Frage 1: Nein. was vereinnahmt wurde ist (grundsätzlich) weg. Sie hätten maximal einen Ersatzanspruch gegen den AG
Frage 2: §§200, 292 InsO. Mit Aufhebung des Insoverfahrens erhalten Sie die volle Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen zurück. Es gilt nur noch die von Ihnen abgegebene Abtretungserklärung, nach der Sie den pfändbaren Teil Ihres Gehalts beim Arbeitgeber abtreten (und Erbschaft und Schenkungen an Sie). Das Konto ist in jedem Fall frei (es sei denn, dort gibt es noch eine Altpfändung eines Gläubigers).
Beschluss Insoverfahren aufgehoben
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben
Hallo zusammen
Ich bin mal wieder da.
Ich bin nun noch ca.2 Monate in der Wohlverhaltensphase und danach endet die Abtretungserklärung.
Nun darf ich ja schon seit einiger Zeit wieder Vermögen ansparen,habe ein ganz normales Girokonto und möchte nun bei der Bank ein Sparbuch bzw Tagesgeldkonto eröffnen, auf dem ich gerne jeden Monat etwas einzahlen möchte, um mir ein kleines Polster anzulegen.
Wie verhält sich das nun mit dem Treuhänder, muss ich bei ihm angeben, das ich ein Sparbuch eröffnet habe?
Gepfändet wird ja nur noch beim AG .
Lg Kolibri70
Ich bin mal wieder da.
Ich bin nun noch ca.2 Monate in der Wohlverhaltensphase und danach endet die Abtretungserklärung.
Nun darf ich ja schon seit einiger Zeit wieder Vermögen ansparen,habe ein ganz normales Girokonto und möchte nun bei der Bank ein Sparbuch bzw Tagesgeldkonto eröffnen, auf dem ich gerne jeden Monat etwas einzahlen möchte, um mir ein kleines Polster anzulegen.
Wie verhält sich das nun mit dem Treuhänder, muss ich bei ihm angeben, das ich ein Sparbuch eröffnet habe?
Gepfändet wird ja nur noch beim AG .
Lg Kolibri70
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Re: Beschluss Insoverfahren aufgehoben
Nein, das müssen Sie nicht. Ihre (abschließenden) Pflichten ergeben sich aus § 295 InsO:
"eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen."
Das Ansparen auf einem Sparbuch gehört nicht dazu.
"eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen."
Das Ansparen auf einem Sparbuch gehört nicht dazu.
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