Da hast Du im Grunde recht; nur, der TE hatte ja geschrieben, bei ihm/ihr ist "rein gar nichts zu verwerten"?!caffery hat geschrieben: ↑2. Mär 2026, 08:18Wenn es laufend pfändbares Einkommen gibt dann ist es eben nicht nur die Mindestvergütung, oder stehe ich da aufm Schlauch? Dann gibts bis Aufhebung § 2 und dann eben nur noch § 14 an Vergütung.Graf Wadula hat geschrieben: ↑2. Mär 2026, 07:58 Und wenn bei Ihnen nichts zu verwerten war, dann ist das die Mindestvergütung, egal wie lange das Verfahren läuft.
Da muss man doch an Heilige glauben um da nicht ab und zu mal auf "Verdachtsmomente" zu kommen.
Verstanden habe ich diesen gesetzlichen Zusammenhang ehrlich gesagt auch nie so wirklich...
Ich behaupte mal, dafür sind die Verwalterbüros in der Mehrzahl viel zu groß, um tatsächlich das Verfahren nur offen zu lassen, um durch die pfändbaren Monatsbeträge die Vergütung zu erhöhen. Das lohnt sich sicherlich nicht. Ein Jahr länger bedeutet in den meisten Fällen, dass auch noch halbjährlich ein Bericht an das Gericht und für das GIS gesandt werden muss, also ein Sachbearbeiter dieses Verfahren länger bearbeiten muss. Ich glaube, für ein Unternehmen ist das nicht rentabel; und zumal immer die Gefahr besteht, dass die Gerichte den Verwalter kalt delisten, sprich einfach nicht mehr bestellen.