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MrsRob hat geschrieben: ↑5. Jun 2020, 21:13
Die komplette Inso können sie Dir weder versagen noch versauen.
Das stimmt leider nicht.
§ 290 InsO
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
Es ist aber deutlich verbreiteter, dass Gläubiger eine vbuh anmelden anstatt mit einem Versagungsantrag zu kommen.
Vermutlich weil es taktisch deutlich klüger ist, wenn die eigene Forderung "exklsuiv" übrig bleibt als gleich die ganze Veranstaltung zu kippen - wobei alle konkurierenden Gläubiger ja auch weiterhin in der Welt wären.
Aber wenn der TE immer alles brav vollständig angegeben hat, ist ja alles gut.
Dazu eine Frage: 1. und 2. ist kumulativ, richtig?
d.h., nur ein Inso-Gläubiger kann einen Antrag auf Versagung der RSB stellen, wenn eine der Bedingungen aus 2. gegeben ist (oder behauptet wird), richtig ?
Und dazu noch eine Frage: Ist "Inso-Gläubiger", wen der Insolaner auf seiner Gläubiger-Liste angegeben hat oder gilt als Inso-Gläubiger i.S.d. § 290 (1) InsO nur der, dessen Forderung die 'Listen-Bereinigung' des Insolvenzverwalters überstanden hat ?
Hier ist es so (wie vermutlich anderswo auch öfter), dass der Schuldner sämtliche offene Posten aufgelistet hat, der Insolvenzverwalter dann aber etliche Positionen ganz (oder auch nur teilweise) gestrichen hat, da nicht nachgewiesen, nicht tituliert, verjährt, unberechtigt oder was auch immer.
Deswegen die Frage: Könnte ein Gläubiger, den der IV aus der Gläubiger-Liste gestrichen hat, dennoch einen Versagungsantrag stellen ?
MrsRob hat geschrieben: ↑6. Jun 2020, 09:56
Dazu eine Frage: 1. und 2. ist kumulativ, richtig?
d.h., nur ein Inso-Gläubiger kann einen Antrag auf Versagung der RSB stellen, wenn eine der Bedingungen aus 2. gegeben ist (oder behauptet wird), richtig ?
Naja, das mit den Zahlen 1. und 2. ist hier von mir missverständlich dargestellt worden. Das ist § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - und nicht § 290 Abs. 1 und 2;)
Aber grundsätzlich ist Deine Aussage richtig. Nur ein Gläubiger der die Kriterien des Ausgangssatzes Abs. 1 erfüllt, kann nach den folgenden Nummern (inkl. der genannten Nummer 2) seinen Senf einbringen.
MrsRob hat geschrieben: ↑6. Jun 2020, 09:56
Und dazu noch eine Frage: Ist "Inso-Gläubiger", wen der Insolaner auf seiner Gläubiger-Liste angegeben hat oder gilt als Inso-Gläubiger i.S.d. § 290 (1) InsO nur der, dessen Forderung die 'Listen-Bereinigung' des Insolvenzverwalters überstanden hat ?
Deswegen die Frage: Könnte ein Gläubiger, den der IV aus der Gläubiger-Liste gestrichen hat, dennoch einen Versagungsantrag stellen ?
Ne, könnte er nicht. Nur solche, die es geschafft haben, dass Ihre Forderung festgestellt wurde und am Verfahren teilnimmt. Man spricht da von sog. "Tabellengläubigern".
Das reine "Behaupten" eines Versagungsgrundes sozusagen "ins Blaue" ist auch aus Sicht des Gläubigers deutlich weniger erfolgsversprechend als die Behauptung einer vbuh "ins Blaue", die wir auch schon aus anderen Diskussionen kennen. Anders als die vbuh Anmeldung wird der Versagungsantrag im rechtlichen Sinne auch beispielsweise i.d.R. nicht allein dadurch praktisch wahr, dass der Insolvenzschuldner seine Rechtsnittelfrist verpennt.
Auch das macht den Versagungsantrag vermutlich deutlich weniger "beliebt" als die vbuh-Anmeldung.
"Was die Dir in der Kreditabteilung erzählen hat überhaupt nichts mit den Erwägungen zu tun. welche die Abteilung anstellt die über den außergerichtlichen EInigungsversuch entscheidet. "
...das ist ein interessanter Punkt. Mir ist nicht entgangen, dass du meinen Fall als "nicht hoffnungslos" für eine außergerichtliche Einigung siehst.
Mir ist auch klar, dass die Dame der "Hotline" meines Hauptgläubigers nicht über einen außergerichtlichen Vergleich entscheiden kann. Sie sagte ja auch, sie wird meine Angaben für ihre Kollegen vermerken, welche dann auf das Melden meiner Schuldnerberatung warten.
Ganz klar, da muss ich kein Mathegenie sein und die bei der Bank können ja auch rechnen: Insgesamt 70tausend Schulden bei insgesamt 11 Gläubiger. Davon fallen 50tausend allein auf den Hauptgläubiger. Bei einer Insolvenz würde der Hauptgläubiger massiv Verlust machen in Relation zu einem außergerichtlichen Vergleich (um eine Insolvenz noch zu verhindern wäre ich gerne bereit monatlich etwas mehr als den pfändbaren Teil meiner Gehaltes zu zahlen, der dann ja auch noch auf die 11 Gläubiger entsprechend verteilt werden würde... )
Mal angenommen mein pfändbares Einkommen betrüge 400 Euro (habe mittlerweile unterschiedliche Zahlen gehört. Liegt wohl auch an den Sonderzulagen, insgesamt jedenfalls ca 2500 netto). Wenn diese 400 Euro in der Insolvenz noch entsprechend auf die 11 Gläubiger aufgeteilt werden, würde der Hauptgläubiger (sehe ich das richtig?) monatlich vielleicht um die 200 Euro bekommen. Das ist sehr wenig ich Vergleich was ich in einem außergerichtlichen Vergleich anbieten würde.
Hier mal als Beispiel meine Mai-Gehaltsabrechnung zur genaueren Bezifferung des pfändbaren Teil meines Einkommen. Die Stellen hinterm Komma habe ich beim Gehalt der Einfachheithalber weggelassen. Und da Zuschläge, die eine besondere Erschwernis ausgleichen sollen, allesamt pfändungsfrei sind, habe ich Zeitzuschläge und sonstige Zuschläge zusammengefasst.
2524 Euro Nettogehalt, welches 140 Euro Zuschläge (pfändungsfrei) beinhalt. Also wird zur Berechnung des pfändbaren Teils gerechnet: 2524-140=2384
Laut Tabelle wären für Mai also 378,92 Euro (ein Kind) gepfändet worden ergo mir ca. 2008 Euro aufs Girokonto überwiesen worden, welche ich FREI zur Verfügung hätte?
Kann mir jemand mit Ahnung diese Berechnung bestätigen (ich habe keine)?
Oh, natürlich, hatte ganz vergessen am Ende noch die Zuschläge drauf zu addieren.
So, und während der ganzen 5-6 Jahre Insolvenz kann mir niemand dieses monatliche Geld wegnehmen?
Nun denn, 379 Euro (monatliche Pfändung) oder allein monatliche 790 Euro (monatliche Rate bis Ende 2026) für den Hauptgläubiger... da würde ich ja mit Insolvenz einen ausgesprochen guten Schnitt machen.
Und der Hauptgläubiger?... der macht ca. 70% meiner Gesamtschuld aus. Wenn ich jetzt diese 70% auf den pfändbaren Teil umrechne (wird dies in der Insolvenz so gerechnet?), dann hätte er für Mai ca. 265 Euro durch Pfändung erhalten, richtig?
Dann müssten die doch schon ab einem außergerichtlichen Vergleich mit monatlich 266 Euro (bis Ende 2026) vor Freude anfangen zu sabbern?
...Jedoch ist mir nicht klar wie die Geldverteilung über die Jahre der Insolvenz geschieht. Bekommen alle Gläubiger monatlich über die Jahre der Insolvenz ihren Prozentanteil von der Pfändung in Relation zur jeweiligen offenen Schuld? Dann wäre ja meine eben angestellte Rechnung mit dem Vergleich richtig.
Oder funktioniert die Insolvenz so, dass dann Gläubiger mit niedriger offenen Schuld dementsprechend in der Insolvenz früher "abbezahlt" sind und der Gläubiger mit höherer offenen Schuld dann im Verlauf der Insolvenz dann einen höheren Teil des pfändbaren Teils erhält?
Eine Sache muss man noch mit einbeziehen. Es hängt viel davon ab, wie die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse genau aussehen, wie viel verdient Deine Partnerin und ist sie eventuell dem Kind gegenüber auch unterhaltsverpflichtet.
Der IV kann durchaus den Antrag stellen, dass das Kind nur zur Hälfte angerechnet wird, wie das dann genau berechnet wird, kann ich leider nicht sagen.
Wir wohnen zu dritt, sind NICHT verheiratet, haben geteiltes Sorgerecht, sie erhält das Kindergeld auf ihr Konto, wir sind beide berufstätig, sie hat nichts mit meinen Krediten zu tun, auf meiner Lohnsteuerkarte habe ich unser Kind mit 0,5 (falls das relevant ist).
Es müsste doch möglich sein, zu wissen was auf einen zukommt, BEVOR es zur Insolvenz kommt und zwar ziemlich im Detail. Der IV oder Treuhänder kann ja nicht im großen Stil durch Willkür agieren.