Löschung aus Schuldnerverzeichnis

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Fastexschuldner
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Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von Fastexschuldner »

Hallo ihr lieben

Da ich nun fast Schuldenfrei bin befasse ich mich jetzt mit dem vorzeitigen löschen aus dem Schuldnerverzeichnis. Hier sind mehrere Dinge eingetragen von 2 Forderungen.

Leider habe ich hier nur die Nummer die in der Schufa eingetragen ist und den entwerteten Titel. Die zweite Forderung läuft leider noch aber ist in Arbeit und auf einem guten Weg.

Wie kann ich nun quasi ohne Infos wenigstens den einen Eintrag schon mal vorab löschen lassen? Habe leider kaum noch Korrespondenz von dem gv da ich leider eine zeitlang vor den Problemen davon gelaufen bin.

Ich hoffe ich stoße hier auf ein paar gute Tipps damit die Einträge schnell wieder verschwinden.

Um vielleicht dem ein oder anderen Mut zu machen: ich habe meine Probleme weitestgehend selbst bewältigt, selbst mit den Gläubigern verhandelt und so manchen guten Vergleich erzielt bzw manch unverschämten inkasso Unternehmen die Stirn geboten und am Ende gesiegt. Habe als "Druckmittel" freiwillig eine ev abgegeben und das zu meinem Vorteil genutzt. Lediglich bei dem letzten gläubiger, der Krankenkasse, musste ich vorab etwas Geld in die Hand nehmen und habe einen Anwalt kontaktiert.
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

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Hi Fastexschuldner,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Löschung aus Schuldnerverzeichnis" geschaut?
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INTI
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von INTI »

Für die Löschung im Schuldnerverzeichnis muss ein formloser "Antrag" an das für Dich zuständige zentrale Vollstreckungsgericht gerichtet werden.

Zusätzlich ist die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers und der Nachweis der Befriedigung des Gläubigers erforderlich.
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paradiesvogel24
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von paradiesvogel24 »

Wer muss denn die Löschung veranlassen? Der Gläubiger oder ich?

quote=INTI post_id=12963 time=1629345982 user_id=750]
Für die Löschung im Schuldnerverzeichnis muss ein formloser "Antrag" an das für Dich zuständige zentrale Vollstreckungsgericht gerichtet werden.

Wo bekommt man diese Nachweise?

Oder passiert das ganze automatisch und wie lange dauert das?

Zusätzlich ist die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers und der Nachweis der Befriedigung des Gläubigers erforderlich.
[/quote]
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caffery
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von caffery »

paradiesvogel24 hat geschrieben: 21. Aug 2021, 07:34 Wer muss denn die Löschung veranlassen? Der Gläubiger oder ich?
Du natürlich.
paradiesvogel24 hat geschrieben: 21. Aug 2021, 07:34 Wo bekommt man diese Nachweise?
Restschuldbefreiung, entwerteter Titel, Erledigungsbestätigung des Gläubigers, Überweisungsbelege ggf. inkl. darauf bezugnehmender Schreiben die den Zusammenhang schlüssig darlegen etc. pp.
paradiesvogel24 hat geschrieben: 21. Aug 2021, 07:34 Oder passiert das ganze automatisch und wie lange dauert das?
Wenn der Schuldner nichts unternimmt passiert natürlich nichts automatisch. Warum sollte es auch? Es gibt schließlich niemand anderen auf der Welt den das interessiert;)
Dann blieben solche Einträge Stand heute 3 Jahre bei Auskunfteien gelistet.
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INTI
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von INTI »

Wer die "Anregung" auf Löschung stellt, ob Gläubiger, Schuldner, Gerichtsvollzieher, ist gleichgültig, wichtig ist, dass es angeregt wird.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist kein Löschungsgrund, da die Forderung bestehen bleibt, auch Überweisungsbelege genügen nicht. Eine Bestätigung des Gläubigers bzw. des Gerichtsvollziehers über die Vollbefriedigung ist ausreichend.

Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis erlischt automatisch nach drei Jahren.
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caffery
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von caffery »

INTI hat geschrieben: 23. Aug 2021, 06:05 Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist kein Löschungsgrund,
Ist das so? Okay, die Frage hat fast keine praktische Bedeutung da ein Restschuldbefreiungsverfahren ja in handgeschätzten 99,8% der Fälle mindestens 3 Jahre dauert - dann ist so ein Eintrag ja ohnehin schon weg.
Trotzdem würde mich das jetzt mal interessieren. Ich war bislang in meinen jugendlichen Leichtsinn der Ansicht, dass ein RSB-Beschluss einen "Wegfall des Eintragungsgrundes" darstellen würde. Da lasse ich mich aber gerne eines Besseren belehren.
INTI hat geschrieben: 23. Aug 2021, 06:05 auch Überweisungsbelege genügen nicht.
Diese alleine nicht. Man kann in dem leider nicht seltenen Falle, dass ein (Ex-) Gläubiger einfach keine Bestätigung rausrückt, aber durchaus auch den Zusammenhang ohne dem - mit "sonstigen" Belegen - nachweisen. Man muss das Gericht dazu kriegen, dass es die Nachweisführung für ausreichend hält um den Gläubiger zur Stellungnahme aufzufordern.
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INTI
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von INTI »

Wieso sollte mit der Erteilung der RSB der Eintragungsgrund wegfallen? Das leuchtet mir nicht ein.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht wird sicherlich nicht den Gläubiger zur Stellungnahme "auffordern", da in diesem Verfahren der Grundsatz der Beibringungspflicht gilt. Es wird nur anhören, wenn alles nachgewiesen worden ist.
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caffery
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von caffery »

INTI hat geschrieben: 23. Aug 2021, 11:11 Wieso sollte mit der Erteilung der RSB der Eintragungsgrund wegfallen? Das leuchtet mir nicht ein.
Dass ich das in meinem jugendlichen Leichtsinn bislang (vermutlich fälschlich) so vermutete, mag zum einen an meinem allgemeinen Sprachverständnis liegen, welches in diesem Falle etwas platt anmuten könnte. Die Denkkette könnte man sehr vereinfacht in etwa so umschreiben: "Vollstreckbarer Titel =Grund da ---- RSB erteilt=Titel nicht mehr vollstreckbar=Grund weg". Wie gesagt: Ich lasse mich da gerne eines Besseren belehren. Dass Dir dies "nicht einleuchtet" habe ich bis hierher bereits herauslesen können.
INTI hat geschrieben: 23. Aug 2021, 11:11 Das Zentrale Vollstreckungsgericht wird sicherlich nicht den Gläubiger zur Stellungnahme "auffordern", da in diesem Verfahren der Grundsatz der Beibringungspflicht gilt. Es wird nur anhören, wenn alles nachgewiesen worden ist.
Lassen wir das mal so stehen und die wahrhaft relevanten praktischen Unterschiede zwischen "zur Stellungnahme auffordern" und "anhören", sowie die praktischen Unterschiede in der Definition von "alles nachgewiesen" und "ausreichend nachgewiesen" im Spannungsfeld zwischen Interpretation von formaljuristischer Sprache und den offenbar verschiedenen Praxiserfahrungen vor sich hin gären;)
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INTI
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Re: Löschung aus Schuldnerverzeichnis

Beitrag von INTI »

Inwieweit passt in dieses Konzept ein Titel aus vbuH bzw. der Widerruf der RSB rein?
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