Schlusstermin

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luxus1805
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Schlusstermin

Beitrag von luxus1805 »

Ein paar Fragen an die Erfahrenen hier im Forum.

Habe am 27 November 2020 meinen Schlusstermin.
Von meinen 52 Gläubiger haben nur 6 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet in Höhe von 19200 Euro.

Jetzt habe ich die Möglichkeit über einen Bekannten von mir das er mir mit 10000 Euro aushelfen will.

Meine Frage : Besteht für mich noch die Möglichkeit nach dem Schlußtermin die Insolvenz frühzeitig zu beenden ohne die 6 Jahre durch zu laufen und mit welcher Zahlung gegenüber meinen Gläubigern muss ich rechnen?

Und dürfen die restlichen Gläubiger noch bis zum Schlußtermin ihre Forderungen noch nachmelden?
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Re: Schlusstermin

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Hi luxus1805,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Schlusstermin" geschaut?
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caffery
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Re: Schlusstermin

Beitrag von caffery »

luxus1805 hat geschrieben: 4. Okt 2020, 21:26 Meine Frage : Besteht für mich noch die Möglichkeit nach dem Schlußtermin die Insolvenz frühzeitig zu beenden ohne die 6 Jahre durch zu laufen und mit welcher Zahlung gegenüber meinen Gläubigern muss ich rechnen?
1. RSB nach 5 Jahre wenn die Kosten des Verfahrens berichtigt sind. (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
Kostet vermutlich knapp 2000 Euro wenns bis dahin sonst keine Masse gibt.
2. RSB nach 3 Jahren wenn die Kosten des Verfahren zzgl. 35% der festgestellten Insolvenzforderungen bedeckt sind. (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Dafür solltest du mit den 10 Riesen in etwa hinkommen wenn bis dahin nichts passiert und es bis dahin keine Masse gibt.
3. RSB sofort wenn Kosten des Verfahrens gedeckt sind und mit Zustimmung aller Gläubiger durch Insolvenzvergleich.(§ 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 213 InsO)
Was das kostet kann man nicht orakeln. Es kommt allein darauf an ob alle Gläubiger mitspielen, was ziemlich kompliziert sein kann.
4. RSB sofort wenn Kosten des Verfahrens gedeckt und bei erfolgreichem Insolvenzplanverfahren. (§§ 217 ff. InsO)
Hier kann man es auch nicht orakeln. Mit Plänen kann man zwar deutlich besser die Gläubiger unter einen Hut bringen und dafür ggf. weniger zahlen, dafür sind die Kosten aber deutlich höher.
luxus1805 hat geschrieben: 4. Okt 2020, 21:26 Und dürfen die restlichen Gläubiger noch bis zum Schlußtermin ihre Forderungen noch nachmelden?
Das wird unterschiedlich gehandhabt. Vermutlich ja.
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luxus1805
Wissender
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Re: Schlusstermin

Beitrag von luxus1805 »

Dankeschön für deine Antwort Caffery,

was mich ein wenig stutzig macht, ist dieses hier was das Insolvenzgericht mir geschrieben hat:

Da dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 11.02.2020 gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten des § 54 InsO zu decken, hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse.

Verteilende Masse ist doch was er bei mir an Gegenstände und Co gepfändet hat oder?

Da es bei mir nichts zu holen gab, ist die Masse gleich Null oder?

Aber es wird jeden Monat bei mir gepfändet, so um die 200 Euro vom Lohn.

Das Insolvenzgericht schreibt ja das der Insolvenzverwalter Anspruch seiner Kosten gegenüber der Staatskasse hat weil Masse von mir null ist.

Das ich ihn nicht bezahlen kann, besteht für mich denn noch eine Möglichkeit das Verfahren frühzeitig zu beenden?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Schlusstermin

Beitrag von caffery »

Vermutlich war man sich noch nicht sicher, ob die Masse reicht um die bis dahin entstandenen Kosten zu decken. Es dürfte aber nicht viel fehlen.
luxus1805 hat geschrieben: 5. Okt 2020, 09:13
Das ich ihn nicht bezahlen kann, besteht für mich denn noch eine Möglichkeit das Verfahren frühzeitig zu beenden?
Ja - schrieb ich ja oben bereits.
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Graf Wadula
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Re: Schlusstermin

Beitrag von Graf Wadula »

caffery hat geschrieben: 5. Okt 2020, 08:04 ...
3. RSB sofort wenn Kosten des Verfahrens gedeckt sind und mit Zustimmung aller Gläubiger durch Insolvenzvergleich.(§ 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 213 InsO)
Was das kostet kann man nicht orakeln. Es kommt allein darauf an ob alle Gläubiger mitspielen, was ziemlich kompliziert sein kann.
RSB gibt es in dem Fall des § 213 ZPO nicht (Argument § 289 InsO). Außerdem ist die Einstellung bei § 213 InsO nur ein Verzicht der Gläubiger auf Fortführung des Insolvenzverfahrens, nicht (unbedingt) der Verzicht auf Forderungen.
Wenn man das so machen will, dann sollte man den Schlusstermin abwarten und danach per Vergleich die im Schlussverzeichnis aufgeführten Forderungen bitten, ihre Forderungen zurückzunehmen. Dann ist niemand mehr im SV, es gibt keine angemeldeten Forderungen und dann geht § 300 I 1 InsO (siehe z.B. Henning/Lackmann/Rein: Privatinsolvenz, § 213 InsO).
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caffery
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Re: Schlusstermin

Beitrag von caffery »

Graf Wadula hat geschrieben: 7. Okt 2020, 20:24 RSB gibt es in dem Fall des § 213 ZPO nicht (Argument § 289 InsO).
Doch - eben zur oder in der WVP.
-> BGH Beschluss v. 29.09.2011 - IX ZB 219/10

Deine Ausführungen sind natürlich richtig und mir auch bekannt, aber es erscheint mir hier im Forum meistens angemessen die Dinge nicht zu sehr zu verkomplizieren.

Die Frage war, welche Möglichkeiten es gibt die RSB vorzeitig zu erhalten. Da gehört die Einstellung über § 213 einfach zu. Dass man zu jeder Methode inhaltlich noch Seiten zur Präzisierung füllen könnte, steht auf einem anderen Blatt und war nach meinem Gefühl eher etwas für eine präzise Beratung oder ein Fachgespräch als für einen groben Überblick.
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Graf Wadula
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Re: Schlusstermin

Beitrag von Graf Wadula »

caffery hat geschrieben: 7. Okt 2020, 20:50
Graf Wadula hat geschrieben: 7. Okt 2020, 20:24 RSB gibt es in dem Fall des § 213 ZPO nicht (Argument § 289 InsO).
Doch - eben zur oder in der WVP.
-> BGH Beschluss v. 29.09.2011 - IX ZB 219/10

Deine Ausführungen sind natürlich richtig und mir auch bekannt, aber es erscheint mir hier im Forum meistens angemessen die Dinge nicht zu sehr zu verkomplizieren.

Die Frage war, welche Möglichkeiten es gibt die RSB vorzeitig zu erhalten. Da gehört die Einstellung über § 213 einfach zu. Dass man zu jeder Methode inhaltlich noch Seiten zur Präzisierung füllen könnte, steht auf einem anderen Blatt und war nach meinem Gefühl eher etwas für eine präzise Beratung oder ein Fachgespräch als für einen groben Überblick.
Ich gebe Dir Recht und wollte es auch nicht verkomplizieren. Die meisten Gerichte werden das eben nicht machen. Und hier in diesem Fall wäre es dann möglicherweise fatal, weil die 6 Gläubiger dann zwar beendet sind, die anderen im Falle der Nichterteilung aber weiterhin ihre Ansprüche verfolgen können.
Um es zu komplizieren ;) : Deine genannte Entscheidung bezieht sich auf die WVP, das Verfahren war bereits aufgehoben. Auch dort lag dann bereits ein Schlussverzeichnis vor (und somit die anderen nicht gemeldeten eh raus). Aus gerichtlicher Sicht gehört § 213 InsO eindeutig nicht dazu. Dieser Meinung sind übrigens auch alle führenden Kommentare ( Uhlenbruck, Hamburger Kommentar, Kübler/Prütting, Heidelberger Kommentar). Und auch aus Deiner genannten Entscheidung ergibt sich genau das nicht. Denn nach Ansicht des BGH ist eben nicht eine Antrag nach § 213 gestellt, sondern auf Grund der Verzichtserklärungen der Gläubiger in der WVP ein Antrag auf vorzeitige RSB.
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caffery
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Re: Schlusstermin

Beitrag von caffery »

*urgs*
Ne, der Antrag wird nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt - hatte ich ja auch oben geschrieben. Man ist nur durch die Anwendung des 213er in die Lage gekommen den Antrag nach 300 1 nr.1 stellen zu dürfen.

Also gibt es dank des 213er eine geschmeidige Option um die Restschuldbefreiung zu kriegen nach dem das Schlussverzeichnis vorliegt aber bevor die reguläre Abtretungszeit abgelaufen ist - was ja auch die Frage war.

Kann man als Jurist den Satz so in etwa stehen lassen?

Ihr Jursiten macht mich echt fertig. Einmal ein nicht ganz zutreffendes Wording benutzt und schon wird aus einer eigentlich einfachen Sachaussage ein klares "Auf keinen Fall! Aber eigentlich doch!" :P
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Schlusstermin

Beitrag von Graf Wadula »

caffery hat geschrieben: 8. Okt 2020, 08:03 *urgs*
Ne, der Antrag wird nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt - hatte ich ja auch oben geschrieben. Man ist nur durch die Anwendung des 213er in die Lage gekommen den Antrag nach 300 1 nr.1 stellen zu dürfen.

Also gibt es dank des 213er eine geschmeidige Option um die Restschuldbefreiung zu kriegen nach dem das Schlussverzeichnis vorliegt aber bevor die reguläre Abtretungszeit abgelaufen ist - was ja auch die Frage war.

Kann man als Jurist den Satz so in etwa stehen lassen?

Ihr Jursiten macht mich echt fertig. Einmal ein nicht ganz zutreffendes Wording benutzt und schon wird aus einer eigentlich einfachen Sachaussage ein klares "Auf keinen Fall! Aber eigentlich doch!" :P
Man kann alles stehen lassen ;). Ich wollte einfach nur warnen. Schreibt man in seinem Antrag § 213 InsO und RSB und schickt diesen Antrag an das Gericht, kann es eben sein, dass der gerichtliche Anwender in die Kommentare guckt und schreibt, § 213 InsO geht nicht.

Aber stimmt, mich machen die auch fertig :D ;)
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Witwe Bolte
Guru
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Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: Schlusstermin

Beitrag von Witwe Bolte »

... zwei 'fertige' Praktiker hier ...
was soll man/frau da als Laie (zum Thema Juristen) sagen !?!

Fernhalten, wann immer es geht!
Jedenfalls 'geschäftlich' ... 'privat' soll es ja auch recht nette geben ... hört man ...
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