In der WVP Umzug ins Ausland?

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Witwe Bolte
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In der WVP Umzug ins Ausland?

Beitrag von Witwe Bolte »

Das hat mich jetzt ein Bekannter gefragt:
Sein Inso-Verfahren ist aufgehoben, seine Selbständigkeit ist vom IV freigegeben, läuft aber schlecht , sehr schlecht, er will/muss wohl bald ein 'Hartzie' werden (ALG2).
Nun hat er evt. die Möglichkeit einer Festanstellung - allerdings im Ausland (nicht EU).
Wenn es klappen sollte, was würde dann aus seinem Insolvenzverfahren (konkret: mit der RSB !) hier in Deutschland ?
= Frage 1.

Frage 2 = Er würde dann zwar gut verdienen, hätte aber auch erheblich höhere Lebenshaltungskosten, wie würde dann berechnet, was er an den IV zu zahlen hätte ?
(der ausländische Arbeitgeber wird vermutlich keinem deutschen IV Gehaltsanteile überweisen, meint er)

Weiß hier vielleicht jemand was dazu ?
Danke!

Nachtrag: Er ist Deutscher.
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Re: In der WVP Umzug ins Ausland?

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Hi Witwe Bolte,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "In der WVP Umzug ins Ausland?" geschaut?
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: In der WVP Umzug ins Ausland?

Beitrag von Graf Wadula »

Grundsätzlich ist eine Tätigkeit im Ausland zulässig und er verletzt auch keine Obliegenheiten gemäß § 295 InsO(ohne weitere Umstände dazu). Das InsO-Verfahren läuft einfach weiter.

Bei einer Beschäftigung im Ausland gelten im Verfahren allerdings weiterhin die Pfändungsvorschriften und damit auch die Pfändungsfreigrenze der ZPO. Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850f Abs. 1b ZPO wegen höherer Lebenshaltungskosten kann nach BGH-Rechtsprechung jedoch nicht über einen Antrag beim InsOGericht erfolgen, sondern er müsste das im Prozessverfahren einklagen. Und da weiss man natürlich vorher nicht, wie das ausgeht.
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Witwe Bolte
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Re: In der WVP Umzug ins Ausland?

Beitrag von Witwe Bolte »

Danke@GrafWadula
Das werde ich so mal weitergeben.
Aber zunächst ist es ja offen, ob es mit dem Job klappt.

Der IV könnte ja eigentlich mit jeder Zahlung zufrieden sein,
ETWAS ist ja immer besser als NICHTS.
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