Hallo zusammen,
nach aktuellem Stand wird mein Arbeitsverhältnis zum Ende des nächsten Jahres aus betriebsbedingten Gründen seitens meines Arbeitsgebers gekündigt. Aktuell befinde ich mich in der WVP.
Nun meine Fragen :
Nehmen wir an, dass ich zum 31.12.2020 gekündigt werde und ich das offizielle Kündigungsschreiben am 31.03.2020 erhalte.
a.) Zu welchem Zeitpunkt muß der Insolvenzverwalter spätestens über die Kündigung informiert werden ?
b.) Bin ich verpflichtet mich nachweislich auch schon vor dem 31.12.2020 berwerbungstechnisch zu bemühen oder erst mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Hintergrund meiner Frage ist, dass ich zumindest für eine kurze Zeit in die AL gehen möchte, um von meiner privaten Krankenkasse in die Gesetzliche wechseln zu können.
Vorab, danke euch für Antworten.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der PI
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der PI
Hi Christian,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der PI" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der PI" geschaut?
0
-
- Wissender
- Reaktionen: 35
- Beiträge: 242
- Registriert: 8. Okt 2018, 15:57
Re: Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der PI
Also ich persönlich würde dem Treuhänder ab Kenntnis der Kündigung Bescheid geben (In deinem Beispiel also schon 03/2020).
Würde ich die "Obliegenheiten" der Schuldners richtig interpretieren, ist es erst "nötig", sich ab "Arbeitslosigkeit" zu bemühen (Oftmals wird das ja auch in einer Eingliederungsvereinbarung des Arbeitsamtes gefordert).
Würde ich die "Obliegenheiten" der Schuldners richtig interpretieren, ist es erst "nötig", sich ab "Arbeitslosigkeit" zu bemühen (Oftmals wird das ja auch in einer Eingliederungsvereinbarung des Arbeitsamtes gefordert).
0