem 01.12.21 ohnehin nicht mehr geben wird. Der neue § 903 Abs. 2 ZPO wird sehr wahrscheinlich flächendeckend dazu führen, dass Banken alle Bescheinigungen nach 2 Jahren automatisch außer Kraft setzen werden. Die ein oder andere Bank hat das ja auch vor einiger Zeit in Eigenregie zur Praxis gemacht.
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