Käsebrot hat geschrieben: ↑29. Aug 2019, 09:31
Nun hat sich jedoch raus gestellt, dass - man darf es echt nicht glauben - vom Nebeneinkommen die volle Höhe berücksichtigt wird und nicht nur die Hälfte.
Ich hatte das leider auch so befürchtet. In der Praxis hatte ich noch nie einen Fall bei dem dies "von sich aus" auf diese Weise berücksichtigt wurde. Ich musste mich immer zunächst für die Leute ins Zeug legen bevor es lief wie es sollte. Das mag daran liegen, dass es keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt.
Es gibt dieses BGH-Urteil zu dem Rentner mit Nebeneinkünften:
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13
Die Gesetzeskommentare dazu sagen unisono, dass der Zusammenhang auf jegliche Konstellation von Nebeneinkünften bei der die Erwerbsobliegenheit erfüllt ist anzuwenden ist.
Dann gibt es noch dieses relativ frische Urteil:
AG Ludwigshafen am Rhein, 13.12.2018, 3 f IK 378/18 LU
Dies sollte Deine Konstellation genau treffen, ist aber eben "nur" ein AG Urteil.
Leitsatz:
"Ist ein Schuldner in Vollzeit bei einem Arbeitgeber tätig und daneben noch bei einem anderen Arbeitgeber in
erlaubter Nebentätigkeit, ist die Vergütung der Nebentätigkeit als Mehrarbeitsstundenvergütung gem.
§ 850a Nr. 1 ZPO in hälftiger Höhe unpfändbar."
Beides vorgenanntes nutze ich immer zur Argumentationsbefütterung in solchen Fällen.
Käsebrot hat geschrieben: ↑29. Aug 2019, 09:31
Laut Buchhaltung wäre es nicht möglich das jetzt rückwirkend zu ändern. Kann das wirklich sein, dass ich deren Unwissenheit jetzt bezahlen muss? Bei jeder Nachzahlung ist eine Rückrechnung kein Problem, aber sobald ich was kriegen soll, geht das nicht? Kann mir das bitte mal jemand erklären?
Ich nehme an, dass sie die Beträge für vergangene Monate bereits an den Verwalter überwiesen haben. Diese müsstest Du dann von ihm fordern. Alternativ kannst Du natürlich auch Deinem Arbeitgeber rechtlich zu Leibe rücken, dass er Dir den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Diese Handlungsoption ist aber nicht jedermanns Sache;)
Berücksichtigt der Arbeitgeber die hälftige Pfändbarkeit des Nebeneinkommens denn zumindest von nun an?
Käsebrot hat geschrieben: ↑29. Aug 2019, 09:31
Und muss ich das extra beim Gericht beantragen wenn ich das will, dass nur die Hälfte berücksichtigt wird oder dürfen die das einfach machen?
Wenn der Arbeitgeber selbst nicht davon zu überzeugen ist, wirst Du nicht drum herumkommen das Gericht zu bitten den Zusammenrechnungsbeschluss entsprechend zu ergänzen.