Hallo liebe Forengemeinde,
nachdem ich schon einige Zeit hier als stiller Leser hier unterwegs bin möchte ich nun endlich doch auch mal um eine kleine Hilfe bitten.
Ich bin seit 04.2016 in der Privatinsolvenz und hatte bisher auch keinerlei Probleme außerr das mein Verwalter etwas langsam ist.
Da sich die Insolvenz gut lief und alle Kosten gedeckt waren habe ich im Februar bei Gericht den Antrag auf Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre gestellt. Habe dann vorsichtshalber mal Anfang April das Gericht angerufen ob der Antrag den auch eingegangen sein, dies wurde bejaht und darauf verwiesen das der Verwalter im März aufgefordert wurde einen Bericht abzugeben. Da mein Verwalter nie der schnellste war habe ich auf dort nachgehakt ob denn alles OK sei und mir wurde dort gesagt das die Akte zur wieder Vorlage vorgemerkt ist. Dachte mir, ok....läuft ja.
Da ich aber von Hause aus ein ungeduldiger Mensch bin habe ich heute nochmals bei Gericht nachgefragt da ich Online in den Insolvenzbekanntmachungen nichts neues Entdecken konnte. Da Gericht sagte mir das der Bericht des TH vorliege und die Gläubiger Schriftlich angehört werden. Habe dann gefragt ob es nicht üblich wäre es denn im Internet auf der Seite zu veröffentlichen. Dies wurde verneint da es ja niemanden etwas anginge
Die Frist zur Anhörung läuft bis zum 12.05.21 und danach würde ich wenn nichts dagegen sprechen würde die Restschuldbefreiung bekommen .
Jetzt habe ich nochmal Online nachgesehen und einige Verfahrung bei meinem AG gefunden wo öffentlich gemacht wurde das der Schuldner den Antrag auf Verkürzung des Verfahrens gestellt hat und wo die Gläubiger Online aufgefordert wurden falls was dagegen sprechen würde sie sich äußern sollten, jedoch immer mit einer 14 tägigen Frist, bei mir sind es gut 3 Wochen. Ist da so üblich?
Wäre sehr dankbar wenn mir jemand die Angst nehmen könnte das doch etwas Schiefgeht.
Anhörung Gläubiger
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Re: Anhörung Gläubiger
1. Grund für eine Irritation oder Sorge kann ich nicht erkennen. A B W A R T E N....
2. Such doch mal selbst, wo das im Gesetz so geregelt ist, wie Du das erwartest...wenn Du nichts passendes findest ist es doch so, dass da jeder Rechtspfleger es so macht, wie er es für richtig hält, mal zwei mal drei Wochen die Frist, mal Veröffentlichung mal keine Veröffentlichung
2. Such doch mal selbst, wo das im Gesetz so geregelt ist, wie Du das erwartest...wenn Du nichts passendes findest ist es doch so, dass da jeder Rechtspfleger es so macht, wie er es für richtig hält, mal zwei mal drei Wochen die Frist, mal Veröffentlichung mal keine Veröffentlichung
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Anhörung Gläubiger
Nachvollziehbar, dass die Verfahrensweise auf gewisses Unverständnis stößt. Aber vielleicht mal zur kleinen weiteren Erläuterung:
im Gesetz ist lediglich geregelt, dass die Gläubiger vor der Erteilung der RSB zu hören sind. Wie das zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht. Es war in den Anfängen des Gesetzes umstritten, ob die Anhörung per Öffentlicher Bekanntmachung zulässig ist. Das hat der BGH letztlich zugelassen. Aber da die Art und Weise nicht geregelt ist, macht es halt jedes Gericht anders. Wie schon Imker geschrieben hat, geht das von Fristen von 5 bis 2 Wochen, von Schreiben an jeden Gläubiger bis öffentlicher Bekanntmachung etc..
im Gesetz ist lediglich geregelt, dass die Gläubiger vor der Erteilung der RSB zu hören sind. Wie das zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht. Es war in den Anfängen des Gesetzes umstritten, ob die Anhörung per Öffentlicher Bekanntmachung zulässig ist. Das hat der BGH letztlich zugelassen. Aber da die Art und Weise nicht geregelt ist, macht es halt jedes Gericht anders. Wie schon Imker geschrieben hat, geht das von Fristen von 5 bis 2 Wochen, von Schreiben an jeden Gläubiger bis öffentlicher Bekanntmachung etc..
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