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caffery hat geschrieben: ↑17. Okt 2021, 22:19
Wenn Du Barunterhalt leistest - wovon wir einfach mal ausgehen, dann macht es natürlich Sinn diesen in der Stellungnahme mitzuteilen und nachzuweisen. Wenn es dazu eine Urkunde oder gar einen Beschluss gibt - umso besser.
Erstmal danke für Deine ausführliche Antwort.
Da wir (meine Partnerin, unser Kind und ich) uns einen Haushalt teilen, gibt es keine Urkunden oder Beschlüsse. Wir leben zu dritt zusammen und die Einkommen meiner Partnerin und meins "fließen" im Familienleben praktisch zusammen, wie's bei einer "normalen" Familie halt meist so ist.
Von einer Darlegung etwaiger Paragrafen habt ihr mich jedoch schon mal abgebracht. Ansonsten bin ich mir noch immer völlig unsicher, was ich in meiner Stellungnahme schreiben soll . Oh je.
Hallo...so eine Konstellation hatte ich auch am Anfang meines I V...mir wurde der Freibetrag gestrichen,
Weil die Mutter auch im Haushalt lebte...und normal verdiente...was Ich auch richtig so fand..übrigens spielt die Höhe des Unterhaltes keine Rolle bei den Freibetraegen...sovwar es bei mir jedenfalls...
Tut mir leid zu lesen, dass es bei Dir so gelaufen ist.
Aber im Endeffekt kommt es natürlich genau darauf an - oder sollte es. Denn es geht bei der Herausrechnung doch allein um die Frage ob die unterhaltsberechtigte Person Deines Unterhaltes überhaupt bedarf - oder eben ob sie von irgendwo anders soviel Kohle bzw. Naturalien erhält, dass es Deinen Unterhalt überhaupt nicht oder teilweise nicht braucht.
Wenn jemand nun bspw. einen Unterhaltstitel/urteil/however vorlegen kann in dem steht, dass die unterhaltsberechtigte Person 450 Euro monatlich von Dir Unterhalt zu kriegen hat und das Insolvenzgericht auf einmal sagt - "Das Kind braucht Dein Geld nicht!" - dann waren da scheinbar zwei Richter völlig anderer Meinung und da würde ich als Betroffener doch mal die Frage stellen, wer von beiden denn nun unrecht hat.
so wie caffery das schreibt sehe ich das auch:
Das FamG allein bestimmt, ob Unterhalt zu leisten ist und in welcher Höhe.
Das Vollstreckungsgericht bzw. hier oft das Insolvenzgericht legt fest, ob jemand als grundsätlich unterhaltsberechtigte Person beim Schuldner zu einem vollen oder anteiligem ode einem NULL-Freibetrag führt.
wenn bei dem einen Schulder "El Torro" die normal verdienende Mutter dazu führte, dass sein Freibetrag auf NuULL ging und er damit einverstanden war, dann ist das in Stein - für diesen Einzelfall - gemeißelt.
wenn in anderen Fällen eine NULL-Anrechnung nicht richtig gefunden wird und dem Kind von der Mutter "irgendwie Natural"Unterhalt gewährt zu werden scheint, dann wird der Schuldner wohl darzulegenhaben, dass er einen Unterhalt leistet und wie hoch oder werthaltig der ist.
wenn Bernd111 nichts Konkretes zu Leistungen an sein Kind sagen mag und nur klar ist, dass die Mutter sich von den gemeinsamen Einnahmen bedienen kann, dann leistet er keinen Unterhalt an das oder für das Kind.
Dafür gibt es dann auch keinen Freibetrag, wenn das - wie hier - beantragt wird.
Bezüglich einer eventuellen vollständigen Herausrechnung unseres Kindes habe ich folgendes gedankliches Problem:
Nämlich wenn vom Gericht angenommen wird, meine Partnerin könne mit ihrem Gehalt (ca. 1400 Euro) allein für den Unterhalt (450 Euro) unseres Kindes aufkommen, wäre meine Partnerin nach Abzug dieser 450 Euro Unterhalt (dann mit 950 Euro für sich) praktisch finanziell schlechter gestellt als ich insolventer Schuldner (1252 Euro), obwohl sie doch bezüglich meinen Schulden/ meiner Insolvenz keinerlei Verantwortung trägt.
Und ich hätte das gedankliche Problem dabei, wenn die Mutter allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätte ... es ist doch EUER Kind, schreibst Du ?
Aber so weit ist es ja noch nicht, Dein Inso-Verwalter versucht es halt, widersprich dem einfach erstmal (ich würde auch nicht schreiben "mit 25% wäre ich einverstanden") und dann warte ab, was das Gericht sagt und dann sieht man weiter.
Viel Glück!
Es soll ja auch halbwegs vernünftige Richter geben, hört man.
Da in eine Stellungnahme "Begründungen" gehören (so habe ich es jedenfalls mal gelernt), reicht es womöglich nicht aus wenn ich lediglich schreibe, dass "ich mit einer Herausrechnung unseres gemeinsamen Kindes nicht einverstanden bin".
Wenn ich alle bisherigen Antworten zusammenziehe, könnte meine Stellungnahme wie folgt aussehen:
"Sehr geehrter XYZ Rechtspflegende,
ich bin mit einer Herausrechnung des gemeinsamen Kindes nicht einverstanden, da ich, der insolvente Schuldner, der Hauptverdiener der Familie war und bin.
Das ist eigentlich wirklich kein Thema für ein Forum - sondern für eine juristische Fachberatung, die wir hier nicht leisten können und wollen.
Ich versuche Dir - und der Nachwelt - aber trotzdem nochmal kurz zu erläutern worüber wir hier reden.
Das Problem geht auf einen (m.E. einigermaßen katastrophalen) BGH Beschluss von 2015 zurück, der sich in der Verwalter- und Gläubigerbranche verselbständigt hat und sich "in der Breite" quasi als eine Art universeller Türöffner für pauschale Herausrechnungen etabliert hat.
Dafür war er aber (so schlimm bzw. schuldnerunfreundlich der Beschluss auch gewesen sein mag) überhaupt nicht gedacht. Es war im Endeffekt eine Einzelfallentscheidung und die Richter (sich der Bedeutung ihres Richterspruchs bewusst) wurden auch nicht müde zu betonen, dass diese Einzelfallentscheidung aufgrund von einer sehr eingehenden Prüfung der individuellen Umstände erfolgte - also alles andere als pauschal.
Das ist aber leider nicht hängen geblieben, sondern allein die "Halbierung" - also 50% Berücksichtigung - der beiden in dem Fall vorhandenen Kinder.
Die Konstellation in dem Einzelfall war aber so, dass der insolvente Elternteil weniger verdient hat als der nichtinsolvente Elternteil im gemeinsamen Haushalt. In dem Falle kamen die Richter dann nach Prüfung der individuellen Umstände zu einer Halbierung.
Das "revolutionäre" an dem Urteil war aber weniger die Halbierung (in dem Einzelfall), als viel eher die Feststellung, dass auch Naturalunterhalt als "eigene Einkünfte" von unterhaltsberechtigten zu werten ist.
Die Gläubiger- und Verwalterbranche hat da aber im Prinzip draus gemacht:
Beide Eltern arbeiten mit Kind zu Hause = Halbierung. Punkt.
Dieses vereinfachte Prinzip hat sich dann im Laufe der Jahre irgendwie verselbständigt - weils ja so schön einfach ist und einfach ist gut - oder auch nicht;)
So war das aber nie gedacht. Also kann man sich - so man denn unbedingt jetzt schon eine Stellungnahme abgeben, und damit nicht auf einen rechtsmittelfähigen Beschluss warten will - sozusagen schon einmal für die vielleicht folgende Argumentation in Stellung bringen. Ob das wirklich an dieser Stelle Not tut - oder man sich das eher aufsparen sollte - ist vielleicht eher eine Geschmacksfrage.
Das hier ist jetzt alles andere als ein juristischer Erguss (Echt nich! - Sowas kann ich garnich!), sondern etwas komplett unverbindliches was mir grad aus dem Ärmel geflutscht ist:
"Tag!
Ich nehme zu dem gegenständigen Vortrag des Insolvenzverwalters insoweit Stellung, dass ich das Gericht ersuche dem Antrag wie gestellt nicht zu entsprechen, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung der familiären wirtschaftlichen Lebensumstände eine individuelle Entscheidung zu treffen.
Ich bin mit einem Erwerbseinkommen i.d.H.v. XXXX Euro monatlich aus einer Vollzeitstelle der Hauptverdiener der Familie, wohingegen meine Ehepartnerin lediglich XXXX Euro aus einer Teilzeitstelle in den gemeinsamen Haushalt einbringt.
Die monatliche Mietbelastung liegt bei XXX Euro, hinzu kommen durchschnittliche monatliche Fixkosten i.d.H.v. XX Euro und XX Euro für *dies und jenes*, sowie weitere außergewöhnliche Belastungen von XXX Euro für *** jenes und sonstiges ***.
Dem ausgesprochen pauschal anmutenden Antrag des Insolvenzverwalters fehlt es nicht nur an der erforderlichen Einbeziehung aller genannten relevanten Fakten, sondern entsprechend auch an deren individueller Würdigung.
caffery hat geschrieben: ↑18. Okt 2021, 17:14
Das hier ist jetzt alles andere als ein juristischer Erguss (Echt nich! - Sowas kann ich garnich!), sondern etwas komplett unverbindliches was mir grad aus dem Ärmel geflutscht ist:
10x Danke für Deine ausführliche Darlegung des Hintergrunds und zudem 10x Danke für Deinen Versuch eines juristischen Ergusses .
Du hast damit all meine Fragen in einem Post beantwortet. Sollte irgendwann ein Beschluss zur Herausrechnung kommen, welcher bei mir zum Anschwellen der Aorta führt, werde ich mich sicherlich zwecks Fragen wieder melden (müssen).