tidus82 hat geschrieben: ↑9. Dez 2018, 16:29
Falls jemand Fehler entdeckt, dann bitte ich auch dringend um Information, damit ich das korrigieren kann

Ich bin kein Profi, ich suche mir das selbst nur zusammen - also nicht zurückhalten beim Fehler finden
Es ist kein Fehler, jedoch sollten zur Erklärung des "Privatinsolvenzverfahren" zwei Sachen dringend benannt sein:
1. Wer hat Zugang zum Verfahren? (§ 304 InsO ist zu beachten)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten die Regelungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) InsO, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gelten diese Regelungen nur für die Schuldner deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus ehem. Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Umkehrschluss gelten für alle anderen Schuldner (laufend Selbständig, ehemals Selbständig aber mehr als 19 Gläubiger bzw. Forderungen aus ehem. Arbeitsverhältnissen) die Vorschriften für das sogenannte "Regelverfahren".
2. Kann ich einfach einen Antrag bei Gericht stellen? (§ 305 InsO ist zu beachten)
Bevor beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss vorab erst ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) vom Schuldner versucht werden, in welchem der Schuldner seinen Gläubigern eine Regelung zur Schuldenbereinigung vorschlägt, wobei der Schuldner alle Gläubiger mit einbeziehen muss, damit der gescheiterte Schuldenbereinigungsplan später auch vom Gericht anerkannt wird. Die außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung ist ein vorgeschriebener Bestandteil im Verbraucherinsolvenzverfahren. Erst wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist und eine geeignete Person oder Stelle, auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Schuldners, eine Bescheinigung erstellt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde, kann der Antrag, neben allen anderen notwendigen Unterlagen (siehe § 305 InsO) eingereicht werden.
Ja ich weiß, das ist Scheiße viel Text. Musste eben entsprechend anpassen. Sorry,ohne den Hinweis zu diesen zwei Punkten (Zugang zum Verfahren und AEV) macht die ganze Erklärung zum Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens keinen Sinn.