Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
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Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Hallo Forum
Jetzt hat es mich also auch noch mit einem nicht ganz so erfreulichen Thema innerhalb der Inso (WVP) "getroffen". Mein Vater ist gestern verstorben (Allerdings schon seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr), entgegen langer Vermutung scheint aber doch noch eine (positive) "Erbmasse" da zu sein (Ich selbst hatte eigentlich immer vermutet, dass es wenn überhaupt "Schulden" zu erben gibt), eine kleine (nicht selbst bewohnte) ETW gibt es auch noch, da wurde wohl kurz vor seinem Tod noch der Verkauf über einen Makler "angeleiert" (Genaue Details weiß ich da allerdings noch nicht). Ich habe noch einen älteren Bruder, wir beide sind wohl -Stand jetzt- als alleinige Erben eingetragen.
Wie bereits geschrieben, befinde ich mich in meiner Inso in der WVP.
Vielleicht nicht ganz unwichtig: Aktuell beziehe ich Leistungen nach SGB II (ALG2). Der Bruder ist selbstständig und hat daraus Einkommen.
Was ich bereits "herausgefunden" habe:
- Das Erbe muss auf jeden Fall dem Treuhänder wie auch dem Gericht gemeldet werden
- In der WVP würde ja die Hälfte meines Erbanteils in die Insolvenzmasse gehen
Meine Fragen dazu:
- Stand jetzt ist für die ETW mein Bruder als alleiniger Erbe vorgesehen. Bin ich dann ggü. der Inso/dem Treuhänder/der Insolvenzmasse damit bei der Wohnung "raus" oder "muss" ich da ggf. sogar auch meinen "Pflichtanteil" drauf in Anspruch nehmen?! (Da habe ich so überhaupt keinen Schimmer, da Erbe & Immobilie völliges "Neuland" für mich sind!)
- Muss ich (Wie dem Jobcenter ggü.) das Erbe beim Treuhänder/Gericht ebenfalls "unverzüglich" melden oder in der Inso/WVP den entsprechenden Stellen ggü. erst wenn die konkrete Höhe bekannt ist?
- In welcher "Rangfolge" steht das Insoverfahren ggü. dem JC? Dort muss ich ja zwar den "Erbfall" unverzüglich melden, "aufgerechnet" bzw. ggf. die Leistungen eingestellt wird ja aber erst, wenn die konkrete Höhe des Erbes feststeht. Muss ich denn zuerst die Insolvensmasse "hälftig" bedienen und anschließend mit "dem Rest" die Verrechnung beim JC vornehmen oder geht da das JC/SGB II dem Insoverfahren vor?
Klar ist, dass momentan natürlich -grad in der Kombination Leistungsbezug ALG2 & Inso- viele (offene) Fragen auf mich "einstürzen" und bis zur endgültigen "Auszahlung" des Erbes noch eine ganze Menge Zeit vergeht, ich möchte da aber keinesfalls in ein (böses) Fettnäpfchen ggü. dem Treuhänder/Gericht treten. "Plan" ist momentan auf jeden Fall im Laufe der Woche das JC von dem Erbfall in Kenntnis zu setzen (Mitwirkungspflicht). Und dann eben auch ggf. den Treuhänder bzw. das Gericht... Gibts da noch irgendwelche "Stolpersteine", auf die ich achten sollte?
Jetzt hat es mich also auch noch mit einem nicht ganz so erfreulichen Thema innerhalb der Inso (WVP) "getroffen". Mein Vater ist gestern verstorben (Allerdings schon seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr), entgegen langer Vermutung scheint aber doch noch eine (positive) "Erbmasse" da zu sein (Ich selbst hatte eigentlich immer vermutet, dass es wenn überhaupt "Schulden" zu erben gibt), eine kleine (nicht selbst bewohnte) ETW gibt es auch noch, da wurde wohl kurz vor seinem Tod noch der Verkauf über einen Makler "angeleiert" (Genaue Details weiß ich da allerdings noch nicht). Ich habe noch einen älteren Bruder, wir beide sind wohl -Stand jetzt- als alleinige Erben eingetragen.
Wie bereits geschrieben, befinde ich mich in meiner Inso in der WVP.
Vielleicht nicht ganz unwichtig: Aktuell beziehe ich Leistungen nach SGB II (ALG2). Der Bruder ist selbstständig und hat daraus Einkommen.
Was ich bereits "herausgefunden" habe:
- Das Erbe muss auf jeden Fall dem Treuhänder wie auch dem Gericht gemeldet werden
- In der WVP würde ja die Hälfte meines Erbanteils in die Insolvenzmasse gehen
Meine Fragen dazu:
- Stand jetzt ist für die ETW mein Bruder als alleiniger Erbe vorgesehen. Bin ich dann ggü. der Inso/dem Treuhänder/der Insolvenzmasse damit bei der Wohnung "raus" oder "muss" ich da ggf. sogar auch meinen "Pflichtanteil" drauf in Anspruch nehmen?! (Da habe ich so überhaupt keinen Schimmer, da Erbe & Immobilie völliges "Neuland" für mich sind!)
- Muss ich (Wie dem Jobcenter ggü.) das Erbe beim Treuhänder/Gericht ebenfalls "unverzüglich" melden oder in der Inso/WVP den entsprechenden Stellen ggü. erst wenn die konkrete Höhe bekannt ist?
- In welcher "Rangfolge" steht das Insoverfahren ggü. dem JC? Dort muss ich ja zwar den "Erbfall" unverzüglich melden, "aufgerechnet" bzw. ggf. die Leistungen eingestellt wird ja aber erst, wenn die konkrete Höhe des Erbes feststeht. Muss ich denn zuerst die Insolvensmasse "hälftig" bedienen und anschließend mit "dem Rest" die Verrechnung beim JC vornehmen oder geht da das JC/SGB II dem Insoverfahren vor?
Klar ist, dass momentan natürlich -grad in der Kombination Leistungsbezug ALG2 & Inso- viele (offene) Fragen auf mich "einstürzen" und bis zur endgültigen "Auszahlung" des Erbes noch eine ganze Menge Zeit vergeht, ich möchte da aber keinesfalls in ein (böses) Fettnäpfchen ggü. dem Treuhänder/Gericht treten. "Plan" ist momentan auf jeden Fall im Laufe der Woche das JC von dem Erbfall in Kenntnis zu setzen (Mitwirkungspflicht). Und dann eben auch ggf. den Treuhänder bzw. das Gericht... Gibts da noch irgendwelche "Stolpersteine", auf die ich achten sollte?
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Hi Ruhrpottmensch,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)" geschaut?
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Erstmal mein Beileid zum Tod Deines Vaters.
Man erbt per Testament oder per gesetzlicher Erbfolge.
Und dann man kann entscheiden, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt.
Dann entscheiden, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen will.
Dem JobCenter würde ich erst dann was melden, wenn Du entschieden hast, das Erbe anzunehmen UND wenn dann tatsächlich Dein Erbteil auf Deinem Konto gelandet ist.
Andernfalls wird das JC unmittelbar nach Kenntnis des Erbfalls die Leistungen einstellen,
natürlich nur zu Deinem Besten (um Doppeltzahlungen und mögliche Rückzahlungen zu vermeiden).
Wie Du dann Deine Miete und Deinen Lebensunterhalt zahlst
(bis ein evt. Erbe tatsächlich auf Deinem Konto ist) ?
Dein Problem.
Nicht das des JC.
Hatte Dein Vater noch eine erbberechtigte Ehefrau ?
Wie ist das Verhältnis zum Bruder ?
Man wird nicht als Erbe "eingetragen".Ruhrpottmensch hat geschrieben: ↑6. Jun 2021, 19:40 ...wir beide sind wohl -Stand jetzt- als alleinige Erben eingetragen.
Man erbt per Testament oder per gesetzlicher Erbfolge.
Und dann man kann entscheiden, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt.
Zuerst mal abwarten, ob ein Testament vorliegt oder ob die gesetzliche Erbfolge greift.Ruhrpottmensch hat geschrieben: ↑6. Jun 2021, 19:40 ...
- Muss ich (Wie dem Jobcenter ggü.) das Erbe beim Treuhänder/Gericht ebenfalls "unverzüglich" melden oder in der Inso/WVP den entsprechenden Stellen ggü. erst wenn die konkrete Höhe bekannt ist?
- In welcher "Rangfolge" steht das Insoverfahren ggü. dem JC? Dort muss ich ja zwar den "Erbfall" unverzüglich melden, "aufgerechnet" bzw. ggf. die Leistungen eingestellt wird ja aber erst, wenn die konkrete Höhe des Erbes feststeht. Muss ich denn zuerst die Insolvensmasse "hälftig" bedienen und anschließend mit "dem Rest" die Verrechnung beim JC vornehmen oder geht da das JC/SGB II dem Insoverfahren vor?
Dann entscheiden, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen will.
Dem JobCenter würde ich erst dann was melden, wenn Du entschieden hast, das Erbe anzunehmen UND wenn dann tatsächlich Dein Erbteil auf Deinem Konto gelandet ist.
Andernfalls wird das JC unmittelbar nach Kenntnis des Erbfalls die Leistungen einstellen,
natürlich nur zu Deinem Besten (um Doppeltzahlungen und mögliche Rückzahlungen zu vermeiden).
Wie Du dann Deine Miete und Deinen Lebensunterhalt zahlst
(bis ein evt. Erbe tatsächlich auf Deinem Konto ist) ?
Dein Problem.
Nicht das des JC.
Hatte Dein Vater noch eine erbberechtigte Ehefrau ?
Wie ist das Verhältnis zum Bruder ?
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Danke
Man wird halt ggf. ins Testament "eingetragen"... Ja, es gibt eins, welches jetzt in den nächsten Tagen gesichtet wird. Leider spielt es ja beim Leistungsbezug nach SGB II keine große Rolle, ob man das Erbe ausschlägt oder nicht. Da wird ja mindestens immer der Pflichtteil berechnet (Es sei denn, man erbt "Schulden"). Zudem ist es durchaus "wichtig" schon im Falle des Eintritts des Erbfalls eben jenen, unerzüglich beim JC zu melden. Dass dann nicht sofort die Leistungen eingestellt werden "dürfen", dazu gibt es ja auch entsprechende Urteile...MrsRob hat geschrieben: ↑6. Jun 2021, 22:21 Man wird nicht als Erbe "eingetragen".
Man erbt per Testament oder per gesetzlicher Erbfolge.
Und dann man kann entscheiden, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt.
[...]
Zuerst mal abwarten, ob ein Testament vorliegt oder ob die gesetzliche Erbfolge greift.
Dann entscheiden, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen will.
[...] Dem JobCenter würde ich erst dann was melden,
Aber darum soll es im Kern ja gar nicht gehen... Das ein JC ("unter Strich") aus dem letztlich endgültigen "Erbe" seine Berechnungen mach & dementsprechend Leistungen anpasst oder aufhebt ist soweit klar.
Meine Fragen beziehen sich daher hauptsächlich auf die laufende WVP...
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Beim JC kenne ich das so, dass es auf den Zufluss ankommt, wenn die Leistungen angepasst werden müssen. 6 Monat ist das "Erbe" dann meist auf den Leistungsanspruch anrechenbar. Ab dem 7. Monat wird geschaut, was vom Vermögen noch da ist und ab dem 7. Monat zu verbrauchen ist - ich meine, dass sich der Charakter des "Geldes" rechtlich wandelt.
Bei der WVP ist es nach meiner Erinnerung so, dass die Hälfte des Zuflusses als Wert an den TH herauszugeben ist und fällig ist das GANZE, wenn die Erbauseiandersetzung mit dem Miterben/Bruder erfolgt ist.
Das ist alles nicht ganz trivial, wenn es um das richtige Vorgehen gehen sollte.
Teilt man das früh dem TH/Gericht mit, kommen meist sofort große Briefe, was man bis wann offenzulegen haben soll.
Bei der WVP ist es nach meiner Erinnerung so, dass die Hälfte des Zuflusses als Wert an den TH herauszugeben ist und fällig ist das GANZE, wenn die Erbauseiandersetzung mit dem Miterben/Bruder erfolgt ist.
Das ist alles nicht ganz trivial, wenn es um das richtige Vorgehen gehen sollte.
Teilt man das früh dem TH/Gericht mit, kommen meist sofort große Briefe, was man bis wann offenzulegen haben soll.
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Moin Forum
Kurze Nachfrage wegen der Erbsache und dem Insoverfahren...
Weiß nicht, ob ich es schon geschrieben habe:
Ich habe "nur" Anspruch auf den Pflichtteil, da ich im Testament ausgeschlossen worden bin. Nachdem ich den Erbfall unverzüglich dem TH gemeldet habe, war es eine ganze Zeit lang "ruhig", irgendwann wollte der TH dann mal den Sachstand erfahren bzw. hat kurz darauf die "Sterbeurkunde" gefordert. Mein Bruder hat in der zeit auch gerade ein vorläufige (!) Nachlassverzeichnis erstellt, in dem u.a. eben auch der Verkehrswert der ETW aufgeführt war. das hat er mir dann mit einer Kopie der Sterbeurkunde geschickt, welches ich beides (und sogar noch das Eröffnungsprotokoll mit Abschrift des eigentlichen Testament) dann zum TH geschickt habe.
Seit dem herrscht wieder Seitens TH "Funkstille".
Jetzt ist es ja so, dass ich als Pflichtteilberechtigter "aktiv" meinen Anteil beim "Haupterben" (Hier: Meinem Bruder) quasi "anfordern" muss. Stellt sich die Frage für mich natürlich: WANN muss ich das machen? Welche "Fristen" gelten da (Auch für den TH - Der will ja wahrscheinlich so schnell wie möglich seine Hälfte bekommen)? Vor allem habe ich jetzt erfahren, dass die ETW für doch erheblich mehr als den Verkehrswert "weggegangen" ist, ich brauchte also wahrscheinlich noch ein abschließendes Nachlassverzeichnis um den genauen Pflichtteil errechnen zu können... Was aber ja allein ein Ding zwischen mir und meinem Bruder ist.
Ich hab nur "Sorge", dass der TH irgendwann mal "genervt" bei mir anklopft...
P.S.: Beim JC herrscht völlige Funkstille. Die haben sich nach der Meldung ein bisschen "aufgebäumt" und wollten zuerst den "Erbschein" sehen, die Flausel hab ich denen aber schnell wieder ausgetrieben. Seit dem kam da gar nix mehr und ich würde wohl erst wieder "anklopfen", wenn ich konkret "Geld sehe"...
Kurze Nachfrage wegen der Erbsache und dem Insoverfahren...
Weiß nicht, ob ich es schon geschrieben habe:
Ich habe "nur" Anspruch auf den Pflichtteil, da ich im Testament ausgeschlossen worden bin. Nachdem ich den Erbfall unverzüglich dem TH gemeldet habe, war es eine ganze Zeit lang "ruhig", irgendwann wollte der TH dann mal den Sachstand erfahren bzw. hat kurz darauf die "Sterbeurkunde" gefordert. Mein Bruder hat in der zeit auch gerade ein vorläufige (!) Nachlassverzeichnis erstellt, in dem u.a. eben auch der Verkehrswert der ETW aufgeführt war. das hat er mir dann mit einer Kopie der Sterbeurkunde geschickt, welches ich beides (und sogar noch das Eröffnungsprotokoll mit Abschrift des eigentlichen Testament) dann zum TH geschickt habe.
Seit dem herrscht wieder Seitens TH "Funkstille".
Jetzt ist es ja so, dass ich als Pflichtteilberechtigter "aktiv" meinen Anteil beim "Haupterben" (Hier: Meinem Bruder) quasi "anfordern" muss. Stellt sich die Frage für mich natürlich: WANN muss ich das machen? Welche "Fristen" gelten da (Auch für den TH - Der will ja wahrscheinlich so schnell wie möglich seine Hälfte bekommen)? Vor allem habe ich jetzt erfahren, dass die ETW für doch erheblich mehr als den Verkehrswert "weggegangen" ist, ich brauchte also wahrscheinlich noch ein abschließendes Nachlassverzeichnis um den genauen Pflichtteil errechnen zu können... Was aber ja allein ein Ding zwischen mir und meinem Bruder ist.
Ich hab nur "Sorge", dass der TH irgendwann mal "genervt" bei mir anklopft...
P.S.: Beim JC herrscht völlige Funkstille. Die haben sich nach der Meldung ein bisschen "aufgebäumt" und wollten zuerst den "Erbschein" sehen, die Flausel hab ich denen aber schnell wieder ausgetrieben. Seit dem kam da gar nix mehr und ich würde wohl erst wieder "anklopfen", wenn ich konkret "Geld sehe"...
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Da ich nun weg muss nur in aller Kürze:
2. Grundsätzlich ist die Verjährungsfrist für das Antreten der Erbansprüche meines Wissens die ganz normale Regelverjährung von drei Jahren zum Jahresende - ab Kenntnis des Todesfalls.
1. Du weißt schon, dass Dich niemand zwingen kann den Pflichtanteil anzutreten? Soll heißen: Wenn Du das Erbe nicht antrittst, kann das keine negativen Folgen für Dein Verfahren haben.Ruhrpottmensch hat geschrieben: ↑2. Nov 2021, 08:29 WANN muss ich das machen? Welche "Fristen" gelten da (Auch für den TH - Der will ja wahrscheinlich so schnell wie möglich seine Hälfte bekommen)?
2. Grundsätzlich ist die Verjährungsfrist für das Antreten der Erbansprüche meines Wissens die ganz normale Regelverjährung von drei Jahren zum Jahresende - ab Kenntnis des Todesfalls.
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Kein Ding... @caffery...
Ich wollt nur sichergehen, dass mir der TH nicht irgendwann mal mit scharfen Zähnen im Nacken sitzt...
Wenn der natürlich auch mit den drei Jahren "arbeitet", kann der sich ja Zeit lassen...
Thema Ausschlagung Pflichtteil: Ich bin weiß Gott kein "Pro" in Sachen Erbrecht... Aber ich dachte, der Zug sei schon abgefahren. Oder gibt es da noch mal einen Unterschied zu dem umgangssprachlichen "Erbe ausschlage"?!
Klar... Ich könnte mich jetzt einfach beim Bruder (wegen dem Pflichtteil) nicht mehr "melden" (Anspruch drauf erheben). Aber da ich ja schon ein Nachlassverzeichnis bekommen habe, ist das Ding doch "durch" oder? Der TH (und das JC) werden mich doch irgendwann mal "auffordern" meinen Pflichtteil geltend zu machen bzw. zur Not "einzuklagen"?!
Oder ist da mein Brett absolut vor den Kopf genagelt?
Ich wollt nur sichergehen, dass mir der TH nicht irgendwann mal mit scharfen Zähnen im Nacken sitzt...
Wenn der natürlich auch mit den drei Jahren "arbeitet", kann der sich ja Zeit lassen...
Thema Ausschlagung Pflichtteil: Ich bin weiß Gott kein "Pro" in Sachen Erbrecht... Aber ich dachte, der Zug sei schon abgefahren. Oder gibt es da noch mal einen Unterschied zu dem umgangssprachlichen "Erbe ausschlage"?!
Klar... Ich könnte mich jetzt einfach beim Bruder (wegen dem Pflichtteil) nicht mehr "melden" (Anspruch drauf erheben). Aber da ich ja schon ein Nachlassverzeichnis bekommen habe, ist das Ding doch "durch" oder? Der TH (und das JC) werden mich doch irgendwann mal "auffordern" meinen Pflichtteil geltend zu machen bzw. zur Not "einzuklagen"?!
Oder ist da mein Brett absolut vor den Kopf genagelt?
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Sorry, ich hatte das heute morgen zwischen Tür und Angel geschrieben. Ich hätte schreiben sollen "insolvenzrechtlich kann Dich niemand zwingen das Erbe anzutreten. "
Das SGB II Detail hatte ich heute morgen nicht aufm Schirm da ich nicht nach oben gescrollt habe und quasi nur "Erbe, vom Erbe ausgeschlossen, Pflichtanteil, WVP" gelesen habe.
Ich meine auch, dass das SGB II-rechtlich leider nicht ganz so einfach ist.
Aber ja - Erbe ausschlagen ist was anderes als Pflichtanteil einfordern. Geerbt hast Du nichts wie Du schriebst - da Dein Bruder alles geerbt hat. Der Pflichtanteil steht Dir bei dem Verwandtschaftsverhältnis ohnehin zu - allerdings nur wenn Du ihn vom Erben einforderst. Insolvenzrechtlich kann man Dich dazu wie gesagt nicht zwingen - Hartz-rechtlich aber meines Wissens leider schon. Wobei ich sagen muss, dass ich im Insolvenzrecht deutlich "fitter" bin als im Sozialrecht und mit so Erbsachen natürlich relativ selten zu tun habe.
Das SGB II Detail hatte ich heute morgen nicht aufm Schirm da ich nicht nach oben gescrollt habe und quasi nur "Erbe, vom Erbe ausgeschlossen, Pflichtanteil, WVP" gelesen habe.
Ich meine auch, dass das SGB II-rechtlich leider nicht ganz so einfach ist.
Aber ja - Erbe ausschlagen ist was anderes als Pflichtanteil einfordern. Geerbt hast Du nichts wie Du schriebst - da Dein Bruder alles geerbt hat. Der Pflichtanteil steht Dir bei dem Verwandtschaftsverhältnis ohnehin zu - allerdings nur wenn Du ihn vom Erben einforderst. Insolvenzrechtlich kann man Dich dazu wie gesagt nicht zwingen - Hartz-rechtlich aber meines Wissens leider schon. Wobei ich sagen muss, dass ich im Insolvenzrecht deutlich "fitter" bin als im Sozialrecht und mit so Erbsachen natürlich relativ selten zu tun habe.
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Hey...
Ja, das mit dem ALG2 Bezug ist mir nach abschicken meines Beitrag auch in den Kopf geschossen...
Allein deswegen bin ich da ja schon "verpflichtet" den Pflichtteil zu fordern (Das JC kann wohl sogar auf eine Klage pochen, da ansonsten Ersatzansprüche ggü. mir geltend gemacht werden können). Die "Variante" der "Nichtannahme" des Pflicheil stand ganz am Anfang mal zur Debatte, würde sich aber eben nur "lohnen", wenn da JC nicht mit im Boot wäre...
Ich Danke schon mal dafür, dass ich mir keine "Sorgen" machen muss, dass der TH morgen "auf der Matte" steht. Der wird das ja genauso wie Du wissen und jetzt wahrscheinlich warten, bis ich den Zufluss des Pflichtteil melde...
Ja, das mit dem ALG2 Bezug ist mir nach abschicken meines Beitrag auch in den Kopf geschossen...
Allein deswegen bin ich da ja schon "verpflichtet" den Pflichtteil zu fordern (Das JC kann wohl sogar auf eine Klage pochen, da ansonsten Ersatzansprüche ggü. mir geltend gemacht werden können). Die "Variante" der "Nichtannahme" des Pflicheil stand ganz am Anfang mal zur Debatte, würde sich aber eben nur "lohnen", wenn da JC nicht mit im Boot wäre...
Ich Danke schon mal dafür, dass ich mir keine "Sorgen" machen muss, dass der TH morgen "auf der Matte" steht. Der wird das ja genauso wie Du wissen und jetzt wahrscheinlich warten, bis ich den Zufluss des Pflichtteil melde...
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Re: Vorgehen bei anstehenden Erbe (WVP)
Hallo & guten Morgen
Gestern habe ich Post von Treuhänder bekommen...
Er bittet (ganz unverbindlich) um Mitteilung, ob ich (Zitat) "den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüche durchsetze". Meine Lesart (und ganz freie Übersetzung davon):
"Ey... Sach mal an, ob mit Kohle zu rechnen ist!"
Jetzt hat @caffery ja durchaus anschaulich beschrieben, dass ich (alleinig) im "Insorecht" diesen Pflichtteil nicht "einfordern" muss (müsste) und das ganze nach drei Jahren zu "Staub verfällt". Wäre ich nicht auch noch gleichzeitig im Bezug von ALG2, würde ich das wohl auch so machen und auf die jetzige "Bitte um Mitteilung" des TH nicht viel geben...
Aber... Ich habe ja sowohl schon beim TH als auch beim zuständigen Jobcenter den Erbfall "bekannt gemacht" und wie von @caffery abermals richtig erkannt, bin ich durch den Bezug von ALG2 fast schon "gezwungen" eben jenen Pflichtteil auch einzufordern (Denn letzten Endes könnte die BA sogar von mir verlangen, dass ich mit den Pflichtteil "einklage"). Somit wird ja (irgendwann) so oder so "Geld" aus dem Pflichtteil bei mir ankommen. Das dann vor dem TH zu "verschweigen", wäre ja eher eine "suboptimale" Idee. Daher ist jetzt natürlich die Frage, was & wann ich dem TH für eine Rückmeldung geben sollte...
Das Jobcenter hält die Füße erstaunlich still, die haben das auf dem Zettel, sich aber bislang nicht wieder gemeldet. In der eigentlich Erbsache stehen laut Auskunft meines Bruders noch ein paar Verbindlichkeiten aus dem Verkauf der ETW auf der Rechnung, was also heißen würde, dass die abschließende "Erbmasse" nochmals etwas geringer ausfällt (Ich hatte dem TH nur eine vorübergehende Aufstellung der Erbmasse geschickt). Zudem möchte ich da jetzt in der "Vorweihnachtszeit" auch nicht unbedingt "nervend" bei meinem Bruder "auf Holz klopfen"...
Konkret: Ich würde da also, wenn überhaupt, erst im neuen Jahr "richtig aktiv" werden und meinen Pflichtteil bei meinem Bruder "einfordern" wollen. Könnte mir der TH im aktuellen Stand daraus einen Strick drehen, wenn ich diese "bitte" von gestern erstmal "unbearbeitet" liegen lasse? Und würde dann irgendwann ein "Dreizeiler" ala "Sehr geehrter Herr Treuhänder. Ja, ich fordere meinen Pflichtteil gegenüber meinem Bruder ein. Die Abwicklung wird aber noch ein wenig dauern. Ich würde Rückmeldung geben, sobald ich einen Zahlungseingang erhalten habe. MfG" reichen?
Grüße und schöne "Black-Friday-Shoppinglaune"
Gestern habe ich Post von Treuhänder bekommen...
Er bittet (ganz unverbindlich) um Mitteilung, ob ich (Zitat) "den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüche durchsetze". Meine Lesart (und ganz freie Übersetzung davon):
"Ey... Sach mal an, ob mit Kohle zu rechnen ist!"
Jetzt hat @caffery ja durchaus anschaulich beschrieben, dass ich (alleinig) im "Insorecht" diesen Pflichtteil nicht "einfordern" muss (müsste) und das ganze nach drei Jahren zu "Staub verfällt". Wäre ich nicht auch noch gleichzeitig im Bezug von ALG2, würde ich das wohl auch so machen und auf die jetzige "Bitte um Mitteilung" des TH nicht viel geben...
Aber... Ich habe ja sowohl schon beim TH als auch beim zuständigen Jobcenter den Erbfall "bekannt gemacht" und wie von @caffery abermals richtig erkannt, bin ich durch den Bezug von ALG2 fast schon "gezwungen" eben jenen Pflichtteil auch einzufordern (Denn letzten Endes könnte die BA sogar von mir verlangen, dass ich mit den Pflichtteil "einklage"). Somit wird ja (irgendwann) so oder so "Geld" aus dem Pflichtteil bei mir ankommen. Das dann vor dem TH zu "verschweigen", wäre ja eher eine "suboptimale" Idee. Daher ist jetzt natürlich die Frage, was & wann ich dem TH für eine Rückmeldung geben sollte...
Das Jobcenter hält die Füße erstaunlich still, die haben das auf dem Zettel, sich aber bislang nicht wieder gemeldet. In der eigentlich Erbsache stehen laut Auskunft meines Bruders noch ein paar Verbindlichkeiten aus dem Verkauf der ETW auf der Rechnung, was also heißen würde, dass die abschließende "Erbmasse" nochmals etwas geringer ausfällt (Ich hatte dem TH nur eine vorübergehende Aufstellung der Erbmasse geschickt). Zudem möchte ich da jetzt in der "Vorweihnachtszeit" auch nicht unbedingt "nervend" bei meinem Bruder "auf Holz klopfen"...
Konkret: Ich würde da also, wenn überhaupt, erst im neuen Jahr "richtig aktiv" werden und meinen Pflichtteil bei meinem Bruder "einfordern" wollen. Könnte mir der TH im aktuellen Stand daraus einen Strick drehen, wenn ich diese "bitte" von gestern erstmal "unbearbeitet" liegen lasse? Und würde dann irgendwann ein "Dreizeiler" ala "Sehr geehrter Herr Treuhänder. Ja, ich fordere meinen Pflichtteil gegenüber meinem Bruder ein. Die Abwicklung wird aber noch ein wenig dauern. Ich würde Rückmeldung geben, sobald ich einen Zahlungseingang erhalten habe. MfG" reichen?
Grüße und schöne "Black-Friday-Shoppinglaune"
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