Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
cesara38
Mitglied
Reaktionen: 2
Beiträge: 19
Registriert: 20. Aug 2021, 12:52

Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von cesara38 »

Hallo,
Ich bin seit ca. 2,5 Jahren im Insolvenzverfahren mit mehreren Gläubiger. Seit ca. 1 Jahr im Wohlverhaltensphase. Jeden Monat wird. ca 500 Euro + 13. Gehalt am ende des Jahres von mir gepfändet. Ich kann leider trozdem nicht 30% in 3 Jahre begleichen. Trotzdem wollte ich die Insolvenz früh wie möglich hinter mir lassen. Ich dachte mir, ob es möglich wäre mit der Gläubigern (oder mit Insolvenzverwalter?) handeln und das Geld für die letzten 2 Jahre vom Insolvenz auf ein mal zu bezahlen. So eine Eignung würde auch während der Insolvenzverfahren gehen oder? Wenn Ja, wie sollte man am besten vorgehen? Vielen Dank.
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Werbung

Hi cesara38,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP" geschaut?
0
paddy000
Fortgeschrittener
Reaktionen: 4
Beiträge: 68
Registriert: 30. Nov 2021, 16:32

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von paddy000 »

Moin Cesara,
du kannst doch beim IV nachfragen, welcher Betrag für die RSB nach drei Jahren fehlt und die Summe dann an den IV überweisen. Bei mir fehlte dafür auch ein relativ geringer Betrag, den habe ich auf das Verfahrenskonto gezahlt und so die 35% erreicht.
0
cesara38
Mitglied
Reaktionen: 2
Beiträge: 19
Registriert: 20. Aug 2021, 12:52

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von cesara38 »

Danke für den Antwort. Mein Hauptschuld bestand wegen eine sehr schiefgelaufene Immobilien Finanzierung. Die anderen waren kleinere Beträgen bei andere Gläubiger nach/während der Immobilien Sache geplatzt hat. Also Gesamtschulden sind ca. 160.000 Euro, jährlich wurden ca. 7.000 bis 8.500 Euro von mir zum IV bezahlt worden. Ich kann unmöglich 35% jetzt begleichen. Daher dachte ich mir RSB nach 5 Jahre beantragen und dann höchstens 16.000 Euro einmal Zahlung für die letzten 2 Jahre an die Gläubiger anbieten.
0
tidus82
Admin
Reaktionen: 229
Beiträge: 1436
Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von tidus82 »

Also:

Die Insolvenz kann nur früher beendet werden, wenn jeder - also wirklich jeder - Gläubiger seine Forderung zurückzieht. Und sobald keine Forderung mehr besteht kann dir die vorzeitige RSB erteilt werden. Das ist natürlich bei einer Menge von Gläubigern so gut wie unmöglich.
Außerdem darfst du selbst auch keine Gläubiger bevorzugen, was vielleicht aus einem solchen Angebot konstruiert werden „könnte“.
Ich wäre mit einem solchen Angebot wirklich vorsichtig.

Außerdem: warum sollte ein Gläubiger auf einen solchen Vorschlag eingehen, wenn er das Geld doch eh „über die Zeit“ bekommt und vielleicht sogar noch mehr bekommt?
0
cesara38
Mitglied
Reaktionen: 2
Beiträge: 19
Registriert: 20. Aug 2021, 12:52

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von cesara38 »

Klar, ich würde niemals einzeln die Gläubiger bezahlen. In meinem Zustand, könnte man ausrechnen was von mir in 2 Jahren gepfändet wird. Könnte ich oben drüber noch mal 1000 Euro zufügen. Gläubiger würden etwas mehr und sofort bekommen was sie normalerweise 2 Jahre darauf warten müssten. Ach ich weiss nicht, vielleicht soll ich einfach warten bis ende.
0
luxus1805
Wissender
Reaktionen: 3
Beiträge: 230
Registriert: 17. Jun 2019, 09:25

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von luxus1805 »

paddy000 hat geschrieben: 20. Dez 2021, 11:20 Moin Cesara,
du kannst doch beim IV nachfragen, welcher Betrag für die RSB nach drei Jahren fehlt und die Summe dann an den IV überweisen. Bei mir fehlte dafür auch ein relativ geringer Betrag, den habe ich auf das Verfahrenskonto gezahlt und so die 35% erreicht.
Hallo paddy000,

Ist es nicht so,das man innerhalb der 3 Jahre die Summe zusammen bekommen muss und reichen 35 Prozent?

Ich habe da irgendwie in Erinnerung das es weit über 35 Prozent sind mit allen drum und dran.
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von Graf Wadula »

Es müssen die 35% plus die Kosten des Verfahrens (Vergütung und Gerichtskosten) gedeckt sein. Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
0
luxus1805
Wissender
Reaktionen: 3
Beiträge: 230
Registriert: 17. Jun 2019, 09:25

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von luxus1805 »

Eventuell ist es einfacher auszurechnen,wenn man in der Wohlverhaltensphase ist und nicht im eröffneten Verfahren.
0
INTI
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 9
Beiträge: 135
Registriert: 11. Aug 2021, 20:52

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von INTI »

Graf Wadula hat geschrieben: 20. Dez 2021, 15:11 Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
Das stimmt hinsichtlich der Gerichtskosten nicht. Zahlungen bzw. "Massezugänge" in der WVP zählen nicht zum Gebührenwert. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (Aufhebung, Einstellung) ausschlaggebend. Hinzu kommen noch die Beträge die im Rahmen einer NTV (z. B. Steuererstattung) generiert werden
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP

Beitrag von Graf Wadula »

INTI hat geschrieben: 20. Dez 2021, 18:13
Graf Wadula hat geschrieben: 20. Dez 2021, 15:11 Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
Das stimmt hinsichtlich der Gerichtskosten nicht. Zahlungen bzw. "Massezugänge" in der WVP zählen nicht zum Gebührenwert. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (Aufhebung, Einstellung) ausschlaggebend. Hinzu kommen noch die Beträge die im Rahmen einer NTV (z. B. Steuererstattung) generiert werden
Ach stimmt, der TE ist ja bereits in der WVP. Habe ich überlesen.
0
Antworten