Verstrickung und Verkürzung der Inso

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ossle
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Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von ossle »

Hallo Zusammen,

anbei hätte ich mal erneut ein paar Fragen.

Vorab ein paar Fakten:

Eröffnung Inso Dezember 2016
Alleinerziehend mit einem Kind

Aktuell werden vom Lohn ca. 50,00€ im Monat gepändet.

Seit ca. 1 1/2 Jahren in der WV

Mit 26 000 in die Inso, 4 Schuldner mit insgesamt 6000€ sind mitgegangen.

Aktuell noch offen an Kosten für Verwalterin und Gericht ca. 500€

So nun zu meinen zwei Fragen.

Ich möchte gerne das Insolvenzverfahren im 5ten Jahr beenden. Bis zu welchem Zeitraum müssen die Kosten gedeckt sein und wie/wann/wo stelle ich einen Antrag?

Das zweite leidige Thema, was mich nun schon seit knapp 2 Jahren begleitet ist "eingefrorenes" Geld auf dem P-Konto. Die Bank hat es damals nicht an die Verwalterin abgeführt. Ich bekomme es nicht und die Gläubiger ebenso nicht. Die Bank erklärte mir, dass es sich um eine Öffentlich-rechtliche Verstrickung handelt.

Die Bank fühlt sich nicht mehr zuständig, da in der WV. Die Insoverwalterin ist auch nicht interessiert und sagt vielleicht kommen Sie nach der Inso an dass Geld.

Und ja das würde ich gerne, nur wie? P Konto aufheben? In dem Moment treten doch die Pfändungen wieder in Kraft. Sollte ich die Bank zuvor informieren, das dass Geld nicht an die Gläubiger überwiesen werden darf, da die Inso rum ist? Zuvor versuchen das die Gläubiger die Pfändung zurück ziehen.

Leider fühlt sich keiner hierfür Zuständig!

Vielen Dank vorab für eure Hilfe
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

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Hi ossle,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verstrickung und Verkürzung der Inso" geschaut?
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imker
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von imker »

Das Geld (die Verfahrenskosten) müssen bis zum 5. Jahrestag "zusammengekommen" sein. Also "irgendwie" wohl bis zum 1. Dezember 2021. Den Antrag stellt man beim Insolvenzgericht. Nach einer neueren BGH-Entscheidung muss das nicht vor oder am 5. Jahrestag erfolgen - in der Praxis rate ich JEDEM, das ein bis drei Monate vor dem Stichtag zu tun. Und bei den Rechenbeispielen daran denken, dass 50 EUR Lohnpfändung nicht zu 100% (=50 EUR) die Verfahrenskosten tilgt - da gehen Teile für die Verwaltervergütung "von ab".

Das mit der Bank: War es schon ein P-Konto, als die Pfändungen auf dem Konto eintrudelten?
Wie alt ist die Bescheinigung - lautet die aktuell auf rd 1.600 EUR mtl.??
Geht auf dem Konto monatlich mehr als der bescheinigte Freibetrag ein? Geht mehr als der bescheinigte Freibetrag ein, wird automatisch das Geld nicht frei werden.

Deinen "Hilfeschrei", da fühlt sich keine zuständig, versteh ich nicht. Dafür bist Du zuständig und bei so einer Materie wie den Freibeträgen auf dem P-Konto halte ich den Normalbürger (z. B. meinen Bruder) für etwas überfordert - und anwaltliche Hilfe auf Beratungshilfeschein schwierig zu "bekommen".

Wenn der Antrag mit einer Schuldnerberatungsstelle vorbeireit wurde, sitzen da Menschen mit meist sehr guten fachlichen Kenntnissen.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von Graf Wadula »

Ohne jetzt Besserwisserei betreiben zu wollen; in diesem Fall gehen die 50 € voll auf die Verfahrenskosten, da das Verfahren in der WVP ist und somit zunächst die Kosten bedient werden.
Ich sehe das auch so, lieber 2-3 Monate vorher den Antrag stellen, dann kriegt man (möglicherweise) noch Rückmeldung vom Gericht, ob etwas fehlt.

Das zweite Problem basiert auf einer BGH-Entscheidung. Sie müssen letztlich REchtsmittel gegen den PfÜB beim Vollstreckungsgericht einlegen. Die Gerichte entscheiden da unterschiedlich, das würde hier einfach zu weit führen, um das alles aufzulösen. Wenn sie RSB dann irgendwann haben, müssen sie aber auf jeden Fall etwas unternehmen, auch da ist die REchtsprechung unterschiedlich. Sie sollten deswegen wirklich sich rechtliche Beratung einholen.
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caffery
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von caffery »

Graf Wadula hat geschrieben: 4. Jul 2020, 19:02 Ohne jetzt Besserwisserei betreiben zu wollen; in diesem Fall gehen die 50 € voll auf die Verfahrenskosten, da das Verfahren in der WVP ist und somit zunächst die Kosten bedient werden.
Ich nehme an, der Imker meinte die 5% bzw. den pauschalen Hunni + Märchen + X p.a. aus § 14 InsVV die noch oben drauf kommen. Das sollte man auch im Hinterkopf haben und daher großzügiger kalkulieren anstatt dem irrigen Glauben anheimzufallen, man könne aufn Pfennig den noch fehlenden Betrag an einem gewissen Punkt irgendwie einfach mit dem Taschenrechner selbst herleiten;)
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ossle
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von ossle »

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Zum Konto, es wird seit knapp 1 Jahr nicht mehr genutzt und ja ist ein P Konto mit natürlich eingereichtem Freibetrag. Dieser reichte in 2 Monaten nicht aus, somit kam es zu der Überzahlung. Ich ging davon aus, dass dieser Betrag ausgekehrt wird an die Verwalterin. Dem war nicht so.

Bezüglich der noch zu bezahlenden Restsumme der Verfahrenskosten mache ich mir keine Gedanken. Die Steuer für letztes Jahr steht noch an, dort steht der IV noch ein Teil zu. Zumal noch Sonderzahlungen und Gewinnausschüttungen Ende des Jahres seitens des AG eintrudeln.

Bezüglich des Kontos, werde ich wohl einen Anwalt befragen müssen, da Schuldnerberatung, Bank und IV nicht helfen konnten.

LG
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luxus1805
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von luxus1805 »

ossle hat geschrieben: 4. Jul 2020, 23:17 Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Zum Konto, es wird seit knapp 1 Jahr nicht mehr genutzt und ja ist ein P Konto mit natürlich eingereichtem Freibetrag. Dieser reichte in 2 Monaten nicht aus, somit kam es zu der Überzahlung. Ich ging davon aus, dass dieser Betrag ausgekehrt wird an die Verwalterin. Dem war nicht so.

Bezüglich der noch zu bezahlenden Restsumme der Verfahrenskosten mache ich mir keine Gedanken. Die Steuer für letztes Jahr steht noch an, dort steht der IV noch ein Teil zu. Zumal noch Sonderzahlungen und Gewinnausschüttungen Ende des Jahres seitens des AG eintrudeln.

Bezüglich des Kontos, werde ich wohl einen Anwalt befragen müssen, da Schuldnerberatung, Bank und IV nicht helfen konnten.

LG
Hallo,

Ich habe das gleiche Problem wie du mit meinem Konto.
Bei mir stehen über 5000 Euro in der Guthaben Sperre und befinde mich momentan in der wohlverhaltensphase.

Ich habe das ganze über einen Anwalt momentan laufen mal sehen was dabei rauskommt weil es ja eine Verstrickung ist.

Du schreibst das du dein Konto was ja ein pkonto ist seit über einem Jahr nicht mehr nutzt.
Hast du ein neues Konto eröffnen können?
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caffery
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von caffery »

Das Verstrickungsdingen ist nunmal "leider" ein klares Rechtsberatungsthema. Spätestens nachdem der BGH es (aus meiner Sicht völlig unnötiger Weise) final verkompliziert hat. BGH Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17)

Ich kann aber sagen, dass das Problem sich m.E.n. oft nach RSB-Erteilung dadurch erledigt, dass man den/die betreffenden Gläubiger spätestens dann i.d.R. ganz gut dazu kriegt, die Maßnahme von sich aus zu beenden. Das klappt aber leider nicht immer.

Wenn das nicht klappt, oder man nicht so lange warten will, braucht man (dank des BGH-Urteils) i.d.R. einen "Rechtsbehelf". Das Mittel der Wahl wäre die Erinnerung - § 766 ZPO - mit dem die Aufhebung des/der PfÜB(s) beantragt werden müsste.

Wer sich (etwa aufgrund eines überschaubaren Betrages) selbst an sowas versuchen - oder zumindest mal eine Argumentationsidee zur Lösung des Knotens lesen - möchte, und keine Angst vor sperrigem Paragraphenmenschendeutsch hat, dem empfehle ich die Lektüre dieses kleinen aber feinen Beschlusses:

AG Essen, Beschluss vom 01.08.2018 - 163 IK 206/15
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/esse ... 80801.html
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ossle
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von ossle »

Hallo, Zusammen

es ist nun fast ein Jahr vergangen und leider hat sich bezüglich der Verstickung noch nichts getan.
Sowohl die Bank, als auch dass Gericht, können nicht helfen.

Nun wurde der Fall vom Gericht aus, wieder an meine Verwalterin übergeben.
Sie fordert nun alle Pfändungs und Überweisungsbeschlüsse (5) und wird sich dann wohl erneut mit den Gläubigern in Verbindung setzen. Der Ausgang bleibt Ihrem Schreiben nach offen.

Ich habe mir von der Bank eine Liste mit den aktuellen Pfändungen zukommen lassen. Ich muss gestehen ich bin von einer aktiven Pfändung ausgegangen. Allerdings liegen 5 Pfändungen vor, diese sind ca. 12 Jahre alt.

3 Gläubiger hiervon sind allerdings gar nicht mitgegangen in die Inso und haben ausgeschlagen. Bzw. sich nicht gemeldet, obwohl Sie informiert wurden. Bis auf einen Gläubiger, FKH Gbr, dieser sagt mir nichts und ich besitze keinerlei Unterlagen hierzu.

Dürfen Gläubiger die nicht am Verfahren teilnehmen, weiterhin das Konto Pfänden?

Mir fehlen nun 2 Pfändungs und Überweisungsbeschlüsse. Die Bank, konnte/wollte mir diese nicht zukommen lassen.
Erhalte ich die Unterlagen ggfs. auch beim Amtsgericht oder nur von den Gläubigern?

Vielen Dank vorab!
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Witwe Bolte
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von Witwe Bolte »

ossle hat geschrieben: 28. Apr 2021, 18:54 ...
Bis auf einen Gläubiger, FKH Gbr, dieser sagt mir nichts und ich besitze keinerlei Unterlagen hierzu.
...
Wenn man nach "FKH GbR" sucht, dann zeigt Tante Gugl als erstes dies:
http://www.fkh-ohg.de/index2.htm
und da steht: " ... ist jetzt eine OHG ...".


Scheinbar eine Inkasso-Firma.
Ein Wandel von "GbR" zu "OHG" ist ja nicht so selten.

Hast Du da mal angefragt ?
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Graf Wadula
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Re: Verstrickung und Verkürzung der Inso

Beitrag von Graf Wadula »

ossle hat geschrieben: 28. Apr 2021, 18:54 Hallo, Zusammen

es ist nun fast ein Jahr vergangen und leider hat sich bezüglich der Verstickung noch nichts getan.
Sowohl die Bank, als auch dass Gericht, können nicht helfen.

Nun wurde der Fall vom Gericht aus, wieder an meine Verwalterin übergeben.
Sie fordert nun alle Pfändungs und Überweisungsbeschlüsse (5) und wird sich dann wohl erneut mit den Gläubigern in Verbindung setzen. Der Ausgang bleibt Ihrem Schreiben nach offen.

Ich habe mir von der Bank eine Liste mit den aktuellen Pfändungen zukommen lassen. Ich muss gestehen ich bin von einer aktiven Pfändung ausgegangen. Allerdings liegen 5 Pfändungen vor, diese sind ca. 12 Jahre alt.

3 Gläubiger hiervon sind allerdings gar nicht mitgegangen in die Inso und haben ausgeschlagen. Bzw. sich nicht gemeldet, obwohl Sie informiert wurden. Bis auf einen Gläubiger, FKH Gbr, dieser sagt mir nichts und ich besitze keinerlei Unterlagen hierzu.

Dürfen Gläubiger die nicht am Verfahren teilnehmen, weiterhin das Konto Pfänden?
Jeder Gläubiger ist Herr über seine Forderung. Es steht ihm/ihr frei, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollen. Allerdings sind sie, wenn Sie einen Antrag auf RSB gestellt haben, auch von der RSB betroffen und können nach Erteilung nicht mehr vollstrecken.
Hinsichtlich der Kontopfändung ist es durch die bereits benannte Rechtsprechung des BGH kompliziert geworden und durch die aktuelle Rechtsprechung noch komplizierter für alle geworden.
Gemäß aktuellem Beschluss des BGH vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - darf bzw. muss das Insolvenzgericht die Pfändung nur aussetzen, kann sie eben nicht aufheben. Deshalb wird man als Schuldner, um diesen Dingen aus dem Weg zu gehen, bei Kontopfändungen, die vor Insolvenzeröffnung erfolgten, versuchen müssen, irgendwo ein neues Konto einzurichten.
Somit, um Ihre Frage möglichst einfach zu beantworten: ja, sie dürfen die Pfändung weiter beibehalten, allerdings dürfen sie nichts vom Konto einziehen. Die Bank wird aber möglicherweise übertreffende Beträge einbehalten und erst nach der RSB-Erteilung auszahlen (wenn sie dann Vollstreckungsabwehrklage erheben oder Rechtsmittel gegen die Kontopfändung einlegen).
ossle hat geschrieben: 28. Apr 2021, 18:54Mir fehlen nun 2 Pfändungs und Überweisungsbeschlüsse. Die Bank, konnte/wollte mir diese nicht zukommen lassen.
Erhalte ich die Unterlagen ggfs. auch beim Amtsgericht oder nur von den Gläubigern?

Vielen Dank vorab!
Die Zwangsvollstreckungsgerichte haben eigentlich die PfÜBse für eine gewisse Zeit archiviert. Aber 12 Jahre nicht. Ich meine, die werden nach 5 Jahren vernichtet.
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