Unterhaltstspflicht Sohn

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habwiederwas
Wissender
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Registriert: 5. Feb 2019, 14:08

Unterhaltstspflicht Sohn

Beitrag von habwiederwas »

Hallo,

nach langer Zeit habe ich wieder mal eine Frage.
Mein Sohn (24) studiert (Erstausbildung), und wohnt derzeit noch zu Hause.
Bislang war/bin ich ihm und meiner Frau zu Unterhalt verpflichtet, und führe dementsprechend vom meinen Gehalt den pfändbaren Betrag an den Treuhänder ab.
Meine Inso ist im Februar 2020 vorbei wenn alles so läuft wie bisher
Nun zieht mein Sohn höchstwahrscheinlich am 01.10.19 in ein Studendenwohnheim. Er bezieht Bafög und arbeiten auf 400 Euro Basis.
Bislang war das für den Treuhänder kein Problem der damals diesbezüglich von mir informiert wurde,
Nun meine Fragen:
1.muss ich im den Auszug mitteilen?
2.besteht weiterhin eine Unterhaltspflich gegenüber meinem Sohn?
3.wenn nein muss ich dann autonmatisch den enorm erhöhten Pfändungsbetrag ab 01.10.19 abführen?
Kindergeldbezug besteht für meinen Sohn.

Gruß habnix
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Unterhaltstspflicht Sohn

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Hi habwiederwas,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Unterhaltstspflicht Sohn" geschaut?
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insolaner
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Beiträge: 709
Registriert: 5. Apr 2019, 22:51

Re: Unterhaltstspflicht Sohn

Beitrag von insolaner »

meines Wissens bist Du bist zum Abschluss der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig, müsstest also auch die Unterkunftskosten bezahlen...
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Shopgirl
Allwissender
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Beiträge: 749
Registriert: 21. Okt 2018, 12:39

Re: Unterhaltstspflicht Sohn

Beitrag von Shopgirl »

Bafög + 400 Euro Job könnten aber doch durchaus dazu führen, dass er sich selbst finanzieren kann.
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arreis
Wissender
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Beiträge: 383
Registriert: 28. Okt 2018, 11:05

Re: Unterhaltstspflicht Sohn

Beitrag von arreis »

Wohnt ein Student noch bei den Eltern, richtet sich der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, hat er hingegen eine eigene Unterkunft, liegt der Unterhaltsbedarf generell bei 735,- €.

Wenn der TH bislang Deine Sohn als unterhaltsberechtigt eingestuft hat, warum sollte sich etwas daran ändern, wenn er auszieht.

Weiterhin ist es dann ja auch so, dass man eine finanzielle Veränderung der Unterhaltsberechtigten ausnahmslos nur in den jährlichen Fragebögen mitteilen muss.
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