Online Insolvenzrechner
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Online Insolvenzrechner
Das stimmt, da haben Sie recht. Das dürfte reichen.gurami hat geschrieben: ↑14. Nov 2020, 18:16 Der Verwalter schreibt:
Nach Abzug der Gerichtskosten und der IV-Vergütung würde ein Betrag für die Gläubiger in Höhe von € 3.774,12 verbleiben. Dies würde einer Quote in Höhe von 34,49 % entsprechen.
Eine Zusatzzahlung erhöht die Gerichtskosten und die Vergütung des IV. Wenn Sie eine Zusatzzahlung in Höhe von € 1.000,00 leisten, würde sich die Quote auf 38,35 % erhöhen. Eine vorzeitige RSB nach drei Jahren wäre in diesem Fall möglich.
Das ist Stand jetzt. Wenn also bis Mitte Dezember noch 1000 Euro inkl. meiner Sicherheitszahlung (ca 700 Euro Pfändung/300 Euro Sicherheitszahlung) plus am 28.12. Noch na. 350 - 400 Euro über Pfändung, eingehen. Kann sich doch nur noch mehr Quote ergeben. Noch mal zur Erinnerung: ich rechne nicht knapp es sind sogar ca 5% mehr.
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Re: Online Insolvenzrechner
hmmm, wenn die Quote incl der 1000 EUR 3,35% über dem Soll liegt, und jetzt 0,51% drunter, dann sollte doch schon alleine mit den 700 EUR Pfändung das ganze gemütlich ausreichen, oder denke ich da falsch?
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der IV unnötigerweise eine hohe Zusatzzahlung provozieren will, wegen seiner Provision?
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der IV unnötigerweise eine hohe Zusatzzahlung provozieren will, wegen seiner Provision?
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Re: Online Insolvenzrechner
Ich zahle jetzt lieber 500 Euro mehr und lehne mich zurück. Weihnachtsgeld brauche ich dieses Jahr sowieso nicht. Das hatte ich schon lange mit eingeplant.
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Re: Online Insolvenzrechner
Hallo Leute,
Ich hatte meinen Antrag auf Vorzeitige RSB am 30 November gestellt und die Mail vom IV als Anlage dazu gepackt. Ich habe dann doch keine Sicherheitszahlung vorgenommen da die Pfändungen die 1000 Euro weit überschritten. Habe die Abrechnung November ( ca. 800 Euro Abtretung und damit schon 37 % ) auch als Anlage dazu gepackt.
Heute dann folgender Beschluss auf den Bekanntmachungen:
Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xx IK xx
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 03.02.2021 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxxxxxxxxxx, Zimmer Nr. xxxx aus.
xxxxxxx
Amtsgericht xxxx, 05.01.2021
....................................................................................................................................
In dem Brief den ich dazu bekommen habe steht:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sog. Wohlverhaltenszeit, ist am 05.01.2021 abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an (§ 300 InsO).
Das Gericht hat mit dem in der Anlage beigefügten Beschluss die Anhörung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
......................................................................................................................................
Was mich etwas irritiert ist der Satz in dem Brief an mich mit der Wohlverhaltenszeit denn ich bin ja immer noch im eröffneten Verfahren und nicht in der WVP
LG
Ich hatte meinen Antrag auf Vorzeitige RSB am 30 November gestellt und die Mail vom IV als Anlage dazu gepackt. Ich habe dann doch keine Sicherheitszahlung vorgenommen da die Pfändungen die 1000 Euro weit überschritten. Habe die Abrechnung November ( ca. 800 Euro Abtretung und damit schon 37 % ) auch als Anlage dazu gepackt.
Heute dann folgender Beschluss auf den Bekanntmachungen:
Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xx IK xx
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 03.02.2021 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxxxxxxxxxx, Zimmer Nr. xxxx aus.
xxxxxxx
Amtsgericht xxxx, 05.01.2021
....................................................................................................................................
In dem Brief den ich dazu bekommen habe steht:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sog. Wohlverhaltenszeit, ist am 05.01.2021 abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an (§ 300 InsO).
Das Gericht hat mit dem in der Anlage beigefügten Beschluss die Anhörung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
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Was mich etwas irritiert ist der Satz in dem Brief an mich mit der Wohlverhaltenszeit denn ich bin ja immer noch im eröffneten Verfahren und nicht in der WVP
LG
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Re: Online Insolvenzrechner
Die sog. Wohlverhaltensperiode oder -zeit beginnt juristisch betrachtet bereits mit der Eröffnung des Verfahrens. Die Unterteilung in „eröffnetes Verfahren“ und „Wohlverhaltensperiode“ ist umgangssprachlich, aber nicht ganz korrekt.
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Re: Online Insolvenzrechner
Ja, hatte mich auch nicht beunruhigt, hört sich nur halt blöd an
Ich finde das die Rechtspfleger hier einen dicken Applaus verdienen und entgegen mancher Vermutungen Anderer, in meinem Verfahren genau hingesehen haben und eben nicht alles was der Anwalt sich wünschte, durchgewunken haben. Und zu guter Letzt sind sie auch sehr schnell.
Ich finde das die Rechtspfleger hier einen dicken Applaus verdienen und entgegen mancher Vermutungen Anderer, in meinem Verfahren genau hingesehen haben und eben nicht alles was der Anwalt sich wünschte, durchgewunken haben. Und zu guter Letzt sind sie auch sehr schnell.
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Re: Online Insolvenzrechner
Ja, hört sich komisch an - insbesondere in Deinem Fall, wenn Du noch immer im "eröffneten Verfahren" bist.
Dabei sind es ja eigentlich auch zwei Verfahren:
1. Das Insolvenzverfahren und
2. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Wobei 1. auch allein möglich ist (z.B. bei juristischen Personen),
2. aber nur zusammen mit 1. geht (bei natürlichen Personen).
Beide Verfahren beginnen zeitgleich mit dem Eröffnungsbeschluß des Insogerichtes,
Nr. 1 endet mit dem Aufhebungsbeschluß des Insolvenzgerichtes
(das geht bei dem einen schneller und bei dem anderen langsamer ...),
Nr. 2 endet jetzt genau drei Jahre nach Eröffnung
(früher im Regelfall nach sechs Jahren, manchmal nach fünf und manchmal nach drei Jahren).
Meist wurde ja Nr. 1 (das Insolvenzverfahren) irgendwann aufgehoben und die 'Restlaufzeit' bis zum Ende von Nr. 2 (Ende der Abtretungsfrist) hieß dann "Wohlverhaltensphase" (deswegen schreibt Dein Gericht auch "sog." ...
Spannend finde ich Deine Situation: " ... noch im eröffneten Verfahren ..."
Dein IV muß jetzt mal aber langsam 'in die Pötte' kommen, schätze ich.
Anspruch auf Vergütung kann er jetzt doch eigentlich nicht mehr geltend machen - oder ?
Was meinen die Profis hier (wie z.B. Graf Wadula) ?
Glückwunsch jedenfalls an Dich, gurami, das sind ja jetzt wohl die letzten Meter ... tztz ... Tage.
Dabei sind es ja eigentlich auch zwei Verfahren:
1. Das Insolvenzverfahren und
2. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Wobei 1. auch allein möglich ist (z.B. bei juristischen Personen),
2. aber nur zusammen mit 1. geht (bei natürlichen Personen).
Beide Verfahren beginnen zeitgleich mit dem Eröffnungsbeschluß des Insogerichtes,
Nr. 1 endet mit dem Aufhebungsbeschluß des Insolvenzgerichtes
(das geht bei dem einen schneller und bei dem anderen langsamer ...),
Nr. 2 endet jetzt genau drei Jahre nach Eröffnung
(früher im Regelfall nach sechs Jahren, manchmal nach fünf und manchmal nach drei Jahren).
Meist wurde ja Nr. 1 (das Insolvenzverfahren) irgendwann aufgehoben und die 'Restlaufzeit' bis zum Ende von Nr. 2 (Ende der Abtretungsfrist) hieß dann "Wohlverhaltensphase" (deswegen schreibt Dein Gericht auch "sog." ...
Spannend finde ich Deine Situation: " ... noch im eröffneten Verfahren ..."
Dein IV muß jetzt mal aber langsam 'in die Pötte' kommen, schätze ich.
Anspruch auf Vergütung kann er jetzt doch eigentlich nicht mehr geltend machen - oder ?
Was meinen die Profis hier (wie z.B. Graf Wadula) ?
Glückwunsch jedenfalls an Dich, gurami, das sind ja jetzt wohl die letzten Meter ... tztz ... Tage.
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Re: Online Insolvenzrechner
Das würde mich auch brennend interessieren - ich meine bei Firmeninsolvenzen kann das ja echt mal Dekaden gehen, aber eigentlich sollte es bei Privatpersonen ja innerhalb von maximal 3 Jahren abgefrühstückt sein.
Also liebe Profis, vielleicht mögt ihr mal was zum Besten geben und MrsRob und mir auf die Sprünge helfen?
Also liebe Profis, vielleicht mögt ihr mal was zum Besten geben und MrsRob und mir auf die Sprünge helfen?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Online Insolvenzrechner
Tjo, wenn hier noch kein Aufhebungsbeschluss ergangen ist (also auch jetzt nicht zwischendurch in den letzten Tagen), dann haben wir hier seit vorgestern ein asymmetrisches Verfahren. Sprich: Das Restschuldbefreiungsverfahren endet vor dem Insolvenzverfahren. Mal wieder eine ziemlich seltene Absurdität die uns Gurami hier auftischt - aber das sind wir ja mittlerweile von ihm gewöhnt;)
Das bedeutet auf jeden Fall, dass der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung von Gericht als schlüssig und berechtigt (insbesondere ob der ollen 35%) interpretiert wurde. Das ist ja schon einmal fein.
Ansonsten gilt ab jetzt was den Neuerwerb betrifft der gute § 300a InsO - was ja auch schonmal eine gute Nachricht ist.
Das bedeutet auf jeden Fall, dass der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung von Gericht als schlüssig und berechtigt (insbesondere ob der ollen 35%) interpretiert wurde. Das ist ja schon einmal fein.
Ansonsten gilt ab jetzt was den Neuerwerb betrifft der gute § 300a InsO - was ja auch schonmal eine gute Nachricht ist.
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