Hallo,
ich habe eine Frage zum Nebenkostenguthaben und deren Auskehrung.
Ich bitte um Beantwortung!
Bisheriger Verlauf:
Verbraucherinsolvenz in 2020 eröffnet.
Aufhebung Verbraucherinsolvenzverfahren durch Beschluss Insolvenzgericht in 11.2020.
Nebenkostenabrechnung für 2019 in 12.2020 erhalten. Guthaben! Seitens Hausverwaltung um Bestätigung meiner Kontonummer gebeten.
Kontonummer schriftlich, postalisch, Einschreiben, übersandt.
Treuhänder informiert und um Handlungsanweisung gebeten (ob Auskehrung an ihm, etc.). Treuhänder fordert Auskehrung an ihm (Insolvenzmasse, Nachtragsverteilung).
Hausverwaltung reagiert nicht, überweist das Guthaben nicht. Einmalige Mahnung an die Hausverwaltung versandt, Hausverwaltung reagiert immer noch nicht.
Fragestellung:
Muss Treuhänder (ehemaliger Insolvenzverwalter) selbstständig tätig werden? Oder das Insolvenzgericht?
Danke für eure Mühungen zur Beantwortung meiner Fragen.
Grüße
Probleme Nebenkostenguthaben
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- Neuankömmling
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Re: Probleme Nebenkostenguthaben
Hi Insolvenzflöte,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Probleme Nebenkostenguthaben" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Probleme Nebenkostenguthaben" geschaut?
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- Guru
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Re: Probleme Nebenkostenguthaben
Ja, meines Wissens ist es Sache des IV/TH, sich um die Kohle zu kümmern.
Du hast ihn informiert, Deine "Mitwirkungspflicht" erfüllt - fertig.
Wenn Du bisher kein Geld von der Hausverwaltung bekommen hast,
musst Du denen auch nicht hinterherlaufen.
Du hast ihn informiert, Deine "Mitwirkungspflicht" erfüllt - fertig.
Wenn Du bisher kein Geld von der Hausverwaltung bekommen hast,
musst Du denen auch nicht hinterherlaufen.
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Re: Probleme Nebenkostenguthaben
Gegenfrage (falls ich mich täusche, auch gerne korrigieren): warum muss das Guthaben überhaupt ausgekehrt werden? Müsste dies nicht aus dem Gerichtsbeschluss hervorgehen, wenn dem so wäre? Oder ist so etwas automatisch erfasst?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Probleme Nebenkostenguthaben
Das ist richtig. Mit Aufhebung der Insolvenz geht die Verfügungsgewalt wieder auf den Schuldner über. Es müsste also einen sogenannte Nachtragsverteilung angeordnet werden ( § 203 InsO). Aber oftmals einigen sich Schuldner und TH auf eine freiwillige Zahlung. Ohne Nachtragsverteilungsanordnung entsteht auch keine gesonderte Vergütung dafür und somit kann der ganze Betrag für z.B. Kosten des Verfahrens verrechnet werden. Und der Schuldner muss nach Erteilung weniger Verfahrenskosten erstatten.
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