Hallo,
ich war bisher unregelmäßig im alten Forum unterwegs.
Jetzt musste ich mich irgendwie entscheiden, wo ich denn meinen Beitrag einstelle, da Doppelpostings bestimmt nicht gerne gesehen sind, oder?
Also versuche ich es jetzt mal hier.
Ich habe in der Vergangenheit 80% meiner Schulden abbezahlt, teilweise durch Ratenzahlungen, Vergleichsangeboten und teilweise durch Gehaltspfändungen.
Den Rest wollte ich nun eigentlich auch noch mit Vergleichen erledigen, da ich nun auch erwerbsunfähig und wirklich sehr krank bin. Theoretisch wären aber wohl noch ca. 150-200€ pfändbar. Aber wirklich nur nach Tabelle, da ich tatsächlich ständig irgendwelche Medikamente, die nicht von der Kasse übernommen werden, bezahlen muss. Außerdem habe ich seit 15 Jahren 2 Kater, die also schon vor dem großen Schuldenberg einzogen. Das interessiert natürlich niemanden. Aber Fakt ist nun mal, dass diese beiden Jungs zu mir gehören und eben auch Kosten verursachen.
Nun denn...jedenfalls hat nun einer der beiden "Großgläubiger" (Anwälte eines Inkassounternehmens) jetzt die Vermögensauskunft beantragt. Nach Sichtung der Lage würde ja dann wohl auch der Gerichtsvollzieher zu dem Schluss kommen, dass eine Ratenzahlung als "gütliche Einigung" nicht möglich ist - denn der richtet sich ja nach den tatsächlichen Ausgaben und nicht nach Pfändungstabelle. Die Folge wäre die Abgabe der Vermögensauskunft und anschließend die Pfändung meines P-Kontos (war noch nie eine Pfändung drauf) oder direkt beim LBV, von dem ich die Mindestpension aufgrund von Dienstunfähigkeit beziehe. Der Vermieter, mit dem ich eh schon auf Kriegsfuß stehe, würde wahrscheinlich wegen der Kaution angeschrieben und endlich ausziehen könnte ich dann schon gar nicht mehr, weil man mit EV keine neue Wohnung bekommt. Bisher hat ja selbst der Schufa-Eintrag von diesem Inkassounternehmen dazu geführt, dass ich kaum Chancen auf dem Wohnungsmarkt hatte.
Fazit: Ich will die Vermögensauskunft ums Verrecken nicht abgeben. Ich kann effektiv, von dem was dann nach Pfändung übrig blieb, nicht leben.
Ich hatte das Inkasso bereits vor 2 Jahren angeschrieben und einen Vergleichsvorschlag gemacht und keine Antwort erhalten, sondern später nur weitere Aufforderungen entweder die Gesamtsumme oder Raten zu zahlen. Jetzt habe ich sie wieder angeschrieben und um Rücknahme des Antrags zur VA gebeten, was sie mit dem Hinweis auf den Gerichtsvollzieher beantwortet haben, der ja eine gütliche Einigung bewirken könnte.
Aber das nützt ja nichts. Der GV kann nur Ratenzahlungen vereinbaren, richtig? Ich kann dem GV ja keine Einmalzahlung als Vergleich anbieten. Oder hat davon schon mal jemand gehört, dass man ein Angebot macht und der GV daraufhin die Vermögensauskunft vertagt und sich mit dem Gläubiger bespricht? Also, ich denke, dies ist so nicht vorgesehen.
Das war nun der 1. Teil
Hat dazu noch jemand Erkenntnisse oder eine Idee?
Nun Teil 2:
Zunächst hatte der GV mir einfach nur seine Ladung in den Briefkasten geworfen.
Darin war ein 4-stelliger Betrag aufgeführt, welche nur geringfügig die Summe des VB überschritt.
Dies kam mir sehr merkwürdig vor, denn die Forderung ist 10 Jahre alt.
Ich forderte beim GV daraufhin VB, Gläubigerantrag und etwaige Forderungsaufstellung an. (Ich selbst habe noch nie eine Forderungsaufstellung des Gläubigers erhalten - nur immer die Gesamtsumme. Ich habe aber auch nicht danach gefragt, da es ja eh um einen Vergleich ging. Da interessiert ja erst mal nur die Gesamtsumme.)
Der GV warf mir nun noch den VB, den Gläubigerantrag und einen Handelregisterauszug in den Briefkasten. Das Inkassounternehmen hatte umfirmiert. Das scheint schon richtig so, dass keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Ein Klarstellungsvermerk wäre aber wohl dennoch angebracht, denke ich. Das ist jetzt aber nicht das Problem. Das Problem ist, dass aus dem Gläubigerantrag nun hervorgeht, dass nur eine Teilforderung beansprucht wird. Ich finde das ja schon den absoluten Hammer, dass dies aus der Ladung des GV nicht ersichtlich war. Es hätte also sein können, dass ich mit der Forderung beim GV aufkreuze und erst vor Ort erfahre, dass mir der Titel nicht ausgehändigt wird.
Beim Gäubigerantrag ist die Teilforderung nur in exakter Höhe des VB beziffert. Wie sich die Summe zusammensetzt ist überhaupt nicht aufgeführt. Es wird diese Forderung einfach "Teilforderung" genannt und der GV aufgefordert, den Titel nicht auszuhändigen.
Das kann natürlich sein, dass dies eine Teilforderung ist - vielmehr, ist es auch logisch. Denn Zinsen von ca. 10 Jahren können ja nicht einfach so verschwinden. Ich hatte jedoch die Hoffnung, dass dem Inkasso irgendein Fehler unterlaufen wäre und es tatsächlich nur den Betrag des VB + ein paar Gebühren als Gesamtforderung geltend machte.
NUR: So geht es meiner Meinung nach nicht. Es muss ja zumindest die Forderung irgendwie bestimmbar sein. Es ist ja nicht von "Teilhauptforderung" die Rede, sondern von "Teilforderung". Diese ist nun genauso hoch wie der VB. Ohne zu bezeichnen, wie sich diese Forderung zusammensetzt, könnte das Inkasso nun hingehen und die Summe auf irgendwelche fiktiven Kosten anrechnen und in keinster Weise damit den VB (Hauptforderung,Zinsen) bedienen. Damit wären dann Kosten bezahlt, die nie ein Mensch zu Gesicht bekommen hat - weder ich noch irgendein Vollstreckungsorgan. Nach Lektüre bin ich mir sicher, dass dies so nicht statthaft ist.
Die Frage ist, was ich nun tue? Die Erinnerung §766 ZPO habe ich schon soweit fertig. Damit lässt sich wahrscheinlich aber nur eine einstweilige Einstellung erreichen. Sofern der GV dem Gläubiger eine Frist zur Korrektur seines Antrages setzt, wäre mehr als ein Zeitaufschub wohl nicht erreicht. Davon hat eigentlich niemand etwas.
Daher kam mir nun folgender Gedanke:
Der Gläubiger macht eine Teilforderung geltend, ohne diese zu benennen. Kein Mensch weiß, was damit getilgt werden soll. Nach § 367 BGB würden zunächst die Kosten getilgt. Da diese aber nirgendwo (außer die Verfahrenskosten im VB) aufgeführt sind, weiß am Ende immer noch niemand was genau damit getilgt wird.
Inwieweit hätte ich nun die Möglichkeit eine Tilgungsbestimmung beim GV vorzunehmen? In diesem Fall hätte ich dann die Möglichkeit, sollte ein weiterer ZV-Auftrag über Zinsen und Kosten erfolgen, verjährte Zinsen mit der Vollstreckungsabwehrklage zu begegnen und Kosten, ggf. per Erinnerung, vom Vollstreckungsorgang überprüfen zu lassen. Wird jetzt einfach so gezahlt, geht das Geld ins sprichwörtliche Nirwana. Ich könnte nicht mal die Einrede der Verjährung bezüglich der Zinsen von vor 3 Jahren erheben. Schlimmer noch: Ich kann diese jetzt nicht mal durch Vollstreckungsabwehrklage erheben, weil Zinsen ja nirgends aufgeführt und beziffert sind.
Natürlich machen die Inkassos dies absichtlich so. Ich finde es aber zum ...., dass sich Gerichtsvollzieher finden, die den Mist mitmachen.
Zusammenfassend:
1) Hat Jemand Erfahrungen/Erkenntnisse bezüglich Einigung mit GV durch Vergleich?
2) Wie sieht es mit Tilgungsbestimmungen beim GV aus, wenn die Forderung im Auftrag nicht näher bezeichnet ist?
Von beiden Punkten ist abhängig, ob ich überhaupt die Erinnerung losschicke, die durchaus auch Kritik an der Vorgehensweise des OGV beinhaltet. Macht ja keinen Sinn, es sich unnötig zu verscherzen, wenn er möglicherweise tatsächlich eine Vergleichseinigung herbeiführen könnte bzw. der Tilgungsbestimmung zustimmen könnte.
Das war jetzt viel und kompliziert. Ich hoffe, es erbarmt sich trotzdem jemand. (caffery? )
Vermögensauskunft: Tilgungsbestimmung beim GV und weitere Fragen
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Re: Vermögensauskunft: Tilgungsbestimmung beim GV und weitere Fragen
Hi Enumclaw,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögensauskunft: Tilgungsbestimmung beim GV und weitere Fragen" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögensauskunft: Tilgungsbestimmung beim GV und weitere Fragen" geschaut?
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