Vollstreckungsaufschub verjährt

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Sinfin
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Registriert: 8. Mai 2023, 19:21

Vollstreckungsaufschub verjährt

Beitrag von Sinfin »

Hallo ihr Lieben,

bevor ich kurz zu meinem eigentlichen Problem komme, muss ich kurz ein wenig ausholen. Nur so zum Verständnis: Ich bin jetzt 33 Jahre, bin seit 8 Jahren angestellt, habe keine Geldprobleme und stehe nun endlich mit beidem Beinen im Leben. Denn speziell letzteres war leider nicht immer der Fall. Gerade in meinen früheren Jahren leistete ich mir vieles (im wahrsten Sinn des Wortes) zu schulden. Tatsächlich kann ich mich aber wirklich nur noch an das Allerwenigste erinnern, deswegen fragt bitte bei Unklarheiten ruhig nach. Aber nun zu meinem eigentlichen Problem.

Letzte Woche, den 04.05.2023 war ein ziemlich schlimmer Tag für mich. Erst musste ich einen sehr geschätzten Kollegen zu Grabe tragen, kam heim, öffnete den Briefkasten und fand dort einen Brief meines Landkreises vor. Betreff: "Überprüfung Vollstreckungsaufschub"

Ich werde den Brief einmal der Einfachheit halber abtippen, natürlich ohne die Details, an denen man mich identifizieren könnte:

Sehr geehrte/r XXXX,

bei der Überprüfung ihres Personenkontos stellten wir fest, dass der gewährte Vollstreckungsaufschub vom 19.09.2013 für 24 Monate befristet war. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert, bei gewünschter Fortsetzung der Ratenzahlung, rechtzeitig einen erneuten Ratenzahlungsantrag unter Vorlage aktueller Einkommensnachweise einzureichen. Dieser Aufforderung kamen Sie bislang nicht nach.

Wir sind daher verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzuleiten bzw. fortzusetzen. Diese Maßnahmen verursachen weitere Kosten. Deshalb geben wir Ihnen mit diesem Schreiben nochmal die Möglichkeit, einen erneuten Antrag unter Darlegung Ihrer aktuellen Einkommensituation einzureichen. Bitte prüfen Sie hierbei die Höhe der möglichen Rate. Angesichts der noch offenen Forderungs sollte hier zukünftig eine höhere Zahlung erfolgen.

Forderung: siehe beigefügte Gebührenaufstellung (bzw. Rückseite)
Gesamt: 2711,50 Euro.

Wir erwarten Ihre Rückmeldung bis zum 12.05.2023. Die Vollstreckung kann sonst ohne weitere Ankündigung fortgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

XXX

(und zur eigentlichen Rückseite)

BAFÖG-Rückforderung laut Bescheid vom 29.10.2010
Gläubiger:
Landkreis XXX Abteilung Finanzverwaltung, Referat Vollstreckung XXX, Ersuchen vom 09.03.12.
öffentlich-rechtl. Forderung aus Amtshilfe Hauptforderung lt. Bescheid vom 29.10.2010, Fälligkeit 01.12.20210

Brief Ende.

Die Sache ist nun aber folgende: Ich bin vor einem halben Jahr umgezogen, habe diesen oben abgeschriebenen Brief dementsprechend an meine aktuelle Anschrift bekommen. Davor aber war ich ganze 7 Jahre lang unter einer anderen Anschrift und Landkreis erreichbar....nur dort erhielt ich keinen einzigen Brief mit der Aufforderung die Schulden zu begleichen. Wirklich keinen einzigen.

Natürlich war ich trotzdem erst einmal geschockt von dem Brief und schrieb (womöglich überhastet) gleich eine eMail an meine zuständige Kreiskämmerei mit der Entschuldigung über die oben genannten Umstände und bot auf diesem Wege gleichzeitig um eine Chance der Ratenzahlung, 150 Euro monatlich.

Aber jetzt kam mir gerade eben in den Sinn: Kann so eine Forderung nicht auch verjähren? Bitte versteht mich nicht falsch. Was ich mir habe zu Schulden kommen lassen, muss über kurz oder lang von mir beglichen werden. Natürlich, ist nur gerecht. Gleichzeitig fährt mir aber die enorm kurze Frist in die Nase, dass zwischen Erhalt jenes oben genannten Briefes und der gesetzten Frist gerade einmal ganze 8 Tage liegen! Was wäre, wenn ich in der Zeit einfach nicht zuhause gewesen wäre? Dann hätte mir ein Gerichtsvollzieher die Tür aufbrechen lassen?

Aber das viel größere und Dubiose an der Sache ist eben, dass ich mit Sicherheit sagen kann, mindestens 7,5 Jahre absolut nichts von einer Forderung des Bafögs nicht mehr gehört habe. Also könnte es womöglich sein, dass diese Forderung verjährt und dadurch nichtig geworden ist, weil das Amt schlichtweg verschlafen hat sich in der Zwischenzeit bei mir zu melden? Ich quasi durch das System gerutscht bin? Und war es dumm von mir, mich gleich eingeschüchtert zu geben und um eine Bitte der Ratenzahlung zu beantragen (wenn auch nur via Mail und ohne Unterschrift)?

Sorry für meinen Ausschweif. Aber ihr könnt sicherlich nachvollziehen, dass es schon einen großen Unterschied macht, ob ich nun 2711 Euro bezahlen muss, oder auch nicht.

Danke jedenfalls für eure Meinung dazu. :)
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Re: Vollstreckungsaufschub verjährt

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Hi Sinfin,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vollstreckungsaufschub verjährt" geschaut?
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Shopgirl
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Re: Vollstreckungsaufschub verjährt

Beitrag von Shopgirl »

Kurz und knapp: BAFöG verjährt nicht, das wirst du zahlen müssen.

BAFöG-Schulden können erlassen werden, aber dafür müssen Sie mindestens 20 Jahre bestehen. Das dürfte in deinem Alter ja nicht zutreffen.
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Sinfin
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Re: Vollstreckungsaufschub verjährt

Beitrag von Sinfin »

Es handelt sich in meinem Fall konkret um Schüler-BaFög. Also Geld, was mir damals als staatlicher Zuschuss gegeben wurde zum Beginn meiner damaligen überbetrieblichen Ausbildung. Nur brach ich jene hab und erhielt den Zuschuss auch nach Beendigung der Ausbildung dementsprechend unrechtmäßig weiter. Aber ob nun BaFög oder Schüler-BaFög macht in diesem Fall keinen Unterschied, oder? Weil man ja letzteres im Normalfall nicht zurückzahlen muss.
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Shopgirl
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Re: Vollstreckungsaufschub verjährt

Beitrag von Shopgirl »

Dh es geht hier um Zahlungen, die du unrechtmäßig bekommen hast, weil du den Abbruch der Ausbildung nicht gemeldet hast? Mich würde sehr stark wundern, wenn dir das erlassen wird. Gab es strafrechtlich irgendwelche Folgen in dieser Sache?
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caffery
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Re: Vollstreckungsaufschub verjährt

Beitrag von caffery »

Zu Unrecht gewährtes Schüler-BaFöG wird natürlich nicht erlassen. Zudem sind Bezieher verpflichtet Veränderungen mitzuteilen - ansonsten gibts ggf. ein "Betrugsgeschmäckle", ums vorsichtig zu formulieren.

Die Forderung wurde hier per Bescheid vom 29.10.2010 festgesetzt. Was soviel heißt wie: Sie wurde an dem Tag tituliert und verjährt entsprechend nach 30 Jahren. Falls die TE also leistungsfähig ist und die Forderung nicht Teil eines viel größeren Problems ist, sollte hier m.E. eine Ratenvereinbarung getroffen werden.
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