Einkommensteuer nach RSB
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Einkommensteuer nach RSB
Moin,
die Entscheidung über meine vorzeitige RSB wird ja Anfang Ferbruar, falls keiner sein Veto geltend gemacht hat, fallen. Dann wohlmöglich irgendwann der Beschluss veröffentlicht und letztendlich nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig.
Wenn jetzt keine Nachtragsverteilung im Beschluss steht, kann ich dann die Einkommenssteuererstattung 2020 einstreichen?
die Entscheidung über meine vorzeitige RSB wird ja Anfang Ferbruar, falls keiner sein Veto geltend gemacht hat, fallen. Dann wohlmöglich irgendwann der Beschluss veröffentlicht und letztendlich nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig.
Wenn jetzt keine Nachtragsverteilung im Beschluss steht, kann ich dann die Einkommenssteuererstattung 2020 einstreichen?
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Eine Nachtrasgverteilung kann nur im Aufhebungsbeschluss angeordnet werden - nicht im Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Wenn sie im Aufhebungsbeschluss für die Steuererstattung angeordnet wurde, endet sie in jedem Falle spätestens mit bzw. gilt nicht für Zeiten nach Erteilung der Restschuldbefreiung. (Ein Frageknoten der nur asymmetrische Verfahren wie Deines betrifft - bevor hier die Leute reihenweise Fragezeichen im Kopf kriegen;))
Soll heißen: Sollte die Nachtragsverteilung für Steuern in Deinem Aufhebungsbeschluss angeordnet werden, darf diese allenfalls Zeiträume betreffen die vor dem Ablauf der Abtretungsfrist lagen.
In dieser BGH-Abwortung wurde das Thema recht anschaulich aufgedröselt. BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Das ist wieder mal ein Urteil in dem weniger die Entscheidung überrascht, sondern viel eher die Tatsache, dass überhaupt jemand der Ansicht gewesen zu sein scheint, dass es anders hätte sein können. Der TH entblödete sich hier nämlich nicht (Steuer-)Gelder zu wollen die nach Erteilung der RSB anfielen - weil er es erst zwei Jahre später (also nach insgesamt 8 Jahren !!!111elf11) schaffte das Verfahren aufzuheben.
Wenn sie im Aufhebungsbeschluss für die Steuererstattung angeordnet wurde, endet sie in jedem Falle spätestens mit bzw. gilt nicht für Zeiten nach Erteilung der Restschuldbefreiung. (Ein Frageknoten der nur asymmetrische Verfahren wie Deines betrifft - bevor hier die Leute reihenweise Fragezeichen im Kopf kriegen;))
Soll heißen: Sollte die Nachtragsverteilung für Steuern in Deinem Aufhebungsbeschluss angeordnet werden, darf diese allenfalls Zeiträume betreffen die vor dem Ablauf der Abtretungsfrist lagen.
In dieser BGH-Abwortung wurde das Thema recht anschaulich aufgedröselt. BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Das ist wieder mal ein Urteil in dem weniger die Entscheidung überrascht, sondern viel eher die Tatsache, dass überhaupt jemand der Ansicht gewesen zu sein scheint, dass es anders hätte sein können. Der TH entblödete sich hier nämlich nicht (Steuer-)Gelder zu wollen die nach Erteilung der RSB anfielen - weil er es erst zwei Jahre später (also nach insgesamt 8 Jahren !!!111elf11) schaffte das Verfahren aufzuheben.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Ohne jetzt besserwisserisch zu klingen: es war alles richtig. Nur eine (kleine) Ergänzung; ein Beschluss zur Anordnung einer Nachtragsverteilung kann jederzeit , d.h. der muss nicht im Aufhebungsbeschluss erfolgen. theoretisch könnte hier also noch eine NTV erfolgen; allerdings - wie Caffery- ausführt kommt es letztlich darauf an, ob der Erstattungsbetrag innerhalb des Insolvenzverfahrens entstanden sein muss.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Alles gut. Von Dir lasse ich mich ehrlich gesagt immer sehr gerne verbessern. Du bist sowas wie mein wandelndes Lieblingskorrektiv oder mein virtueller Professor Zimmermann;)Graf Wadula hat geschrieben: ↑27. Jan 2021, 08:57 Ohne jetzt besserwisserisch zu klingen: es war alles richtig.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Hahaha, Danke; aber irgendwie las sich mein Thread wie Professor Neunmalklug nach dem Motto: ich muss mal wieder was "dazuquatschen". Und das wollte ich natürlich nichtcaffery hat geschrieben: ↑27. Jan 2021, 09:03Alles gut. Von Dir lasse ich mich ehrlich gesagt immer sehr gerne verbessern. Du bist sowas wie mein wandelndes Lieblingskorrektiv oder mein virtueller Professor Zimmermann;)Graf Wadula hat geschrieben: ↑27. Jan 2021, 08:57 Ohne jetzt besserwisserisch zu klingen: es war alles richtig.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Danke Euch, das war mir auch schon klar mit dem Aufhebungsbeschluss. Den gibt es bei mir aber bekanntlich garnicht. Der Antrag auf VRSB wurde ja im eröffneten Verfahren eingereicht. Oder g
ibt es jetzt noch einen Aufhebungsbeschluss, der Form wegen
Ich habe meine Steuer schon online gespeichert. Ich klicke allerdings erst auf absenden wenn es mir passt.
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Ich habe meine Steuer schon online gespeichert. Ich klicke allerdings erst auf absenden wenn es mir passt.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Ne nicht "der Form wegen". Einen Aufhebungsbeschluss muss es immer geben - sonst ist das Insolvenzverfahren nicht vorbei.
Mit dem Aufhebungsbeschluss endet das Insolvenzverfahren - mit der Erteilung des RSB bzw. mit Ablauf der Abtretungsfrist endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Das sind rechtlich zwei paar Pantoffeln.
Mit dem Aufhebungsbeschluss endet das Insolvenzverfahren - mit der Erteilung des RSB bzw. mit Ablauf der Abtretungsfrist endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Das sind rechtlich zwei paar Pantoffeln.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Okay, danke für die Erklärung. Dann warte ich aber trotzdem mit dem Absenden Klick
Der IV hat soviel verschludert und verhuddelt, evtl. wird ja auch das verschludert.
Der IV hat soviel verschludert und verhuddelt, evtl. wird ja auch das verschludert.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann solltest Du am besten auf BEIDE Beschlüsse warten:
1. Den Aufhebungsbeschluss (damit ist das Inso-Verfahren beendet) und
2. den RSB-Beschluss (damit hast Du Deine RSB).
Den RSB-Beschluß erwartest Du ja jetzt,
aber der Aufhebungsbeschluß kann ja noch dauern ... (bei DEM Insoverwalter ...),
denn dazu muss er ja zuvor seinen Schlußbericht ans Inso-Gericht schicken -
und wer weiß, wann ihm danach ist ?
Also: Geduld mit dem Knopfdruck.
1. Den Aufhebungsbeschluss (damit ist das Inso-Verfahren beendet) und
2. den RSB-Beschluss (damit hast Du Deine RSB).
Den RSB-Beschluß erwartest Du ja jetzt,
aber der Aufhebungsbeschluß kann ja noch dauern ... (bei DEM Insoverwalter ...),
denn dazu muss er ja zuvor seinen Schlußbericht ans Inso-Gericht schicken -
und wer weiß, wann ihm danach ist ?
Also: Geduld mit dem Knopfdruck.
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Re: Einkommensteuer nach RSB
Die Schlussrechnung hat er ja schon zum Gericht geschickt, die haben zugestimmt und seine Rechnung gekürzt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. In beiden Fällen haben die Beteiligten Zeit zur Stellungnahe bis zum 03.02.
Danach sollte ja dann der Aufhebungsbeschluss und auch der der RSB Zeitgleich kommen. So denke ich, werden die das abfrühstücken.
Ich lass mich mal überraschen und lehne mich gemütlich zurück.
Danach sollte ja dann der Aufhebungsbeschluss und auch der der RSB Zeitgleich kommen. So denke ich, werden die das abfrühstücken.
Ich lass mich mal überraschen und lehne mich gemütlich zurück.
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