Guten Morgen!
Vielleicht weiß hier einer was zum Thema "Aufrechnung" im eröffneten Insolvenzverfahren?
Spielt es eine Rolle, ob die Forderung der Agentur für Arbeit VOR oder NACH der Eröffnung des Insolvenzverfahren entstanden ist?
Oder dürfen die jedenfalls aufrechnen und ihre Leistungen ggf. einfach kürzen?
Danke für Hinweise (mit Rechtsgrundlage bitte).
Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren
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Re: Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren
Hi Witwe Bolte,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren" geschaut?
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Re: Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren
Nein, es spielt keine Rolle. Die dürfen auch ihre Insolvenzforderung im Verfahren aufrechnen - theoretisch bis zur Restschuldbefreiung wenn kein anderer Rechtsgrund entgegensteht. Wie etwa die (gerne von JC "vergessene") 3-Jahres Deadline aus § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
Nicht "einfach", sondern nach den Regeln die sonst auch gelten. Also bis zu insgesamt 10% vom Regelsatz der BG bzw. 30% wenn eine Rückforderung bspw. wegen vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten aufgerechnet wird.
Sehr oft liegt hier der Hase im Pfeffer. Ich habe weiterhin sehr häufig Leute, bei denen einfach viel mehr aufgerechnet wird als zulässig ist - was nicht selten ein nicht unwesentlicher Faktor ist wenn es um den Überschuldungsauslöser bei SGB II Empfängern geht.
Mein am häufigsten "benutztes" Arbeitswerkzeug bei der Korrespondenz mit Jobcentern ist diese Dienstanweisung der Agentur für Arbeit - die dort aber ein gerütteter Anteil der Mitarbeiter nicht zu kennen scheint.
https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 8.2016.pdf
Besonders dieser Passus aus der Anweisung sollte eigentlich bei jedem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung in Leuchtschrift über dem Schreibtisch hängen.
„Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Re-gelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1). Eine abweichende Aufrech-nung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammen-treffen (vergleiche § 43 Absatz 3), können die Rückzahlungsan-sprüche aus Darlehen nach § 42a Absatz 2 ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden.“
Dafür habe ich leider grade keine Zeit. Zudem wäre es hilfreich wenn Du eingrenzen würdest wofür genau Du eine Rechtsgrundlage wünschst.
Vielleicht reicht Dir ja auch erstmal der § 94 InsO als "Grundlage".
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Re: Aufrechnung der Agentur für Arbeit im eröffneten Insolvenzverfahren
Danke, Caffery!
Das war doch schon mal sehr hilfreich, dann werde ich mich da mal einlesen in die "Dienstanweisungen" und in den § 94 der InsO.
Das war doch schon mal sehr hilfreich, dann werde ich mich da mal einlesen in die "Dienstanweisungen" und in den § 94 der InsO.
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