Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
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Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Es geht um 2 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei der Bank,
lt. Pfändungsabteilung geht es nur vom Gläubiger aus, das kennt man ja.
Ich wollte da gerne hier noch mal nachfragen.
1. Fall Altforderung : dem Gläubiger soll ein Vergleich angeboten werden, ich bin da recht optimistisch in diesem Fall, dass es gelingt.
2. Fall : großer Problemfall:
Der Gläubigervertreter wird auf nichts reagieren.
Ich habe eine Ratenzahlungsvereinbarung laufen gehabt beim GV über 350 €.
GV wechselt Bezirk.
Ich soll direkt an den RA zahlen, habe ich gemacht.
Als noch ca. 40 € offen waren, habe ich um Forderungsaufstellung gebeten und Ermittlung des Restbetrages.:
es kamen noch Einigungsgebühr und Mahnungen dazu + weitere Zinsen darauf, nochmals 150 €.
Es läuft seit dem ein ausgerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
hier ohne Reaktion
Der Pfändungs- und überweisungsbeschluß läuft über ca. 400 €.
Ich habe seit einem halben Jahr auch nicht mehr gehört,es gibt ja dann mehrere Optionen,
die aber dann eher den Umgang mit Gläubiger /und oder Forderung betreffen.
Kann man dann einen Gerichtsbeschluß erwirken,
wenn die Forderung von meiner Meinung nur noch ca. 40 € offen ist,
bzw. wenn ich wenn auch mit Bauchweh noch überweise,
bzw. absichtlich pfänden lassen (2. Konto bei Tochterbank, oder kostet der "ausgekehrte Betrag" noch Gebühren).
Es kann dann natürlich auch sein, dass er es dann nochmal versucht, ich weiß es nicht.
Ich werde auch mit anderen Optionen nicht um das Gericht herumkommen
danke Gruß
lt. Pfändungsabteilung geht es nur vom Gläubiger aus, das kennt man ja.
Ich wollte da gerne hier noch mal nachfragen.
1. Fall Altforderung : dem Gläubiger soll ein Vergleich angeboten werden, ich bin da recht optimistisch in diesem Fall, dass es gelingt.
2. Fall : großer Problemfall:
Der Gläubigervertreter wird auf nichts reagieren.
Ich habe eine Ratenzahlungsvereinbarung laufen gehabt beim GV über 350 €.
GV wechselt Bezirk.
Ich soll direkt an den RA zahlen, habe ich gemacht.
Als noch ca. 40 € offen waren, habe ich um Forderungsaufstellung gebeten und Ermittlung des Restbetrages.:
es kamen noch Einigungsgebühr und Mahnungen dazu + weitere Zinsen darauf, nochmals 150 €.
Es läuft seit dem ein ausgerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
hier ohne Reaktion
Der Pfändungs- und überweisungsbeschluß läuft über ca. 400 €.
Ich habe seit einem halben Jahr auch nicht mehr gehört,es gibt ja dann mehrere Optionen,
die aber dann eher den Umgang mit Gläubiger /und oder Forderung betreffen.
Kann man dann einen Gerichtsbeschluß erwirken,
wenn die Forderung von meiner Meinung nur noch ca. 40 € offen ist,
bzw. wenn ich wenn auch mit Bauchweh noch überweise,
bzw. absichtlich pfänden lassen (2. Konto bei Tochterbank, oder kostet der "ausgekehrte Betrag" noch Gebühren).
Es kann dann natürlich auch sein, dass er es dann nochmal versucht, ich weiß es nicht.
Ich werde auch mit anderen Optionen nicht um das Gericht herumkommen
danke Gruß
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- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Hi schuldino,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse" geschaut?
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
das Problem löst sich ja nicht von selbst,
kann sein dass er sich hier irgendwann meldet, aber dann mit den Zinsen, des 4 fachen Forderungsbetrags
und wieder mit weiteren Gebühren.
einen Rechtsbeistand habe ich, würde aber gerne noch eine Meinung hören.
kann sein dass er sich hier irgendwann meldet, aber dann mit den Zinsen, des 4 fachen Forderungsbetrags
und wieder mit weiteren Gebühren.
einen Rechtsbeistand habe ich, würde aber gerne noch eine Meinung hören.
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
ach so, das zahlen der 40-50 € hätte nur dazu gedient,
den Ratenzahlungsplan des gewechselten Gerichtsvollzieher noch zu erfüllen,
so dass bei weiteren Pfändungsversuchen nichts anerkannt werden soll,
aber alles weitere hätte ich auch gerichtlich klären müssen.
den Ratenzahlungsplan des gewechselten Gerichtsvollzieher noch zu erfüllen,
so dass bei weiteren Pfändungsversuchen nichts anerkannt werden soll,
aber alles weitere hätte ich auch gerichtlich klären müssen.
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- Guru
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Wo ist jetzt die Frage?
Was möchtest Du wissen?
Sorry, ich habs nicht verstanden.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
1. Warum zahlt man weiter Raten wenn man grade ein außergerichtlches Schuldenbereinigungsverfahren durch einen "Rechtsbeistand" durchführt? Natürlich äußern die sich dann nicht - würde ich auch nicht wenn immer brav weiter Geld kommt. Ich würde mich als Gläubiger amüsiert zeigen.schuldino hat geschrieben: ↑27. Mär 2020, 19:11 2. Fall : großer Problemfall:
Der Gläubigervertreter wird auf nichts reagieren.
Ich habe eine Ratenzahlungsvereinbarung laufen gehabt beim GV über 350 €.
GV wechselt Bezirk.
Ich soll direkt an den RA zahlen, habe ich gemacht.
Als noch ca. 40 € offen waren, habe ich um Forderungsaufstellung gebeten und Ermittlung des Restbetrages.:
es kamen noch Einigungsgebühr und Mahnungen dazu + weitere Zinsen darauf, nochmals 150 €.
Es läuft seit dem ein ausgerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
hier ohne Reaktion
Sollte Dir der "Rechtsbeistand" dazu geraten haben: Wechsel ihn!
2. Für den Fall, dass sich ein Gläubiger nicht äußert, gibt es bei professionellen Schuldenbereinigungen das Instrument der Zustimmungsersetzung -> § 309 InsO
3. Eine Vereinbarung über einen GV löst natürlich keine Einigungsgebühr aus. Ebenso wenig eine über einen Gläubiger - zumindest nicht automatisch. Es sei denn, der Übernahme der Kosten der Einigung durch den Schuldner wurde von diesem ausdrücklich zugestimmt. § 98 ZPO
Mahngebühren (welche auch immer) sind während dieser Zeit sehr wahrscheinlilch auch nicht erstattungsfähig.
4. Für die Erledigung der Pfändungsmaßnahme muss nur das gezahlt werden, was Teil dieser Maßnahme war. Kosten die danach entstanden sein könnten, müssten neu tituliert werden. Was die nachträglich in ihre Aufstellung fantasieren muss nichts mit dem zu tun haben, worauf die Pfändungsmaßnahme lautet. Entsprechend verstehe ich nicht warum Du (trotz Rechtsbeistand) der Ansicht bist, dass Du bei dem Zusammenhang wirst klagen müssen um die Pfändungsmaßnahme zu beenden ohne deren behauptete Kosten zu zahlen die nach dieser Maßnahme entstanden sein sollen.
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
die meiner Meinung nach offene Summe beträgt ca. 50 % also 45 €,caffery hat geschrieben: ↑28. Mär 2020, 08:32"1. Warum zahlt man weiter Raten wenn man grade ein außergerichtlches Schuldenbereinigungsverfahren durch einen "Rechtsbeistand" durchführt? Natürlich äußern die sich dann nicht - würde ich auch nicht wenn immer brav weiter Geld kommt. Ich würde mich als Gläubiger amüsiert zeigen.schuldino hat geschrieben: ↑27. Mär 2020, 19:11 2. Fall : großer Problemfall:
Der Gläubigervertreter wird auf nichts reagieren.
Ich habe eine Ratenzahlungsvereinbarung laufen gehabt beim GV über 350 €.
GV wechselt Bezirk.
Ich soll direkt an den RA zahlen, habe ich gemacht.
Als noch ca. 40 € offen waren, habe ich um Forderungsaufstellung gebeten und Ermittlung des Restbetrages.:
es kamen noch Einigungsgebühr und Mahnungen dazu + weitere Zinsen darauf, nochmals 150 €.
Es läuft seit dem ein ausgerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
hier ohne Reaktion
Sollte Dir der "Rechtsbeistand" dazu geraten haben: Wechsel ihn!"
nein, das Schuldenbereinigungsverfahren läuft erst nach Einstellung der Zahlungen,
alle Zahlungen sind seither ein gestellt,
ich habe gar keinen Kontakt mehr zu den Gläubigern,
keinen Briefverkehr, Briefe gehen an den Rechtsbeistand,
alles läuft über den Rechtsbeistand
"4. Für die Erledigung der Pfändungsmaßnahme muss nur das gezahlt werden, was Teil dieser Maßnahme war. Kosten die danach entstanden sein könnten, müssten neu tituliert werden. Was die nachträglich in ihre Aufstellung fantasieren muss nichts mit dem zu tun haben, worauf die Pfändungsmaßnahme lautet. Entsprechend verstehe ich nicht warum Du (trotz Rechtsbeistand) der Ansicht bist, dass Du bei dem Zusammenhang wirst klagen müssen um die Pfändungsmaßnahme zu beenden ohne deren behauptete Kosten zu zahlen die nach dieser Maßnahme entstanden sein sollen."
als die Summe die dem RA angeboten wurde ca. (36x2,50 € = gleiche Verteilung an alle Gläubiger),
dann wird es wohl das beste sein, den Titel erst mal offen zu lassen, sowie die Kontopfändung
(es ist das Pfändungsschutzkonto)
danke für die Ausführungen
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Es ist wirklich nicht leicht Deine Ausführungen zu verstehen. An zu vielen Stellen passt es einfach nicht zusammen.
Das beste wird wahrscheinlich für Dich sein, aktuell nichts zu tun und Deiner erwählten Vertreter machen zu lassen.
Ich hoffe mal, dass Du entweder nicht in Gänze verstehst was er da (hoffentlich) macht oder es Dir nicht gelingt es schlüssig wiederzugeben.
Drum schließe ich mich an dieser Stelle mal der Frage von Mrs. Rob an: Was genau willst Du eigentlich wissen? Versuche mal bitte eine konkrete Frage zu formulieren.
Was für 50% hier gemeint sind verstehe ich nicht ganz. Etwa, dass dem Gläubiger doppelt so viel angeboten wurde wie er eigentlich noch bekommt?
Wenn noch 45 Euro offen sind - was soll denn das für eine Quote sein wenn darauf 90 Euro angeboten werden? (36x2,5) 200%?
Wie? offen lassen?
Das beste wird wahrscheinlich für Dich sein, aktuell nichts zu tun und Deiner erwählten Vertreter machen zu lassen.
Ich hoffe mal, dass Du entweder nicht in Gänze verstehst was er da (hoffentlich) macht oder es Dir nicht gelingt es schlüssig wiederzugeben.
Drum schließe ich mich an dieser Stelle mal der Frage von Mrs. Rob an: Was genau willst Du eigentlich wissen? Versuche mal bitte eine konkrete Frage zu formulieren.
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
der Ratenzahlungsplan der ursprünglich über den Gerichtsvollzieher lief,caffery hat geschrieben: ↑28. Mär 2020, 12:09 Es ist wirklich nicht leicht Deine Ausführungen zu verstehen. An zu vielen Stellen passt es einfach nicht zusammen.
Was für 50% hier gemeint sind verstehe ich nicht ganz. Etwa, dass dem Gläubiger doppelt so viel angeboten wurde wie er eigentlich noch bekommt?Wenn noch 45 Euro offen sind - was soll denn das für eine Quote sein wenn darauf 90 Euro angeboten werden?
(36x2,5) 200%?
nein ca. 30 %, es wurde der Betrag über die höhere Forderung übernommen.
Wie? offen lassen?
Das beste wird wahrscheinlich für Dich sein, aktuell nichts zu tun und Deiner erwählten Vertreter machen zu lassen.
Ich hoffe mal, dass Du entweder nicht in Gänze verstehst was er da (hoffentlich) macht oder es Dir nicht gelingt es schlüssig wiederzugeben.
Drum schließe ich mich an dieser Stelle mal der Frage von Mrs. Rob an: Was genau willst Du eigentlich wissen? Versuche mal bitte eine konkrete Frage zu formulieren.
wurde beim Gläubigervertreter weitergeführt, weil der GV den Bezirk wechselte.
deshalb hat der Gläubiger auch den Titel wieder, wäre dies nicht geschehen,
dann hätte ich ja alles an den GV gezahlt und der Titel würde entwertet
die Zahlung wäre erledigt gewesen.
Die Haltung des Gläubigervertreters hat zu diesem Zeitpunkt letztlich dazu geführt,
ein Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen und auch diese Forderung einzubeziehen.
Der Gläubiger hat also den Titel der bis auf 45 € bezahlt ist von ca. 400 €
(bzw. seiner Meinung wieder über 200 €)
Der Betrag über die Kontopfändung beträgt weiterhin 400 €
Da also auch der höhere angebotene Betrag zu nichts führte,
stelle ich mir für die nächste Zeit die Frage wie die Sache weitergehen soll?
solange keine Reaktion kommt passiert ja nichts,
mehr wird ja nicht mehr angeboten
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Aufhebungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
-> § 308 und 309 InsO
Wenn Dein Rechtsbeistand was kann und die anderen Gläubiger in der erforderlichen Mehrheit mitspielen, dann wird das so laufen.
Wenn er einfach nur wild einzelne Vergleiche in die Welt pröttelt, wird das angesichts Deines Portfolios (ich meine mich zu erinnern, dass es recht üppig war) ohnehin zu nichts führen und diese Restforderung würde wohl leider nicht Dein einziges Problem bleiben.
Wie sie Sache weitergehen soll, musst Du Deinen Rechtsbeistand fragen.
Wenn Dein Rechtsbeistand was kann und die anderen Gläubiger in der erforderlichen Mehrheit mitspielen, dann wird das so laufen.
Wenn er einfach nur wild einzelne Vergleiche in die Welt pröttelt, wird das angesichts Deines Portfolios (ich meine mich zu erinnern, dass es recht üppig war) ohnehin zu nichts führen und diese Restforderung würde wohl leider nicht Dein einziges Problem bleiben.
Wie sie Sache weitergehen soll, musst Du Deinen Rechtsbeistand fragen.
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