Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Hallo,
danke für Deine Antwort und die Mühe, die Du Dir machst.
Ich habe einen monatlich verfügbaren Betrag von knapp € 2.100. Mein Arbeitgeber überweist mehr Gehalt und dazu kommt noch das Kindergeld. Es bleibt also monatlich ein gewisser Teil, der regelmäßig an die Gläubiger geht.
Im Mai kam Urlaubsgeld (oder aber eben auch nur ein erhöhter Geldeingang) von gut € 1.200. Dieses Urlaubsgeld ist unpfändbar, dafür habe ich Beschlüsse beantragt, in denen genau dieser Betrag als einmalige Erhöhung für den Monat Mai angegeben ist.
Der Tipp, das Gericht um einen Beschluss zu bitten, dass der Betrag auch noch im August 2023 freigeben sein soll und auch trotz der neuen Pfändung, ist sehr gut. Danke Dir.
Ich werde das direkt morgen in Angriff nehmen und bei Gericht einreichen.
VG,
Ana
danke für Deine Antwort und die Mühe, die Du Dir machst.
Ich habe einen monatlich verfügbaren Betrag von knapp € 2.100. Mein Arbeitgeber überweist mehr Gehalt und dazu kommt noch das Kindergeld. Es bleibt also monatlich ein gewisser Teil, der regelmäßig an die Gläubiger geht.
Im Mai kam Urlaubsgeld (oder aber eben auch nur ein erhöhter Geldeingang) von gut € 1.200. Dieses Urlaubsgeld ist unpfändbar, dafür habe ich Beschlüsse beantragt, in denen genau dieser Betrag als einmalige Erhöhung für den Monat Mai angegeben ist.
Der Tipp, das Gericht um einen Beschluss zu bitten, dass der Betrag auch noch im August 2023 freigeben sein soll und auch trotz der neuen Pfändung, ist sehr gut. Danke Dir.
Ich werde das direkt morgen in Angriff nehmen und bei Gericht einreichen.
VG,
Ana
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Hallo zusammen,
auf mein Auszahlungsverlangen bei der Sparkasse habe ich heute direkt eine Antwort erhalten: ich möchte bitte von weiterem Schriftwechsel absehen.
Ich kann diese Reaktion sogar verstehen, da sich die Sachbearbeiterin nicht wirklich auszukennen scheint. Letzte Woche, als ich bei ihr anfragte, wann denn der Betrag i.H.v. € 1.211,40 freigegeben wird, bezog sie sich ständig auf Anträge, die sich auf die Freigabe einer Zahlung meiner privaten Krankenzusatzversicherung beziehen. Erst nachdem ich ihr Kopien der beiden in Rede stehenden Anträge geschickt hatte, hat sie wohl verstanden.
Sich nun aber so aus der Affäire zu ziehen und still schweigen zu wollen, finde ich nicht okay.
Die Frage ist nur, was ich hier noch machen kann. Der Weg über den Filialleiter wäre wohl auch nicht ganz der richtig, oder?
Danke Euch.
VG,
Ana
auf mein Auszahlungsverlangen bei der Sparkasse habe ich heute direkt eine Antwort erhalten: ich möchte bitte von weiterem Schriftwechsel absehen.
Ich kann diese Reaktion sogar verstehen, da sich die Sachbearbeiterin nicht wirklich auszukennen scheint. Letzte Woche, als ich bei ihr anfragte, wann denn der Betrag i.H.v. € 1.211,40 freigegeben wird, bezog sie sich ständig auf Anträge, die sich auf die Freigabe einer Zahlung meiner privaten Krankenzusatzversicherung beziehen. Erst nachdem ich ihr Kopien der beiden in Rede stehenden Anträge geschickt hatte, hat sie wohl verstanden.
Sich nun aber so aus der Affäire zu ziehen und still schweigen zu wollen, finde ich nicht okay.
Die Frage ist nur, was ich hier noch machen kann. Der Weg über den Filialleiter wäre wohl auch nicht ganz der richtig, oder?
Danke Euch.
VG,
Ana
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
... äh sorry, wegen der vielen Pfändungen hatte ich eine Vorschrift nicht auf dem Schirm...
DENN
könnte es nicht sein, dass die Freigabe des "Urlaubsgeldes" kontobezogen und nicht pfändungsbezogen als höherer Freibetrag wirken muss?? Das mit den Pfändungen war jedenfalls "früher" so.
Jetztist es wohl so:
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... notwendig/
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... notwendig/
DENN
könnte es nicht sein, dass die Freigabe des "Urlaubsgeldes" kontobezogen und nicht pfändungsbezogen als höherer Freibetrag wirken muss?? Das mit den Pfändungen war jedenfalls "früher" so.
Jetztist es wohl so:
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... notwendig/
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... notwendig/
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Hallo,
generell denke ich tatsächlich auch, dass es kontobezogen sein wird.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, dass - wenn im Beschluss extra steht, dass der Freibetrag für Mai um xxx zu erhöhen ist - eine Pfändung, die im Juli eingeht, alles blockieren kann.
Heißt, die neue Pfändung kann einen Beschluss, der sich auf den Freibetrag eines bestimmten Monats in der Vergangenheit bezieht, aushebeln?
VG,
Ana
generell denke ich tatsächlich auch, dass es kontobezogen sein wird.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, dass - wenn im Beschluss extra steht, dass der Freibetrag für Mai um xxx zu erhöhen ist - eine Pfändung, die im Juli eingeht, alles blockieren kann.
Heißt, die neue Pfändung kann einen Beschluss, der sich auf den Freibetrag eines bestimmten Monats in der Vergangenheit bezieht, aushebeln?
VG,
Ana
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
nein, den Beschluss kann die neue Pfändung nicht aushebeln-aber ein Nicht-Verfügen über den freigegebenen Geldeingang, kann den Effekt haben.
Auch den "normale" Freibetrag über 1.304 oder 1.400 aus Mai, Juni oder Juli kan doch ab August, September und Oktober ausgelaufen sein, wenn der Freibetrag aus Mai nicht im Mai, sondern mehr als drei Monate später "genutzt" werden soll.
Der Abteilungsleiter wird seine MAin nicht bloßstellen. Schreib an das Vorstandsekretariat und wenn das nicht klappt an die Ombuds-Stelle der Banken oder Sparkassen oder Raiffeisen oder .... und erklärt dort, dass Dir trotz Aufforderung nach dem Beschluss kein Geld "gegeben" wurde.
Du kannst die Freigabe des Geldeinganges im Mai 2023 im Mai 2024 nicht mehr nutzen.
Auch den "normale" Freibetrag über 1.304 oder 1.400 aus Mai, Juni oder Juli kan doch ab August, September und Oktober ausgelaufen sein, wenn der Freibetrag aus Mai nicht im Mai, sondern mehr als drei Monate später "genutzt" werden soll.
Der Abteilungsleiter wird seine MAin nicht bloßstellen. Schreib an das Vorstandsekretariat und wenn das nicht klappt an die Ombuds-Stelle der Banken oder Sparkassen oder Raiffeisen oder .... und erklärt dort, dass Dir trotz Aufforderung nach dem Beschluss kein Geld "gegeben" wurde.
Du kannst die Freigabe des Geldeinganges im Mai 2023 im Mai 2024 nicht mehr nutzen.
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
und ... was hast Du vor, wenn da laufend Pfändungen eintrudeln? Alle laufend vollständig mit Zinsen und Kosten etc. durch Pfändungen des Kontos begleichen? Besteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis??
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Was bleibt mir sonst übrig?
Ja, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Ich habe die Hoffnung, dass ich mit Prämien, Sonderzahlungen etc. da raus komme.
Ja, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Ich habe die Hoffnung, dass ich mit Prämien, Sonderzahlungen etc. da raus komme.
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
wie lange soll das andauern und sind die Sonderzahlung sicher wie das AMEN in der Kirche oder vom Gutdünken der Leitung und dem Weltgeschehen abhängig????
Möglich sind meist:
gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan - nix Schufa
Insolvenzverfahren - Schufa für x Monate
Insolvenzplan - Schufa für x Monate
ist wirtschaftlich attraktiv, wenn die monatlich möglichen Pfändungsbeträge über 36 Monate deutlich geringer sind als die vollständige Schuldentilgung
pfändbar mtl aktuell in 23 200 EUR - wird später etwas weniger - und wieder mehr, wenn Unterhaltspflichten wegfallen
200 EUR mal 36 Monate --- äh 7200
Schuldsumme aktuell x EUR zzgl weiter laufender Zinsen von meist bis zu 10%
wirtschaftlich also meist attraktiv alles oberhalb von 80 % der auflaufenden Pfändungsbeträge
emotional meist nicht so attraktiv angesichts der Überzeugung: das werde ich schon schaffen und das muss ich auch können - und wenn man dann krank wird oder der Arbeitgeber selbst das Handtuch schmeisst - dann ist man auf dem Monopoly-Feld "ZURÜCK"
Möglich sind meist:
gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan - nix Schufa
Insolvenzverfahren - Schufa für x Monate
Insolvenzplan - Schufa für x Monate
ist wirtschaftlich attraktiv, wenn die monatlich möglichen Pfändungsbeträge über 36 Monate deutlich geringer sind als die vollständige Schuldentilgung
pfändbar mtl aktuell in 23 200 EUR - wird später etwas weniger - und wieder mehr, wenn Unterhaltspflichten wegfallen
200 EUR mal 36 Monate --- äh 7200
Schuldsumme aktuell x EUR zzgl weiter laufender Zinsen von meist bis zu 10%
wirtschaftlich also meist attraktiv alles oberhalb von 80 % der auflaufenden Pfändungsbeträge
emotional meist nicht so attraktiv angesichts der Überzeugung: das werde ich schon schaffen und das muss ich auch können - und wenn man dann krank wird oder der Arbeitgeber selbst das Handtuch schmeisst - dann ist man auf dem Monopoly-Feld "ZURÜCK"
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Hallo,
Du hast wohl wieder mal vollkommen Recht.
Es ist wohl so ein bisschen auch Verdrängung dabei....
Ich habe mich da noch nicht so richtig mit beschäftigt....zugegeben.
War wirklich immer der Überzeugung, dass ich das hinkriegen werde.
Aber auch genau solche Dinge, wie sie jetzt passieren, die Probleme mit der Sparkasse, schwächen mich.
Ich muss mich damit auseinandersetzen.
Das momentane Problem muss ich aber auch lösen. Zumal ein weiterer Geldeingang (private Krankenzusatzversicherung) freigegeben werden muss.
Ich danke dir sehr für deine Ehrlichkeit und deine Hilfe.
VG,
Ana
Du hast wohl wieder mal vollkommen Recht.
Es ist wohl so ein bisschen auch Verdrängung dabei....
Ich habe mich da noch nicht so richtig mit beschäftigt....zugegeben.
War wirklich immer der Überzeugung, dass ich das hinkriegen werde.
Aber auch genau solche Dinge, wie sie jetzt passieren, die Probleme mit der Sparkasse, schwächen mich.
Ich muss mich damit auseinandersetzen.
Das momentane Problem muss ich aber auch lösen. Zumal ein weiterer Geldeingang (private Krankenzusatzversicherung) freigegeben werden muss.
Ich danke dir sehr für deine Ehrlichkeit und deine Hilfe.
VG,
Ana
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Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2
Kurze Frage: es ist ja nun so, dass die Sparkasse 2 Beschlüsse für die alten Pfändungen hat, die der Hochsetzung des Freibetrages einmalig um € 1200 berechtigen
Nun ist aber ja eine weitere Pfändung eingegangen und die Bank stellt sich stur, weil hier kein Beschluss vorliegt.
Könnte ich jetzt die neue Pfändung komplett bezahlen (sie ist ja erstmal nicht vom Gericht geblockt) um dann die Freigabe zu erhalten?
Danke und Grüße,
Ana
Nun ist aber ja eine weitere Pfändung eingegangen und die Bank stellt sich stur, weil hier kein Beschluss vorliegt.
Könnte ich jetzt die neue Pfändung komplett bezahlen (sie ist ja erstmal nicht vom Gericht geblockt) um dann die Freigabe zu erhalten?
Danke und Grüße,
Ana
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