Ich würde mal behaupten, dass du falsch liegst. Jedenfalls habe ich jetzt im Internet keine Rechtsgrundlange gefunden die deine These belegt. Habe Folgendes gefunden:
(Anmerkung des Moderators: Diese Aussage ist unzutreffend!)
5. Neuerung: Herausgabepflichten bei Erbschaften, Schenkungen und Gewinnen während der Wohlverhaltensperiode
Neuerungen gibt es hinsichtlich der Herausgabepflichten von Erbschaften, Schenkungen und Co.:
Bis dato galt bereits: Wer während der Wohlverhaltensperiode erbt, muss hiervon die Hälfte abgeben.
Jetzt gilt: Neben einer Erbschaft, muss nun jedoch auch bei einer Schenkung eine hälftige Abgabe erfolgen!
Viele gutmütige Schenker werden daher in Zukunft wohl lieber bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung des Schenkungsempfängers warten wollen. Inwiefern die Regelung daher eine echte praktische Relevanz erfahren wird, bleibt daher noch im Unklaren. Ausgenommen hiervon sind jedoch Schenkungen im geringeren Umfang.
Übliche Geschenke an Geburtstag und Weihnachten werden daher sicherlich nicht umfasst sein. Je höher jedoch der Wert der Schenkung, desto höher wird auch das Interesse des Insolvenzverwalters sein. Klären kann man die Abgabepflicht vorzeitig durch einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, ist dies auch dringend zu empfehlen.
Gewinne aus Lotterie und Co.
Neu ist auch eine Regelung hinsichtlich von Gewinnen aus Lotterie und ähnlichen Ausschüttungen: Diese sind in Zukunft in vollem Umfang (!) an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Lottospielen lohnt sich nun während einer Insolvenz daher “noch weniger”.
Quelle:
https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/ins ... zung-2021/