Hallo,
in einem Anerkenntnisurteil steht wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 617,64 Euro nebst 10 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinsatz seit 08.05.2015 sowie weitere 62,40 Euro zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verhandlung war am 07. April 2016, dass Urteil ist ebenfalls vom 07. April 2016
Wie verhält es sich nun mit der Berechnung der Zinsen für den Zeitraum nach dem Urteil, also ab dem 08. April 2016. Werden dort die im BGB § 288 Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Regelungen angewandt oder aber, werden für den gesamten, auch nach Urteil liegenden Zeitraum, die 10% in Ansatz gebracht?
Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
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Re: Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
Hi mucel,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil" geschaut?
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Re: Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
gute Frage. Gefühlt: nur bis zum Urteil, danach gesetzlich.
Gegenfrage: Warum werden 10% anerkannt? MMn zuviel...
Gegenfrage: Warum werden 10% anerkannt? MMn zuviel...
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Re: Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
Weil der Gläubiger damals den Zinsschaden (BGB § 288 Absatz 2) nachweisen konnte.
Die Frage ist jetzt halt, ob er den höheren Schaden nun auch für die Zeit nach dem Urteil nachweisen muss oder ansonsten Basiszins + 5% gilt.
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Re: Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
es kommt nicht mehr auf den Nachweis an, weil anerkannt wurde und geurteilt wurde
sonst muss man bis zur mündlichen Verhandlung anerkennen und danach bestreiten
sonst muss man bis zur mündlichen Verhandlung anerkennen und danach bestreiten
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Re: Höhe Verzugszinsen nach Gerichtsurteil
schau Dir doch mal die Abhandlungen und Beiträge zu der Frage an, wie die nicht titulierten Zinsen - bei Dir also die Zinsen ab 8. April 2016 - verjähren können.
und dann schau Dir mal die Abhandlungen und Beiträge zu der Frage an, wie zu zahlen ist, wenn man nicht alles - also insbesondere das verjährte Zeug - nicht bezahlt haben will, wenn man einen Teilbetrag zahlt (Zahlung zunächst auf die Hauptforderung sollte das Stichwort sein)
und dann schau Dir mal die Abhandlungen und Beiträge zu der Frage an, wie zu zahlen ist, wenn man nicht alles - also insbesondere das verjährte Zeug - nicht bezahlt haben will, wenn man einen Teilbetrag zahlt (Zahlung zunächst auf die Hauptforderung sollte das Stichwort sein)
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