Privatinsolvenz in 2015 durch Restschuldbefreiung beendet.
Durch eigenes Unvermögen erneut in den Schulden gelandet. 12 Gläubiger ca 50K
Vergleich mit Rückzahlung über dem pfändbaren scheiterte an einem Gläubiger.
Aktueller Stand Lohnpfändungen beim AG ( P Konto eingerichtet )
Nach meiner Information kann ich erst nach Ablauf von 10 Jahren also 2025 einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellen.
Macht es Sinn das Privatinsolvenzverfahren auch ohne Antrag auf Restschuldbfreiung zu eröffnen ?
Einfach um endlose Pfändungsversuche bei meinem Arbeitgeber zu verhindern ?
Es geht um 50.000 Euro, aktuell werden ca 6.000 Euro pro Jahr von meinem Arbeitseinkommen gepfändet.
Wartezeit bis "neue Inso mit RSB Antrag" jetzt also noch ca 3 Jahre (2025) dann noch mal 3 -4 Jahre Insolvenzverfahren = Rückzahlung also ca 80%
Meine Idee Privatinsolvenz beantragen ohne RSB Antrag, Keiner darf mehr Pfändungsversuche unternehmen.
Nur der Insolvenzverwalter bekommt die abzuführenden Beträge.
Habe ein neues Jobangebot und denke das wenn da in der Probezeit 12 Pfändungsbeschlüsse eintrudeln, bin ich recht bald weg vom Fenster, dem neuen AG zu erklären das man in der Privatinsolvenz ist, er bekommt dann einmal Post vom IV mit der Aufforderung zur Abtretung scheint mir weniger Staub aufzuwirbeln.
Liebes Forum, vielen Dank für eure Zeit euch meinen Beitrag durchzulesen.
Vielleicht hat ja jemand von euch einen Lösungsvorschlag ?
Beste Grüße
Ameise
Erneute Privatinsolvenz
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Re: Erneute Privatinsolvenz
Ab wann zählen den die 10 Jahre Sperrfrist ?
Oder sind es sogar 11 Jahre ?
Ab RSB Erteilung ?
Oder sind es sogar 11 Jahre ?
Ab RSB Erteilung ?
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Re: Erneute Privatinsolvenz
§ 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO:
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1.dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1.dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist
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Re: Erneute Privatinsolvenz
Danke für deine Antwort.
Gilt in obigem Fall nicht noch die 10 Jahresfrist weil RSB vor 2021 erteilt wurde?
Und würde ein insolvenzverfahren ohne RSB Antrag denn überhaupt Sinn machen?
Gilt in obigem Fall nicht noch die 10 Jahresfrist weil RSB vor 2021 erteilt wurde?
Und würde ein insolvenzverfahren ohne RSB Antrag denn überhaupt Sinn machen?
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Re: Erneute Privatinsolvenz
Nach Art. 103k III EGInsO gilt bei Ihnen noch der ehemalige § 287a InsO, somit 10 Jahre.
Ob es Sinn macht, müssen Sie tatsächlich für sich entscheiden. Was Sie in Ihren Berechnungen nicht vergessen dürfen, sind die nicht unerheblichen Kosten bei Ihnen. Rechnet man alleine die Insolvenzverwaltervergütung müssten Sie für die 50.000,- € ca. 85.000 € aufbringen. D.h., in Ihrem Fall müsste das Verfahren grob gerechnet 15 Jahre laufen.
Ob es Sinn macht, müssen Sie tatsächlich für sich entscheiden. Was Sie in Ihren Berechnungen nicht vergessen dürfen, sind die nicht unerheblichen Kosten bei Ihnen. Rechnet man alleine die Insolvenzverwaltervergütung müssten Sie für die 50.000,- € ca. 85.000 € aufbringen. D.h., in Ihrem Fall müsste das Verfahren grob gerechnet 15 Jahre laufen.
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Re: Erneute Privatinsolvenz
und was stört daran, mit 11 Gläubiger den Vergleich abzuschließen, dann pfändet doch allefalls einer und der bekommt nichts, wenn vertraglich der Rst an die 11 gehen soll
aber das Thema hier im Forum - es wundert mich
aber das Thema hier im Forum - es wundert mich
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Re: Erneute Privatinsolvenz
" bekommt nichts, wenn vertraglich der Rst an die 11 gehen soll"
Verstehe ich nicht.
Kannst du mir das bitte näher erläutern?
Verstehe ich nicht.
Kannst du mir das bitte näher erläutern?
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Re: Erneute Privatinsolvenz
Meinst du die Zustimmungsersetzung ?
Aber dazu muss ich doch eine Inso eröffnen?
Aber dazu muss ich doch eine Inso eröffnen?
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Re: Erneute Privatinsolvenz
Wenn Du schreibst:
" 12 Gläubiger ca 50K
Vergleich mit Rückzahlung über dem pfändbaren scheiterte an einem Gläubiger.
Aktueller Stand Lohnpfändungen beim AG ( P Konto eingerichtet )"
haben doch 11 von 12 zugestimmt.
Mit den 11 Gläubigern kann auch ein außergerichtlicher Vergleich zustandekommen und wirksam sein und abgewickelt werden.
Das meine ich ist auch ein Weg.
" 12 Gläubiger ca 50K
Vergleich mit Rückzahlung über dem pfändbaren scheiterte an einem Gläubiger.
Aktueller Stand Lohnpfändungen beim AG ( P Konto eingerichtet )"
haben doch 11 von 12 zugestimmt.
Mit den 11 Gläubigern kann auch ein außergerichtlicher Vergleich zustandekommen und wirksam sein und abgewickelt werden.
Das meine ich ist auch ein Weg.
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