Dauer der Privatinsolvenz und Zeitpunkt der letzten Gehaltspfändung
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Re: Dauer der Privatinsolvenz und Zeitpunkt der letzten Gehaltspfändung
Ihre Obliegenheiten (§ 295 InsO, u.a. Mitteilung des Arbeitgebers) gelten nur für den Zeitraum der Abtretungsfrist. Wenn Ihr verfahren also Ende Dezember eröffnet wurde, sind die 3 Jahre vorbei und Sie müssen den AG nicht mehr melden.
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Re: Dauer der Privatinsolvenz und Zeitpunkt der letzten Gehaltspfändung
Da bin ich beruhigt. Danke für diesen mit einer Quelle belegten Beitrag.Graf Wadula hat geschrieben: ↑29. Jul 2024, 09:04 Ihre Obliegenheiten (§ 295 InsO, u.a. Mitteilung des Arbeitgebers) gelten nur für den Zeitraum der Abtretungsfrist. Wenn Ihr verfahren also Ende Dezember eröffnet wurde, sind die 3 Jahre vorbei und Sie müssen den AG nicht mehr melden.
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