§ 200 InsO

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luxus1805
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§ 200 InsO

Beitrag von luxus1805 »

Hallo,

könnt Ihr mir bitte helfen.
Ich habe diesen Eintrag bei mir in den Insolvenzbekanntmachungen.de gerade gesehen.

Was bedeutet das?


Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn so und so,


wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Hinweis

Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.

Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
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Re: § 200 InsO

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Hi luxus1805,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "§ 200 InsO" geschaut?
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tidus82
Admin
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Re: § 200 InsO

Beitrag von tidus82 »

Das bedeutet:
Herzlichen Glückwunsch, Sie sind in der Wohlverhaltensphase :)
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tidus82
Admin
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Re: § 200 InsO

Beitrag von tidus82 »

So oder so ähnlich könnte man das auch schreiben ;)
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luxus1805
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Re: § 200 InsO

Beitrag von luxus1805 »

Dankeschön für deine Antwort,

Das beruhigt mich jetzt, mache mir immer zu viele Gedanken.
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insolaner
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Re: § 200 InsO

Beitrag von insolaner »

ja, das klingt fies, isses aber nicht: "das Verfahren wurde mangels Masse aufgehoben" - wie, bin ich jetzt nicht mehr in der Insolvenz?

Alles gut!
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luxus1805
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Re: § 200 InsO

Beitrag von luxus1805 »

Bekommt man eigentlich auch ein Schreiben darüber oder einen Tabellenauszug wer und wieviel Ihre Forderungen angemeldet haben.
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tidus82
Admin
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Re: § 200 InsO

Beitrag von tidus82 »

Manche Gerichte / Treuhänder schicken das von sich aus - die meisten jedoch nicht. Ein Zweizeiler ans Gericht mit der Bitte um Übersendung der Tabelle reicht aber aus :-)
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