Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
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Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Moin,
folgende Konstellation:
Eröffnetes Verfahren, Auto zwecks Berufstätigkeit freigegeben vom IV, musste auch nichts in die Masse bezahlen.
Auto nun kaputt ... neues Auto wird über meine Frau gekauft.
Altes Auto soll für ein paar Euros verkauft werden, Verschrotten kostet Geld.
Muss ich dies dem IV melden ?
Gehören die paar Euros der Masse, auch wenn das Auto freigegeben war ?
Möchte den Iv ungerne aufscheuchen, weil im Zweifelsfall sagt der erstmal her mit der Kohle ....
Neues Auto wird übrigens unabdingbar für Weiterführung der Berufstätigkeit benötigt.
Danke und Gruss
folgende Konstellation:
Eröffnetes Verfahren, Auto zwecks Berufstätigkeit freigegeben vom IV, musste auch nichts in die Masse bezahlen.
Auto nun kaputt ... neues Auto wird über meine Frau gekauft.
Altes Auto soll für ein paar Euros verkauft werden, Verschrotten kostet Geld.
Muss ich dies dem IV melden ?
Gehören die paar Euros der Masse, auch wenn das Auto freigegeben war ?
Möchte den Iv ungerne aufscheuchen, weil im Zweifelsfall sagt der erstmal her mit der Kohle ....
Neues Auto wird übrigens unabdingbar für Weiterführung der Berufstätigkeit benötigt.
Danke und Gruss
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Hi RubyGloom,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso" geschaut?
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Ausdrückliche gesetzliche Regelung ist mir unbekannt - aber es soll der Grundsatz gelten: einmal freigegeben, immer freigegeben, was dazu führt, dass der Weiterverkauf - wie auch Reparaturen - sich im "Unpfändbaren" abspielen.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Dem würde ich pauschal widersprechen.
Das Auto wurde zwar freigegeben, jedoch nicht ein eventueller aus dem Verkauf resultierender Erlös.
Ich behaupte sogar, dass es zwingend notwendig ist den Erlös an den IV zu melden. Er wird dann entscheiden ob dies zur Masse geführt wird oder nicht. Allerdings musst du davon ausgehen, dass das Geld eingezogen wird.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
pauschal widersprechen - versteh ich nicht so ganz
wer es vertiefen will und lesen mag: BGH 3.4.2014, IX ZA 5/14 befasst sich mit einem freigegeben Grundstück und kommt zu dem Ergebnis, dass der Mehrerlös aus einem Verkauf des freigegebener Grundstückes dem Schuldner/Insolaner zusteht
wer es vertiefen will und lesen mag: BGH 3.4.2014, IX ZA 5/14 befasst sich mit einem freigegeben Grundstück und kommt zu dem Ergebnis, dass der Mehrerlös aus einem Verkauf des freigegebener Grundstückes dem Schuldner/Insolaner zusteht
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Ich bin hier (leider) der Ansicht von Tidus.
In der vom geschätzten Imker angeführten Entscheidung ging es ausdrücklich um den Verkauf eines zuvor freigegebenen Vermögenswertes NACH Aufhebung des Verfahrens (in Zusammenhang mit einer angeordneten Nachtragsverteilung).
In diesem kleinen aber feinen Detail dürfte hier m.E. der wesentliche Unterschied zu der befragten Konstellation liegen.
In der vom geschätzten Imker angeführten Entscheidung ging es ausdrücklich um den Verkauf eines zuvor freigegebenen Vermögenswertes NACH Aufhebung des Verfahrens (in Zusammenhang mit einer angeordneten Nachtragsverteilung).
In diesem kleinen aber feinen Detail dürfte hier m.E. der wesentliche Unterschied zu der befragten Konstellation liegen.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Ich habe mir das Urteil auch gerade angeschaut.
Aus meiner Laien-Sicht ist doch - wie Caffery schon sagte - die Wohlverhaltensphase (in der man jeglichen Vermögenszuwachs, der nicht von der Abtretungserklärung umfasst ist und auch keine Erbschaft ist) behalten kann.
Während aber innerhalb der Insolvenz jeglicher Vermögenszuwachs dem IV gemeldet werden muss. In der Theorie ja auch die Sparsocke unter dem Kopfkissen.
Das Auto ist als Auto zwar freigegeben, jedoch in der Funktion eines Auto's. Nachdem das KFZ jedoch verkauft wird häuft sich das Vermögen an, welches entsprechend (bitte seht mir nach, ich bin Laie!) an den IV gemeldet werden muss.
Aus meiner Laien-Sicht ist doch - wie Caffery schon sagte - die Wohlverhaltensphase (in der man jeglichen Vermögenszuwachs, der nicht von der Abtretungserklärung umfasst ist und auch keine Erbschaft ist) behalten kann.
Während aber innerhalb der Insolvenz jeglicher Vermögenszuwachs dem IV gemeldet werden muss. In der Theorie ja auch die Sparsocke unter dem Kopfkissen.
Das Auto ist als Auto zwar freigegeben, jedoch in der Funktion eines Auto's. Nachdem das KFZ jedoch verkauft wird häuft sich das Vermögen an, welches entsprechend (bitte seht mir nach, ich bin Laie!) an den IV gemeldet werden muss.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Vielleicht ist das Prinzip auf diese Weise am besten zu verstehen:
Alles was nicht ausdrücklich durch die ZPO geschützt ist, ist im eröffneten Insolvenzverfahren herauszurücken.
In der ZPO geht es ausschließlich um die Unpfändbarkeit von Einkommen(§§ 850 ff. ZPO), sowie um ein paar bestimmte "Sachen" (z.b. normaler Hausrat, Dinge die man für die Ausübung der Arbeit braucht, eine Milchkuh etc. - siehe § 811 ZPO).
Unpfändbares Vermögen gibt es nicht.
Alles was kein unpfändbares Einkommen in Sinne der ZPO ist, gilt als "Vermögen" (abgesehen von den paar "Sachen")und ist entsprechend grundsätzlich im eröffneten Verfahren abzudrücken.
Wenn man eine unpfändbare Sache verkauft, ist sie nicht mehr Unpfändbar- Weil: unpfändbare Sache weg - Vermögen da - Vermögen weg.
Alles was nicht ausdrücklich durch die ZPO geschützt ist, ist im eröffneten Insolvenzverfahren herauszurücken.
In der ZPO geht es ausschließlich um die Unpfändbarkeit von Einkommen(§§ 850 ff. ZPO), sowie um ein paar bestimmte "Sachen" (z.b. normaler Hausrat, Dinge die man für die Ausübung der Arbeit braucht, eine Milchkuh etc. - siehe § 811 ZPO).
Unpfändbares Vermögen gibt es nicht.
Alles was kein unpfändbares Einkommen in Sinne der ZPO ist, gilt als "Vermögen" (abgesehen von den paar "Sachen")und ist entsprechend grundsätzlich im eröffneten Verfahren abzudrücken.
Wenn man eine unpfändbare Sache verkauft, ist sie nicht mehr Unpfändbar- Weil: unpfändbare Sache weg - Vermögen da - Vermögen weg.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Meine zweite Milchkuh wurde mir auch gepfändet.. Ich wusste nicht, dass man nur eine Milchkuh haben darf..
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Vielleicht hattest du ja schon zwei Schweine, Ziegen oder Schafe bzw. eine Kombination aus zwei Vorgenannten in der Summe höher als eins. Dann wäre die Doppelkuhpfändung in Ordnung gewesen.
Wobei ich mich schon mehrfach fragte ob denn bei Vorhandenseins von bspw. einer Ziege und einer Kuh denn auch die ganze Kuh oder nur die halbe pfändbar wäre da im Gegensatz zur Kuh die Doppelziege kein Problem im Sinne der Rechtsvorschrift darstellt - wenn nicht bereits eine Kuh vorhanden ist.
Wobei ich mich schon mehrfach fragte ob denn bei Vorhandenseins von bspw. einer Ziege und einer Kuh denn auch die ganze Kuh oder nur die halbe pfändbar wäre da im Gegensatz zur Kuh die Doppelziege kein Problem im Sinne der Rechtsvorschrift darstellt - wenn nicht bereits eine Kuh vorhanden ist.
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Re: Freigegebenes Auto in der eröffneten Inso
Das wäre doch mal eine Frage die der BGH durchaus beantworten kann und damit die (Milch)Kuh vom Eis holen könnte..
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