P-Konto im ersten/laufenden Monat
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Genau Käsebrot - bei mir war es auch so :O
Und mucel, ich glaub dir das absolut und bin mir auch recht sicher, dass das korrekt ist was du da sagst / schreibst. Ich bin nur etwas erschrocken, das ich es einfach immer falsch „erklärt“ habe bzw. falsch „wusste“.
Und mucel, ich glaub dir das absolut und bin mir auch recht sicher, dass das korrekt ist was du da sagst / schreibst. Ich bin nur etwas erschrocken, das ich es einfach immer falsch „erklärt“ habe bzw. falsch „wusste“.
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
In Anbetracht dessen, dass ich seit fast einem Jahr mit dem ganzen Käse gar nix mehr am Hut habe, ist das zum Glück nicht mehr nötig
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Richtig „lustig“ wird es dann ja erst ab 01.12., wenn „drei Monate“ angespart werden können.
Aber zum Glück wissen die Banken ja schon länger, was ab dem Tag auf sie zukommt. Da wird das Personal geschult und fit in der Sache sein.
Aber zum Glück wissen die Banken ja schon länger, was ab dem Tag auf sie zukommt. Da wird das Personal geschult und fit in der Sache sein.
1
1
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Nicht verbrauchtes Guthaben wird einmalig in den Folgemonat übertragen.
Dann sollte es aber ausgegeben werden, sonst wirds abgeführt.
Ich kenne die Seite nicht und das soll keine Werbung sein, aaaaaaaaaber hier wird das wirklich gut (inkl. eines Rechenbeispiels erklärt): https://p-konto.de/wiki/guthaben/
Dann sollte es aber ausgegeben werden, sonst wirds abgeführt.
Ich kenne die Seite nicht und das soll keine Werbung sein, aaaaaaaaaber hier wird das wirklich gut (inkl. eines Rechenbeispiels erklärt): https://p-konto.de/wiki/guthaben/
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Zu dem hatte ich ja auch verlinkt.Shopgirl hat geschrieben: ↑3. Jul 2021, 20:47 Nicht verbrauchtes Guthaben wird einmalig in den Folgemonat übertragen.
Dann sollte es aber ausgegeben werden, sonst wirds abgeführt.
Ich kenne die Seite nicht und das soll keine Werbung sein, aaaaaaaaaber hier wird das wirklich gut (inkl. eines Rechenbeispiels erklärt): https://p-konto.de/wiki/guthaben/
Ich finde die Verwendung des Wortes „einmalig“ in dem Zusammenhang etwas in die irre führend. Aktuell kann man ja durchaus 11 mal 100 Euro übertragen und über diese dann im 12 Monat zusätzlich verfügen.
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Oh, deinen Link hatte ich gar nicht gesehen.
Naja, einmalig halt, weil im nächsten Monat dieses übertragene Geld zuerst verbraucht wird. Hebt man im nächsten Monat gar nichts ab, würde der übertragene Betrag ausgekehrt.
Naja, einmalig halt, weil im nächsten Monat dieses übertragene Geld zuerst verbraucht wird. Hebt man im nächsten Monat gar nichts ab, würde der übertragene Betrag ausgekehrt.
0
-
- Guru
- Reaktionen: 173
- Beiträge: 1600
- Registriert: 23. Feb 2019, 07:29
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Es bewährt sich wieder einmal die alte Bauernweisheit:
"Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung."
Und im Gesetz steht ja eindeutig, wie hier schon mehrfach zitiert:
"Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst."
siehe ZPO §850k (1) Satz 3:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html
Unten auf der Seite steht dazu:
"Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ... in Kraft getreten am 26.11.2019 ...".
Hier weiß man jetzt natürlich nicht, ob genau dieser Satz geändert wurde.
Aber vielleicht war die Gesetzeslage ja 'zu Eurer Zeit' (tidus82 und Käsebrot) tatsächlich noch eine andere ?
Das P-Konto gibt es ja erst seit 2007 (meine ich) - davor gab es für Selbständige ja gar keinen Pfändungsschutz! - und zwischenzeitlich wurde es ja m.W. mehrfach 'renoviert' ...
Ja, wollen wir hoffen, dass die Banken ihre Mitarbeiter endlich mal ordentlich schulen - ist ja im Hinblick auf den 1.12.2021 auch nötig!
Dieses hier zitierte BGH-Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 war ja wohl auch in einem Fehlverhalten einer Sparkasse begründet, die einem ALG2-Leistungsempfänger mit P-Konto 'einmalige Leistungen' vom Jobcenter widerrechtlich nicht (zusätzlich zum Grundfreibetrag) ausgezahlt hat, sondern an den Pfändungsgläubiger überwiesen hat - und dann von diesem zurückhaben wollten, als sie ihren Fehler endlich eingesehen haben (deswegen diese Klage der Sparkasse gegen den Pfändungsgläubiger).
Leider wird aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie die Sache für den 'Jobcenter-Kunden' ausgegangen ist, ob er seine kompletten 1.496,00 Euro (für die Erstausstattung der Wohnung) von der Sparkasse noch bekommen hat, die sie ihm zuvor rechtswidrig verweigert hatte.
Der Mensch war schliesslich der 'Gelackmeierte' bei der ganzen Geschichte !!
Und das nur, weil die Sparkasse ihre Angestellten nicht korrekt geschult hat.
(Obwohl das mit der oben genannten Rechtslage bez. 'Monatsübertrag' ja gar nichts zu tun hatte, denn solche 'einmaligen Leistungen' sind ja eben auch vom Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst).
"Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung."
Und im Gesetz steht ja eindeutig, wie hier schon mehrfach zitiert:
"Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst."
siehe ZPO §850k (1) Satz 3:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html
Unten auf der Seite steht dazu:
"Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ... in Kraft getreten am 26.11.2019 ...".
Hier weiß man jetzt natürlich nicht, ob genau dieser Satz geändert wurde.
Aber vielleicht war die Gesetzeslage ja 'zu Eurer Zeit' (tidus82 und Käsebrot) tatsächlich noch eine andere ?
Das P-Konto gibt es ja erst seit 2007 (meine ich) - davor gab es für Selbständige ja gar keinen Pfändungsschutz! - und zwischenzeitlich wurde es ja m.W. mehrfach 'renoviert' ...
Ja, wollen wir hoffen, dass die Banken ihre Mitarbeiter endlich mal ordentlich schulen - ist ja im Hinblick auf den 1.12.2021 auch nötig!
Dieses hier zitierte BGH-Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 war ja wohl auch in einem Fehlverhalten einer Sparkasse begründet, die einem ALG2-Leistungsempfänger mit P-Konto 'einmalige Leistungen' vom Jobcenter widerrechtlich nicht (zusätzlich zum Grundfreibetrag) ausgezahlt hat, sondern an den Pfändungsgläubiger überwiesen hat - und dann von diesem zurückhaben wollten, als sie ihren Fehler endlich eingesehen haben (deswegen diese Klage der Sparkasse gegen den Pfändungsgläubiger).
Leider wird aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie die Sache für den 'Jobcenter-Kunden' ausgegangen ist, ob er seine kompletten 1.496,00 Euro (für die Erstausstattung der Wohnung) von der Sparkasse noch bekommen hat, die sie ihm zuvor rechtswidrig verweigert hatte.
Der Mensch war schliesslich der 'Gelackmeierte' bei der ganzen Geschichte !!
Und das nur, weil die Sparkasse ihre Angestellten nicht korrekt geschult hat.
(Obwohl das mit der oben genannten Rechtslage bez. 'Monatsübertrag' ja gar nichts zu tun hatte, denn solche 'einmaligen Leistungen' sind ja eben auch vom Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst).
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Servus,
dann scheint ja, was das „Ansparen“ angeht, nun Einigkeit da zu sein?
Da mich die Diskussion aber doch ein bisserl verunsichert hat, frage ich dann nochmal zu meinem Ausgangspost in Nr. 1, ob da auch „Alle“ die Meinung von @tidus82, #2, vertreten oder ob es da evtl. auch gegenteilige Auffassungen gibt?
Also auch wenn der PfÜB am 29.07. bei der Bank eingeht und am 30.07. der Lohn, kann am 30.07. und 31.07. über die vollen 1.252 Euro verfügt werden und nicht nur anteilig für 2 Tage?
dann scheint ja, was das „Ansparen“ angeht, nun Einigkeit da zu sein?
Da mich die Diskussion aber doch ein bisserl verunsichert hat, frage ich dann nochmal zu meinem Ausgangspost in Nr. 1, ob da auch „Alle“ die Meinung von @tidus82, #2, vertreten oder ob es da evtl. auch gegenteilige Auffassungen gibt?
Also auch wenn der PfÜB am 29.07. bei der Bank eingeht und am 30.07. der Lohn, kann am 30.07. und 31.07. über die vollen 1.252 Euro verfügt werden und nicht nur anteilig für 2 Tage?
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
Das ist definitiv und unabhängig der „Übertragungfrage“ so, weil der Freibetrag ganz klar auf den Monat gesehen wird und nicht anteilig
0
Re: P-Konto im ersten/laufenden Monat
aber nicht automatisch, ich musste zumindest eine Nachzahlung vor ein paar Jahren (2017 oder so) explizit 'freigeben' lassen, wenngleich 'nur' per Bescheinigung nach 850c vom damals betreuenden Anwalt (Jobcenter waere auch gegangen, aber bevor ich mich noch mehr mit denen rumschlagen musste...) - ohne diese haette die Bank den Betrag nicht ausgezahlt, obwohl eindeutig erkennbar...
0