Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
na denn eine der üblichen Differenzen
aber verstehen wir den rubyglom in gleicher Weise??
ich verstehe ihn so, dass freigegeben wurde und halte den Vergleich mit der ZPO - die eine Freigabe wie in der Inso nicht kennt - für nicht sachgerecht. Unpfändbarkeit des Kfz hat beim Verkauf andere Rechtsfolgen als Freigabe des Kfz durch den Verwalter oder auch rauskaufen des Kfz .....
aber verstehen wir den rubyglom in gleicher Weise??
ich verstehe ihn so, dass freigegeben wurde und halte den Vergleich mit der ZPO - die eine Freigabe wie in der Inso nicht kennt - für nicht sachgerecht. Unpfändbarkeit des Kfz hat beim Verkauf andere Rechtsfolgen als Freigabe des Kfz durch den Verwalter oder auch rauskaufen des Kfz .....
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Mir ist schon klar, dass ich stets (i.d.R. mit voller Absicht) dazu neige, Dinge stark vereinfacht darzustellen.
Allerdings ist der Vergleich in dem Punkt aus meiner Sicht doch gar nicht so falsch. Wenn ich z.b. eine unpfändbare Michkuh mit ins Verfahren bringe und diese dann im eröffneten Verfahren verkaufe, ist der Verkaufserlös nichts anderes als "Vermögen" und nicht sowas wie die unpfändbare Nachgeburt der Milchkuh.
Wenn ich das Tier aber erst nach Aufhebung des Verfahrens zu Geld mache ist das kein Problem mehr.
Nichts anderes würde doch aus meiner Sicht gelten, wenn der Verwalter z.b. eine zweite Milchkuh aus irgendwelchen Gründen zusätzlich freigegeben hätte (die laut ZPO pfändbar gewesen wäre).
In dem genannten Urteil ging es (wieder ganz vereinfacht gesagt und wenn ich es richtig verstanden habe) doch nur darum, dass der Verwalter nicht sagen kann: "Die zweite Michkuh gebe ich zwar frei, aber ich ordne die Nachtragsverteilung für den Fall an, dass sie nach Aufhebung des Verfahrens dann doch noch verkauft werden sollte."
Allerdings ist der Vergleich in dem Punkt aus meiner Sicht doch gar nicht so falsch. Wenn ich z.b. eine unpfändbare Michkuh mit ins Verfahren bringe und diese dann im eröffneten Verfahren verkaufe, ist der Verkaufserlös nichts anderes als "Vermögen" und nicht sowas wie die unpfändbare Nachgeburt der Milchkuh.
Wenn ich das Tier aber erst nach Aufhebung des Verfahrens zu Geld mache ist das kein Problem mehr.
Nichts anderes würde doch aus meiner Sicht gelten, wenn der Verwalter z.b. eine zweite Milchkuh aus irgendwelchen Gründen zusätzlich freigegeben hätte (die laut ZPO pfändbar gewesen wäre).
In dem genannten Urteil ging es (wieder ganz vereinfacht gesagt und wenn ich es richtig verstanden habe) doch nur darum, dass der Verwalter nicht sagen kann: "Die zweite Michkuh gebe ich zwar frei, aber ich ordne die Nachtragsverteilung für den Fall an, dass sie nach Aufhebung des Verfahrens dann doch noch verkauft werden sollte."
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
@ caffery, das trifft nicht zu
Freigabe und Unpfändbarkeit sind nicht identisch und haben auch nicht identische Rechtsfolgen.
Wenn das der Kern unserer unterschiedlichen Beurteilung sein sollte, dann ist der Punkt doch erkannt - und ungeklärt, bis der BGH das auch mal schreibt .....
AndreasH in
https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... t=freigabe
ist nicht am BGH
aber am OLG tätig
der sagt ..... ich schreib es nicht, sondern bitte selbst zu lesen und zu beurteilen
denn ich mach mal Feierabend mit einem Glas Rotwein - für die Bienensaison.....
Freigabe und Unpfändbarkeit sind nicht identisch und haben auch nicht identische Rechtsfolgen.
Wenn das der Kern unserer unterschiedlichen Beurteilung sein sollte, dann ist der Punkt doch erkannt - und ungeklärt, bis der BGH das auch mal schreibt .....
AndreasH in
https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... t=freigabe
ist nicht am BGH
aber am OLG tätig
der sagt ..... ich schreib es nicht, sondern bitte selbst zu lesen und zu beurteilen
denn ich mach mal Feierabend mit einem Glas Rotwein - für die Bienensaison.....
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Das habe ich auch nicht gesagt. Ich bin mir zudem sicher, dass du als studierter Jurist die rechtsdogmatischen Details deutlich besser kennst als ich.
Die verlinkte Diskussion finde ich spannend. Aber geht es hier nicht um die Feinheiten bzgl. der Freigabe von Selständigkeiten und den Folgen davon?
Sowohl aus Fortbildungen, kolliegialem Austausch oder Praxiserfahrungen kann ich persönlich nur sagen, dass mir solche Überlegungen in Bezug auf freigegebene Sachen in normalen Verbraucherverfahren ohne Selbständigkeit neu sind.
Da mir der § 35 Abs. 1 InsO auch immer erfrischend unzweideutig anmutete, hätte ich das nie in Frage gestellt. Ich zitiere:
"Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse)."
Ich als nicht studierter Jurist (und Schuldnerfreund) frage mich grade ganz ehrlich, wo in dem Satz vom Verfasser Freiraum für Interpretationsmöglichkeiten gelassen wurde.
Komlexer wird es ja erst in Absatz 2 - wo es um die Selbständigkeit geht. Diesbezüglich kann ich dann auch die Diskussion nachvollziehen.
PS: Versteh mich bitte nicht falsch oder nimms mir gar übel. Es geht mir nicht ums "recht haben" sondern eher ums dazulernen. Diese (mögliche?) Auslegung bzw. ungeklärte Rechtslage in den betreffenden Fällen wäre mir nämlich wirklich neu.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Okay, wenn die Frage solche Diskussionen auslöst, bleibt mir wohl doch nichts, als den Iv danach zu fragen ... er hatte das Auto freigegeben/ als unpfändbar bezeichnet, da ich es zur Arbeit benötige und eine Verwertung sich nicht gelohnt hätte.
Das Auto kann repariert werden, aber die Reparatur steht in keinem Verhältnis zum Wert ... das Auto wird aber zur Fortführung der Arbeit benötigt ... Verfahrenseröffnung 12/2017 ... WVP leider noch nicht in Sicht ...
Wenn ich davon ausgehe, dass das Auto unpfändbar ist, da es zur Fortführung der Arbeit notwendig ist, und ich es nicht verkaufen würde, sondern beim Händler "eintausche" mit Wertausgleich für das Neue und der neue Kaufvertrag auf meine Frau läuft, dann müsste das doch aber durchgehen ... weil ich habe ja kein Geld in die Hand bekommen, also kein Vermögen erwirtschaftet ???
Nur mal so als blöder Gedanke ?
Danke und Gruss
Das Auto kann repariert werden, aber die Reparatur steht in keinem Verhältnis zum Wert ... das Auto wird aber zur Fortführung der Arbeit benötigt ... Verfahrenseröffnung 12/2017 ... WVP leider noch nicht in Sicht ...
Wenn ich davon ausgehe, dass das Auto unpfändbar ist, da es zur Fortführung der Arbeit notwendig ist, und ich es nicht verkaufen würde, sondern beim Händler "eintausche" mit Wertausgleich für das Neue und der neue Kaufvertrag auf meine Frau läuft, dann müsste das doch aber durchgehen ... weil ich habe ja kein Geld in die Hand bekommen, also kein Vermögen erwirtschaftet ???
Nur mal so als blöder Gedanke ?
Danke und Gruss
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Man könnte die alte Möhre ja auch verschenken... Natürlich alles schriftlich festgehalten...
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Hier stellt sich für mich die Frage ob es sich tatsächlich um eine "Freigabe" nach § 35 Abs. 1 InsO handelt oder nur um eine Nichtverwertung im Rahmen des Vollstreckungsverbotes des 36 Abs. 1 InsO?
Hat der IV schriftlich die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt?
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Der IV hat zum Auto nur die Angaben aus der letzten EV bzw. aus dem Insoantrag. In seinem Fragebogen musste ich zum Auto nichts angeben. Die "Freigabe" erfolgte nur mündlich am Telefon mit einem Unterton von, "Na sie brauchen dass doch, weil verwerten will ich das nicht, bringt eh nix ..."S.Nitschke hat geschrieben: ↑13. Mär 2019, 07:46Hier stellt sich für mich die Frage ob es sich tatsächlich um eine "Freigabe" nach § 35 Abs. 1 InsO handelt oder nur um eine Nichtverwertung im Rahmen des Vollstreckungsverbotes des 36 Abs. 1 InsO?
Hat der IV schriftlich die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt?
Wir werden wohl in den sauren Apfel beissen und das Auto reparieren lassen ... alles andere wird mir gerade zu kompliziert ... 700€ Reparatur bei 1000€ "Wert" ... wenn ich ihn frage, wie wir das ansonsten regeln können, bekomme ich wahrscheinlich eh wieder keine Antwort oder er sagt "Mach mal" und will hinterher doch das Geld ... ähnliche Situation hatten wir schon ...
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
aus Hmb Komentarzu 35 InsO
d) Folgen der Freigabe
Durch die (echte) Freigabe wird der Gegenstand ex nunc endgültig aus dem Insolvenzbeschlag überführt in
das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, der wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
zurückerlangt (BGHZ 35, 180 = NJW 1961, 1528; Häsemeyer, InsR, Rn. 13.14). Unselbstständige
Nebenrechte werden entsprechend § 401 BGB mit erfasst (BGH, ZInsO 2007, 94). Auch umfasst eine
Grundstücksfreigabe die Ansprüche aus einer zugehörigen Rechtsschutzversicherung (BGH, ZInsO 2014,
2222). Nicht zwangsläufig erfasst sind bei einer Grundstücksfreigabe hingegen bestehende Mietverhältnisse,
sodass Mieteinkünfte weiter massezugehörig sind (BGH, ZInsO 2009, 830 Tz. 13; Wipperfürth, InsbürO 2011,
460). Die Freigabe bewirkt auch nicht, dass die Masse von bereits titulierten Masseverbindlichkeiten befreit
wird, die der Gegenstand verursacht hat (BGH, ZInsO 2006, 326). Prozessual wird der Schuldner nicht
Rechtsnachfolger des Verwalters (KPB-Holzer § 35 Rn. 30). Den aus Grundvermögen folgenden
Verpflichtungen kann sich der Schuldner durch eine Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB nur eingeschränkt
entziehen (vgl. du Carrois, ZInsO 2005, 472; Wilhelm V/v. Gösseln, ZInsO 2005, 358). Die
Zwangsvollstreckung in freigegebene Vermögensgegenstände ist für Insolvenzgläubiger gem. § 89 Abs. 1
nicht möglich, sondern nur für sog. Neugläubiger (vgl. § 89 Rdn. 7), für Absonderungsberechtigte (bei
Grundvermögen vgl. § 165 Rdn. 3 ff.) und z.T. für Massegläubiger (s. § 90 Rdn. 12 f.).
70
Surrogate wie auch Rechtsfrüchte fallen nicht als Neuerwerb wieder in die Masse (MK-Peters § 35 Rn. 58;
HK-Ries § 35 Rn. 42; Henckel FS Kreft, S. 291, 296 ff.; a.A. Jaeger-Windel § 80 Rn. 32: Auslegungsfrage).
Jedoch sind insoweit schuldrechtliche Bindungen des Schuldners begrenzt möglich (s. Rdn. 55).
Steuerliche Folge der Freigabe eines belasteten Grundstücks soll nach Rechtsprechung des BFH sein, dass
bei Veräußerung durch den Schuldner USt-Masseverbindlichkeiten entstehen können, s. dazu § 55 Rdn. 60.
Für die Kfz-Steuer hält der zuständige BFH-Senat nicht an der vorherigen umstr. Rechtsprechung fest,
wonach allein die Haltereigenschaft des Schuldners Masseverbindlichkeiten begründet (BFH, ZInsO 2011,
1502), sodass entgegen BFH, ZInsO 2010, 497 und ZInsO 2008, 211 die echte Freigabe eines Kfz die Masse
entlastet (BFH, ZInsO 2011, 2339, 2340); s. dazu § 55 Rdn. 65.
d) Folgen der Freigabe
Durch die (echte) Freigabe wird der Gegenstand ex nunc endgültig aus dem Insolvenzbeschlag überführt in
das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, der wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
zurückerlangt (BGHZ 35, 180 = NJW 1961, 1528; Häsemeyer, InsR, Rn. 13.14). Unselbstständige
Nebenrechte werden entsprechend § 401 BGB mit erfasst (BGH, ZInsO 2007, 94). Auch umfasst eine
Grundstücksfreigabe die Ansprüche aus einer zugehörigen Rechtsschutzversicherung (BGH, ZInsO 2014,
2222). Nicht zwangsläufig erfasst sind bei einer Grundstücksfreigabe hingegen bestehende Mietverhältnisse,
sodass Mieteinkünfte weiter massezugehörig sind (BGH, ZInsO 2009, 830 Tz. 13; Wipperfürth, InsbürO 2011,
460). Die Freigabe bewirkt auch nicht, dass die Masse von bereits titulierten Masseverbindlichkeiten befreit
wird, die der Gegenstand verursacht hat (BGH, ZInsO 2006, 326). Prozessual wird der Schuldner nicht
Rechtsnachfolger des Verwalters (KPB-Holzer § 35 Rn. 30). Den aus Grundvermögen folgenden
Verpflichtungen kann sich der Schuldner durch eine Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB nur eingeschränkt
entziehen (vgl. du Carrois, ZInsO 2005, 472; Wilhelm V/v. Gösseln, ZInsO 2005, 358). Die
Zwangsvollstreckung in freigegebene Vermögensgegenstände ist für Insolvenzgläubiger gem. § 89 Abs. 1
nicht möglich, sondern nur für sog. Neugläubiger (vgl. § 89 Rdn. 7), für Absonderungsberechtigte (bei
Grundvermögen vgl. § 165 Rdn. 3 ff.) und z.T. für Massegläubiger (s. § 90 Rdn. 12 f.).
70
Surrogate wie auch Rechtsfrüchte fallen nicht als Neuerwerb wieder in die Masse (MK-Peters § 35 Rn. 58;
HK-Ries § 35 Rn. 42; Henckel FS Kreft, S. 291, 296 ff.; a.A. Jaeger-Windel § 80 Rn. 32: Auslegungsfrage).
Jedoch sind insoweit schuldrechtliche Bindungen des Schuldners begrenzt möglich (s. Rdn. 55).
Steuerliche Folge der Freigabe eines belasteten Grundstücks soll nach Rechtsprechung des BFH sein, dass
bei Veräußerung durch den Schuldner USt-Masseverbindlichkeiten entstehen können, s. dazu § 55 Rdn. 60.
Für die Kfz-Steuer hält der zuständige BFH-Senat nicht an der vorherigen umstr. Rechtsprechung fest,
wonach allein die Haltereigenschaft des Schuldners Masseverbindlichkeiten begründet (BFH, ZInsO 2011,
1502), sodass entgegen BFH, ZInsO 2010, 497 und ZInsO 2008, 211 die echte Freigabe eines Kfz die Masse
entlastet (BFH, ZInsO 2011, 2339, 2340); s. dazu § 55 Rdn. 65.
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- praktischer Schuldnerberater
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- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Ich mische mich mal ein.
Bei Fahrzeugen, die für den Berufsweg genutzt werden, erfolgt meist die "Freigabe" über § 811 ZPO. Und dann ist das Surrogat Insolvenzmasse. Wenn der Schuldner in der WVP ist, dürfte eine Nachtragsverteilung notwendig sein.
Ist das Fahrzeug wirklich freigegeben, sprich aus der Insolvenzmasse herausgelöst, dann kann man auch den Verkaufspreis behalten. Der Fall des BGH mit dem Grundstück war ein anderer. Dort wäre der Kaufpreis auch frei gewesen. Nicht aber der auf die Eigentümergrundschuld entfallenen Anteil. Der BGH hat also da getrickst
Bei Fahrzeugen, die für den Berufsweg genutzt werden, erfolgt meist die "Freigabe" über § 811 ZPO. Und dann ist das Surrogat Insolvenzmasse. Wenn der Schuldner in der WVP ist, dürfte eine Nachtragsverteilung notwendig sein.
Ist das Fahrzeug wirklich freigegeben, sprich aus der Insolvenzmasse herausgelöst, dann kann man auch den Verkaufspreis behalten. Der Fall des BGH mit dem Grundstück war ein anderer. Dort wäre der Kaufpreis auch frei gewesen. Nicht aber der auf die Eigentümergrundschuld entfallenen Anteil. Der BGH hat also da getrickst
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